Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1874-06-02 · Heft 23 (2.6.1874) · p. Seite 384

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
38 (1874)
Issue
Heft 23 (2.6.1874)
Date
1874-06-02
Page
Seite 384 (sequence 6)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
98% known words query
IRI
…/3224737-3226960-3226984--32642-3255619
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Stenographischer Bericht. Der sechste Gegenstand -der Tagesordnung ist: Zweiter Bericht der Commission für Petitionen. In diesem Berichte war noch eine Nummer unerledigt geblieben, das ist die unter F. aufgeführte Petition, Seite 20, betreffend die Verhältnisse der israelitischen Religionsgesellschaften. Berichterstatter ist der Abgeordnete Lehfeldt, welcher bereits neben mir Platz genommen hat. Den Antrag der Commission finden Sie auf Seite 23. Ich eröffne über den Bericht der Commission die Discussion. — Der Herr Berichterstatter verzichtet am Eingänge. Ich ertheile das Wort dem Abgeordneten vr. Laster. Abgeordneter vr. Laster: Meine Herren! Nach dem Berichte der Commission und nach den Erklärungen, welche die Regierung in der Commission abgegeben hat, würde es möglich gewesen sein, die heutige Petition ohne weitere Verhandlung hier im Hause berathen zu lassen. Es sind jedoch so viele Anregungen an einzelne Mitglieder des Hauses von Seiten herangetreten, welche dem Inhalte der Petition und dem Anträge entgegen sind, daß ich um der Sache willen mich doch.veranlaßt sehe, über die Petition zu sprechen. Seit der Ihnen heute wiederholt empfohlene Beschluß im vorigen Jahre gefaßt worden ist bei Gelegenheit des Gesetzes über den Austritt aus den Kirchen, hat ein sehr großer Theil der Shnagogengemeinden in Preußen durch ihre Vorstände, und aus freier Theilnahme haben auch Einzelne gegen den dort ausgesprochenen Inhalt sich gemeldet und in zahlreichen Petitionen, Abhandlungen und Zuschriften den Wunsch ausgedrückt, daß dem Anträge der Petenten nicht stattgegeben werden möge. Diese Wünsche von entgegengesetzter Seite sind auch direct an mich herangetreten, und ich habe anzuerkennen, daß durchweg, insbesondere von denjenigen, welche als die Vertreter der Synagogengemeinden gehandelt haben, das edelste Streben für die Wohlfahrt der Sache, welche sie vertreten, sichtbar geworden ist, und wenn ich auch auf der entgegengesetzten Seite ste^e und, was die Herren wünschen, sachlich nicht für berechtigt halte, so muß ich dennoch anerkennen, daß es in der heutigen Zeit doch erfreulich ist, wahrznnehmen, wie so Viele in einer öffentlichen, idealen, die Religion betreffenden Angelegenheit auf so uneigennützige Weise sich der bestehenden Gemeinschaften annehmen. Indeffen selbst im idealen Streben kann man zu weit gehen und noch höhere Rücksichten außer Betracht lassen, und dies scheint mir hier zuzutreffen. Was ich ausführen will, läßt sich am besten anlehnen an ein Votum, welches vielleicht allen Mitgliedern, sicher den meisten, zugegangen ist unter dem Namen des Lehrercollegiums der Hochschule für die Wissenschaft des Iudenthums in Berlin. Einige der dort unterschriebenen Männer sind mir persönlich bekannt, und von allen weiß ich, daß sie hochachtbare Männer sind und sehr bestrebt in den Angelegenheiten der jüdischen Religionsgenossenschaften. Aber der Inhalt ihres Votums wird Ihnen völlig klar legen, wie unberechtigt das. Verlangen erscheint, für welches die Herren die Entscheidung dieses Hauses anrufen. Sie finden darin auseinandergesetzt/ daß die jüdische Religion ihrem Inhalte nach insofern abweiche von den übrigen Religionen, als bei ihr ein Bedürfniß zur Eonfessionsbildung nicht vorliege. Aus dem Inhalt der Religion wird dargethan, daß bei den Protestanten , bei den Katholiken, das Bekenntniß gewisser Glaubenssätze nothwendig seff' um zur Gemeinschaft zu gehören, und daß diejenigen, welche dieses Bekenntniß nicht ganz ablegen können, sich dadurch veranlaßt sehen, aus der besonderen Gemeinschaft der Confessionalität auszutreten;! bei den Juden liege eine solche Veranlassung nicht vor, weil eben ein Inbegriff solcher Glaubenslehren nicht vorhanden sei. Nun, meine Herren, wenn geschehen soll, was die Unterschreiber dieses Volums wollen, dann sind wir bereits in der Prüfung des materiellen Inhalts der einzelnen Religionen, und wir thun hier, was wir grundsätzlich ablehnen. Mit gleichem Recht mögen einzelne Confessionen innerhalb der protestantischen Kirche auftreten und erklären, daß sie das Bekenntniß bestimmter Glaubenssätze nicht erfordern, um zu ihrer Gemeinschaft zu gehören. Die Wahrheit solcher Behauptungen dürfen wir nicht prüfen. Angesichts der wissenschaftlichen Erörterung, daß die jüdische Religion, vermöge ihrer inneren Beschaffenheit, eine Confessionsbildung nicht nöthig habe und auch nicht vertrage, — beiläufig gesagt, innerhalb des jüdischen Glaubens eine katholische Ansicht — erscheinen die Petenten und versichern, daß sie sich gezwungen sehen, aus confessionellen Rücksichten eine andere Gemeinschaft zu schließen, unv einige Bittsteller bekunden bereits in Vertretung achtbarer Gemeinden, daß sie solche Gemeinschaften bereits geschlossen haben. Sollen wir nun hier wie ein jüdisch-theologisches Collegium untersuchen, ob die Bittsteller Recht haben oder nicht, ob für sie die Nothwendigkeit vorlag, eine besondere confessionelle Gemeinde zu bilden? . Ich würde gern den Gedanken anerkennen und hange ihm lebhaft an, daß die jüdische Religion frei sei von einem gewissen äußeren Bekenntniß, und daß Jeder zu ihr gehören könne, er mag in seinen confessionellen Anschauungen sich wenden, wohin er wolle. Aber dieses Urtheil ist eine rein innere Angelegenheit der Religion; die äußere Frage dagegen besteht darin: soll die Gesetzgebung denjenigen, welche erklären, daß sie aus confessionellen Rücksichten einer bestimmten Gemeinschaft nicht 'angehören können, gestatten, daß sie ihre Verhältnisse besonders regeln, oder nicht? Und diese Frage müssen wir gleich beantworten für alle Religionsgemeinschaften ohne Unterschied des religiösen Inhalts, welchen sie vertreten. Es darf aus der Zeit, in welcher'die jüdische Religion gewisse Privilegien als dankenswerthen Schutz des Staates oder auch unter Hintanstellung gegen andere Religionsgesellschaften, genossen hat, kein Rest herübergenommen werden in die heutige Zeit völliger Gleichheit, weil eine Anzahl, wie ich zugeben will, wahrscheinlich gründlicher Kenner dieser Religion erklären, in ihr sei das Bedürfniß freier Confessionsbildung nicht

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.