Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 38 (1874)
- Issue
- Heft 20 (12.5.1874)
- Date
- 1874-05-12
- Page
- Seite 332 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/3224737-3226960-3226981--32587-3255561- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
dem in zahlreichen früheren Verordnungen der Staatsregierung ausgesprochenen Standpunkte*) den Unterricht in der Sittenlehre für erschöpfend erachtet, dem ein mundgerecht gemachter Extract systematisirtev Glaubenslehre hinzugefügt wird — erblickt ein Zweiter in der Kenntniß der hebräischen Gebetsprache, oder gar in der bloßen mechanischen Fähigkeit, die hergebrachten Gebete geläufig zu lesen, die einzige Aufgabe des Religionsunterrichtes, während hinwiederum ein Dritter an die Religionsschule die Forderung stellt, daß sie ihre Zöglinge mit beinahe rabbinischer Bildung ausrüste, ihnen wie in alten Tagen, wo der jüdische Jugendunterricht fich ausschließlich mit diesen Thematen befaßte, die Pforten des Talmud oder doch der Compendien des Ritualcodex erschließe. Die jüdische Religionsschule, welche naturgemäß einen vermittelnden Standpunkt einnimmt, dem flachen Rationalismus wie dem einseitigen Formalismus gegenüber, fich ein scharfbegrenztes Gebiet vernünftiger Gläubigkeit, wie methodischen Wissensstoffes, das Extravaganzen nach beiden Seiten hin ausschließt, selstständig zu schaffen, zu bebauen und zu vertheidigen hat, muß nicht nur unausgesetzt die Berechtigung ihres Standpunktes als des einzig möglichen darthun — sie muß auch einer bei anderen Confessionen sich schwerlich wiederfindenden Concurrenz begegnen, Wie das Judenthum den Begriff sogenannter „ordinirter Geistlicher" gar nicht kennt, es jedem Einzelnen frei steht, sich durch Verrichtung religiöser Amtshandlungen ohne Weiteres zu einem Religionsdiener eigenmächtig zu qualificiren, **) wobei es dem Urtheile der Glaubensgenossen allerdings überlaffen bleibt, inwieweit sie diese .selbstbeigelegte Qualification refpectiren und fich ihrer bedienen wollen, so wird der Unterricht in der Religion von zahlreichen Individuen, ohne Weiteres gewerbsmäßig betrieben, die abgesehen von einiger Kenntniß des Hebräischen, auch nach keiner Seite hin, weder Fähigkeit noch Beruf, zum Lehrer der Religion documentiren; dieses hausirende Lehrerthum, eine Erbschaft früherer Zeiten, hat nicht wenig dazu beigetragen, den jüdischen Religionsunterricht, den man zumeist nach diesen seinen Vertretern'zu beurtheilen und zu würdigen sich gewöhnt hatte, nachhaltig zu schädigen, wie es bis zur Stunde, die wohl- *) NB. Blos in Bezug ans die jüdische Religion. **) Es hat dies in der jüngsten Zeit in einem eclatanten Falle die Gerichte beschäftigt. § 337 des neuen deutschen Strafgesetzbuches bedroht (in Erwartung des neu eingesührten Civilehegesetzes) jeden Geistlichen oder Religionsdiener mit Strafe, der die religiösen Feierlichkeiten einer Ehe vollzieht, ehe die bürgerliche Eheschließung erfolgt ist. Man hat hei dieser Fassung entschieden nur die christlichen Confessionen rat Auge gehabt, bei denen es wohl niemals vorkommt, daß Jemand der nicht Geistlicher oder Religionsdiener ist, solche religiöse Handlungen vollzieht, keineswegs aber Nichtgeistliche u. s. w. die sie etwa vollziehen würden, von Strafe befreien wollen. Das Obertribunal hat nun in einem speciellen Falle erkannt, daß ein Rabbiner auch ein Religionsdien er (nicht Geistlicher!) im Sinne des Gesetzes sei, selbst wenn bei seiner Bestallung gewissen