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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1874-05-12 · Heft 20 (12.5.1874) · p. Seite 336

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
38 (1874)
Issue
Heft 20 (12.5.1874)
Date
1874-05-12
Page
Seite 336 (sequence 8)
Language
German
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336 aLzuwarten. -Der zweite Theilder vom Petitionsausschufse empfohlenen Resolution, der Kultusminister möge angewiesen werden, bis dahin weitere Verfügungen in der Seminarangelegenheit zu unterlassen, wird abgelehnt, nachdem Trefort eine mündliche.Zusage hierüber ertheilte und dieselbe zu Protocoll genommen wurde. Brünn, 11. April. (Privatmitth.) So viel wir wissen, bestehen nur drei große Fonds, welche den jüdischen Gemeinden eines/ größeren Landes gehören, nämlich der mährisch-jüdische Landesmaffafond, der böhmisch-jüdische und der ungarische. Während der letztere in seiner Verwendung noch immer .ein Gegenstand des ärgerlichsten Haders , ist, trat die Verwaltung der beiden ersteren längst in geordnete Bahnen ein. Ueber die Gebahrung des mährischen Fonds, ist: für das Jahr 1873 der Rechnungsabschluß soeben veröffentlicht worden, und heben wir einige Zahlen daraus hervor, welche -zugleich die Wirksamkeit desselben bezeichnet. Der Fond weist am Schluffe des Jahres die Summe von 986,418 fl. auf, sowie Erträgnisse und Ausgaben 46,143 fl., was mit dem Vorjahre ziemlich übereinkommt. Es wurden unterstützt 26 Rabbiner mit 2765 fl., 32 Lehrer mit 1525 fl., 34 Cantoren mit 1355 fl. und andere Cultusbeamte, sowie deren Wittwen und Waisen, 149 .Personen mit 5525 fl., zusammen 11,170 fl^; ferner 29 Gemeinden mit 6880 fl. und 49 'Gemeindeschulen mit 12,420 fl.; endlich Bildung- und Humanitätsanstalten mi12140fl.; das/ Landesrabbinat erhielt 420 fl., - 6 Lehramts- - und Rabbinatscandidaten 6 6 0 fl. Man ersieht hieraus, wie segensreiche ein solcher Fond - zu wirken vermag, -sobald er durch ein gesetzliches Statut und unter geeigneter Controller-verwaltet wird. Fürwahr, es istdann ein solcher Fond/'den jüdischen Gemeinden jedes Landes zu erwünschen, während -er - bis jetzt, in Ungarn nur eine Saat des Streites ausgestreut, und die tiefgehendste Spaltung hervorgebracht hat. BrÜNN, 26. April. (Privatmittheil.); In Anschluß an den vorhergehenden - Bericht über den jüdisch-mährischen Landesmaffafond wird ein-Bericht über den von den Delegirten zur Verwaltung jenes. Fonds gefaßte. Beschluß an der Stelle sein, durch das Curatorium dieses: Fondes Sr. Excel!, dem Herrn Statthalter eine Denkschrift überreichen zu lassen, in welcher ein Bild der viermaligen Zustände des israel. Gemeinde-Wesens in Mähren entworfen, die Ursachen der aus diesem Gebiete obwaltenden Neb el stände dargelegt und die hohe Regierung ersuchte wird, Maßregeln: zur Abstellung derselben zu ergreifen. In .Folgendem sollder Inhalt dieses vom Secretär vr. O p p e nh-eim verfaßten Promemoria kurz reproducirt werden. - Der. Zustand der israel. Gemeinden Mährens'(von Brünn abgesehen) wird, als - ein höchsttrauriger geschildert/als: ein Zustand des Verfalls und Siechthums. Die Aeußsrungen dieser bedauerlichen - Erscheinungen find die immer zunehmende ^finanzielle Schwäche und rentliche - Herabgekommenheit derselben^ die permanente Unmöglichkeit, das/ Gleichgewicht im Haushalte herzustellen, diealten Verbindlichkeiten zu decken - U; s. w. t ro-tz der jährlichen wohlthätigen Aushilfe durch den Landesma ssafond. Der Bestand selbst der vormals größeren und größten Gemeinden von den kleineren ganz zu schweigen — ist somit arg bedrohtdie neu sich bildenden Gemeinwesen („Genossenschaften") genießen nicht derselben ausgedehnten Corporationsrechte, wie die alten Gemeinden und entbehren überhaupt der seit Langem bestehenden Institutionen für Cultus, Wohlthätigkeit, Schule u. s. w. Die Ursachen dieser Erscheinungen sind zweifacher Natur und liegen einerseits in der veränderten politischen und socialen Stellung der österreichischen Juden überhaupt, andrerseits 'in dem Mangel einer gesetzlichen Organisation der israel. Glaubensgenoffenschaft. Durch Abstellung dieses Mangels dürfte eine Abhülfe mancher dieser Uebelstände möglich sein. Die im Jahre 1798 systemisirten 52 mährischen Judengemeinden hatten jede eine geschloffene Mitgliedschaft, die'durch den gesetzlichen Zwang .sich nicht vergrößern durfte, aber auch der Verringerung nicht ausgesetzt und somit stabil war. Mit der Aufhebung des Familiengesetzes (unsel. Andenkens), der Einführungder Freizügigkeit und Besitzfähigkeit, sowie überhaupt mit der politischen"Enmncipation der Juden im Jahre 1848 änderte sich aber dieses Verhältniß, indem, da nun die Mauern des Ghetto gefallen waren,, die Juden ihre bisherigen Wohnorte verlassen, außer Landes ziehen,oder überhaupt in Ortschaften sich festsetzen konnten, die dem industriellen oder Handelsbetriebe günstigere Bedingungen boten. So sahen sich die Stammgemeinden ihrer steuerfähigsten Mitglieder allmälig beraubt und während, die Gemeindebedürfnisse dieselben geblieben-waren, dj.e alten - Institute erhalten werden sollten, war die Zahl der hierzu Contribüirenden zusammengeschmolzen und somit die Fortexistenz, der Gemeinden gefährdet. Es frägt sich nun, in welcher Weise eine gesetzliche Regelung der israelitischen Cultusgenossenschaft in Mähren versucht worden sei. Die nun folgende geschichtliche Auseinandersetzung weist nach, daß seit der theresianischen „General-Polizei-Proceß- und Communalordnung für die Judenschaft der Markgrafschaft'Mähren" vom Jahre 1754 und des ^Anhanges" dazu vom Jahre 1763, sowie einer Zahl-gleichfalls obsoleter'Hof- und Gubernialdecrete, die ganz auf der bürgerlichen Sonderstellung der Juden beruhten, eine Regelung des mährisch-jüdischen Gemeindewesens von Seite der h. Regierung nicht versucht worden sei. -Einzig-und allein die im Jahre 1849 aus den Berathungen vowVertrauensmän-- n'ern hervorgegangenen „p r o v i s o r i s ch e n Bestimmungen/ wegen Bedeckung und Auftheilung der Domesticalbedürfnifse bei den jüd. Religionsgemeinden in Mähren," deren Geltung ausdrücklich- „bis zur^ Sanctionirung eines eigenen Statuts oder bis zu einer diesfalls! erfolgenden' gesetzlichen Verfügung" normirt würde, bildet mitO&f' dieselben modificirenden h. Erlässen die legale Basis für die -'Gemeindeordnung, ein Statut, eine Regulative u. s. w. für

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