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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1874-05-12 · Heft 20 (12.5.1874) · p. Seite 333

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
38 (1874)
Issue
Heft 20 (12.5.1874)
Date
1874-05-12
Page
Seite 333 (sequence 5)
Language
German
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die in den ersten Jahren dem Unterrichte eifrig anhangen, wie in den Eltern, von welchen sie uns anfangs freudig anvertraut werden, allmälig das frühere Interesse erkalten und auch sie in den großen Strom der Religionslosigkeit hineinlenken zu lassen, iy welchem nach und nach alle Kenntniß und Uebung religiösen Lebens, alle Bilder der eigenen religiösen Erziehung, jede Erinnerung an die Zugehörigkeit zur Religionsgenossenschaft, jede Spur religiösen Gefühls und jedes Bewußtsein der heiligen Verantwortung, die ihnen auch für die religiöse Entwickelung des Kindes obliegt, für immer rettungslos versinken. Wir verkennen keineswegs die Schwierigkeiten einer gerechten, wie allseitig befriedigenden Regelung der in Vorstehendem dargelegren Verhältnisse, aber wir Hallen dieselbe, den guten Willen der Staatsregierung, an dem gegenwärtig nicht zu zweifeln ist, auch weiter vorausgesetzt, durchaus für. kein unlösbares Problem. Für eine gesetzliche Regelung des jüdischen Religionsunterrichtes zunächst dürften unserer Meinung nach folgende Gesichtspunkte festzuhalten sein:*) a) Anstellung und Qualifikation der Religionslehrer. Sobald die königliche Staatsregierung im Principe die Nothwendigkeit und Berechtigung des jüdischen Religionsunterrichtes neben dem christlichen an den öffentlichen Schulen ausgesprochen und sich für eine Minimalziffer der für Anstellung eines besonderen jüdischen Religionslehrers (für eine oder mehrere Anstalten zugleich**) erforderlichen Schülerzahl entschieden hat, wird in den meisten Fällen die jüdische Gemeinde des betreffendn Ortes's) in der Lage und bereit sein, in der Person ihres Rabbiners, Lehrers oder. Cultusbeamten der Regierung eine geeignete Persönlichkeit zur Verfügung zu stellen. Dieses Arrangement hat den doppelten Vortheil, daß es einerseits durch Verwendung dieses Gemeindebeamten den Kostenpunkt für den Staat wie für die Gemeinde sehr vereinfacht, andererseits die Letztere bei Wahl ihrer Beamten sorgfältiger zu Werke gehen läßt, als es bis jetzt vielfach geschieht, und daß hierdurch dem oben (Seite 6) dargelegten Uebelstande allmälig abgeholfen wird. Die Q u a l i f i c a t i o n dies er Beamten selbst anlangend, so ist, wenn dieselben nicht, wie dies bei den gegenwärtigen Rabbinern und Predigern zumeist schon der Fall, den Nachweis *) Schreiber dieses hat sich der vom jüdisch-theologischen- Verein zu Breslau im Jahre 1869 ausgegangenen desfallsigen Petition an das Unterrichtsministerium seinerseits gerade aus dem Grunde nicht anzüschließen vermocht, weil dieselbe, abgesehen von der Ungunst der Verhältnisse, die ihr mit Sicherheit ihre Erfolglosigkeit prognosticirten, nachstehende, für jüdische Schulen nothwendige Gesichtspunkte, außer Acht gelassen hatte. **) Hier in Königsberg wird beispielsweise der Religionsunterricht für die katholischen Minoritäten an 4 bis 5 höheren Schulen von einem und demselben Geistlichen ertheilt. f) Wo sich keine solche befindet, wird auch kaum die erforderliche Minimalzahl jüdischer Schüler vorhanden sein. akademischer Studien führen, unter allen Umständen die Ablegung des Elementarlehrerexamens, sowie, bei den Letzteren, ein von dem seitens der Behörde, innerhalb jedes Regierungsbezirks, hiermit zu beauftragenden jüdischen Geistlichen ausgestelltes Prüfungsattest über Befähigung zur Ertheilung dieses Unterrichtes zu . erfordern. b) Gegenstände des Mterrichts. Dey Unterrichtsstoff selbst anlangend, so hat die Staatsregierung schon im vorigen Jahre den allein zum Ziele führenden Weg beschritten, indem sie von den jüdischen Gemeinden Bericht über die Einrichtung der bestehenden Religionsschulen forderte. Die hierbei auch auf das Hebräische genommene Rücksicht gestaltet den Schluß, daß sie sich gegen eine, wenn auch nur facultative Einreihung desselben in den betreffenden Unterricht nicht ablehnend verhalten werde, während andererseits, die voraussichtlich mit dem christlichen Religionsunterrichte correspondirende beschränkte Unterrichtszeit etwaige weitergehende differirende Ansprüche der Fürsorge der Eltern, resp. der Gemeinden von selbst überweisen würde. Im Interesse zu vermeidender Differenzpunkte könnte überhaupt von einer Fixirung des Unterrichtsstoffes, der unserer Meinung nach sich auf biblische resp. 'jüdische Geschichte, sowie auf Glaubens- und Sittenlehre erstrecken müßte, ohne jegliche Gefahr vollständig abgesehen werden, sobald der Staat die von uns (sub a) aufgestellten Qualificationsbedingungen acceptirt. e) Zeitmaaß des Unterrichts. Die Dauer dieses Unterrichts selbst anlangend, so halten wir — im Gegensatz zu der für die christlichen Confessionen gehandhabten Praxis, nach welcher er alle Classen. incl. Prima umfaßt — eine Beschränkung desselben auf ein bestimmtes Lebensalter resp. auf bestimmte Classen für unumgänglich. So viel Gewicht wir auch auf einen ausreichenden Unterricht in der Religion legen, man braucht in der Thal nicht zehn bis zwölf Jahre dazu — so lange besucht unsere Jugend in der Regel diese Anstalten — um die Lehren seiner Religion kennen zu lernen. Es liegt in dieser Anordnung aber auch ein unberechtigter und überflüssiger Zwang. Es ist nicht abzusehen, weshalb gerade die das Abitunentenexamen zumeist abfolvirende akadamische Jugend, aus der sich der eigentliche Gelehrten- und Beamtenstand recrutirt, eines längeren Unterrichtes in der Religion bedarf, als die große Masse der übrigen Staatsbürger. Mit der im 15. bis 16. Lebensjahre stattfindenden Confirmation muß auch der Religionsunterricht sein Ende erreichen. d) Theilnahme am Religionsunterrichte. Was endlich die Theilnahme an dem öffentlichen Religionsunterrichte betrifft, so sind wir für Ausschluß jeden Zwanges insoweit , als der Staat es Jedermann sreistellen muß, ob er seine Kinder diesem Unterrichte zuführen will, sobald nur der Nachweis geführt wird, daß sie denselben ander-

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