gesetzlichen Vorschriften nicht genügt worden — aber wie steht es mit der großen Zahl von Lehrern, Schächtern u. s.w. die allerorten solche Trauungen ohne Weiteres vollziehen? Sind sie erimirt oder hat das Gesetz eine Lücke? meinendste Absicht so manchen Vaters, seinen Kindern die Segnungen des Religionsunterrichts zu erschließen, vereitelt und den Einfluß der Schule ernstlich schädigt. Rechnet man hierzu noch die in dem herrschenden Jndifferentismus gegen religiöse Jntereffen überhaupt zu Tage tretende stillschweigende Opposition gegen die Religionsschule und ihre Bestrebungen, so wird man erkennen, wie die Vertreter derselben nicht auf Rosen gebettet, vielmehr mit kaum überwindlichen Schwierigkeiten zu kämpfen haben, von denen bei anderen öffentlichen Schulen nie die Rede sein kann. Und zu all' diesen Hindernissen einer gedeihlichen Entwickelung tritt nun noch die aus der oben dargelegten Haltung der Staatsregierung erwachsende und begünstigte rechts- und schutzlose Stellung des jüdischen Religionsunterrichtes. Durch seine Verdrängung aus dem Lehrplane der öffentlichen Schulen und seine , gänzliche Jgnorirung seitens der Behörden wird er von vornherein selbst zum Range des gewöhnlichen Privatunterrichts herabgedrückt, bei dem er nicht selten die allerletzte Stelle einnimmt, und muß sich die Stunden mühsam zusammensuchen, um jede Collision nicht nur mit dem öffentlichen Unterrichte, sondern auch mit dem Turn- und Gesangunterrichte, sowie mit den in vielen Schulen officiell ertheilten Nachhülfestunden zu vermeiden.*) Er ist somit zumal für die Knabenclassen**) fast ausschließlich auf die schulfreien Mittwoch und Sonnabend Nachmittage, wie auf den Sonntag Vormittag angewiesen. Der begreifliche Schmerz, mit dem sich das Kind, bei dem ebensowenig eine Würdigung des Nothstandes, unter dem wir leiden, als ein wirkliches Verständniß für die Bedeutung des. Religionsunterrichtes vorausgesetzt werden darf, der ihn dieses Opfers werth macht, dieser Erholungsstunden beraubt sieht, wird gar leicht zur Unlust, wenn nicht zum Widerwillen und offenen Widerstreben gesteigert bei dem Blicke auf die große Zahl seiner gleichalterigen Glaubensgenossen, die entweder ganz frei von diesem vermeintlichen Zwange, in ihrem Fortkommen auf der Schule in Nichts gehindert sind, oder sich demselben je nach Laune und Willkür der Eltern unterziehen, in beliebigem Alter für beliebige Zeit die Religionsschule besuchen und wieder verlassen. Dieses letzteren, zumal von den einflußreicheren Classen gegebenen Beispiels der gänzlichen Jgnorirung oder der nebensächlichen und geringschätzigen Behandlung des Religionsunterrichtes bedarf es gerade noch, um auch in denjenigen Kindern, *) Ein Versuch, die Abhaltung des Religionsunterrichtes in den öffentlichen Schulen-ein für allemal in die letzte Unterrichtsstunde des Vormittags (von 11—12) zu verlegen, um den jüdischen Religionsunterricht gleichzeitig mit demselben ertheilen zu können, müßte daran scheitern, daß laut höherer Verfügung für die Classen Quarta und Tertia, aus denen sich die Religionsschule zumeist recrutirt. niemals diese Stunde zum Religionsunterrichte verwendet werden darf, damit derselbe nicht mit dem Confirmationsunterrichte collidire. **) Für die Mädchenclasse böte sich, da die Nachmittagsstunden in der Regel für Handarbeiten verwendet werden könnten, ein größerer Spielraum; aber ein großer Theil der betreffenden Anstalten trägt nicht einmal dieser billigen Forderung Rechnung!