Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 38 (1874)
- Issue
- Heft 20 (12.5.1874)
- Date
- 1874-05-12
- Page
- Seite 331 (sequence 3)
- Language
- German
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M Der jüdische üeligiönsuilterricht. „Eine Religion, die nicht gelehrt wird, hat keine Zukunft!" Dies war der erste Grundsatz, den wir beim Beginn unserer publicistischen Laufbahn aussprachen. In diesem Sinne gründeten wir im Winter 1833 die e r st e jüd. Religionsschule in Preußen, deren wesentliche Grundzüge in den seitdem eröffneten zahlreichen Religionsschulen in Einrichtung, Lehrgegenständen, Lehrplan und Methode dieselben geblieben sind. Man lese darüber unsere Berichte im „Israelitischen Predigt- und Schulmagazin" (I. Aust. B. I S. 67, B. 3 S. 27. II. Aust. S. 327 ff.) Auch die äußeren Verhältniffe der jüdischen Religionsschule und des jüdischen Religionsunterrichtes überhaupt, die Schwierigkeiten, die sich ihnen entgegenstellen, sind dieselben geblieben. Nur das Bedürfniß hat sich zu einem ganz allgemeinen erweitert und der Drang, die Hindernisse aus dem Wege zu räumen und die Verhältnisse günstiger zu gestalten ist darum ein gesteigerter geworden. So lange die preußische Staatsregierung consequent dem Judenthume gegenüber von den unfreundlichsten Grundsätzen geleitet wurde — und »dies ist bis vor wenigen Jahren der Fall gewesen— konnte an eine Verbesserung unserer Lage nach dieser Seite hin nicht gedacht werden. Bei dem Umschwünge, den die Entwickelung der Dinge den deutschen Regierungen in allen kirchlichen Fragen aufgenöthigt hat, bei der liberaleren Wendung, welche die politischen Verhältniffe genommen, und bei dem größeren Einfluß, den die Volksvertretung gewonnen hat, können die Hoffnungen nicht als ungerechtfertigt angesehen werden, daß auch für den jüdischen Religionsunterricht eine bessere Zeit eintreten werde. Um so wichtiger ist es, diese hochbedeutsame Angelegenheit jetzt wieder eifriger zu erörtern und unsere Beschwerden und Wünsche an maßgebender Stelle auszusprechen. In diesem Sinne machen wir auf das Programm aufmerksam, welches der Rabbiner Dr. Bamberger dem achten Bericht über die Religionsschule der Synagogengemeinde zu Königsberg vorangefchickt hat. Solche Schulprogramme werden der Natur der Sache nach außerhalb des betreffenden Platzes wenig bekannt, und wollen wir deshalb das Wichtigste aus demselben hier hervorheben. Der Versaffer betont zunächst die Rechtsüngleichheit, welche das Gesetz vom 23. Juli 1847 dadurch bewirkt hat, daß es den jüdischen Gemeinden gleich den christlichen die Verpflichtung auferlegt hat, für den Religionsunterricht zu sorgen, ihnen dagegen jede Unterstützung aus Staats- und Communalmitteln, zu denen doch die Juden gleich ihren christlichen Mitbürgern steuern, versagt, für die Bildung jüdischer Lehrer, besonders der Religionslehrer keinerlei Mitwirkung bietet, die Qualification der letzteren hinsichtlich der Religion und den Religionsunterricht für die jüdischen Kinder,' welche die öffentlichen Schulen besuchen, gänzlich außer Acht läßt. Nachdem vr. B. diese Uebelstände ausführlich erörtert hat, spricht er sich über die Folgen aus und lassen wir ihn von hier ab selbst reden. „Der Staat hat, wie erwähnt, den jüdischen Synagogengemeinden die ^Verpflichtung auferlegt, dafür Sorge zu tragen, daß alle jüdischen Kinder Unterricht in der jüdischen Religion erhalten können, aber er nimmt weder von der Einrichtung noch von -der Benutzung derselben die geringste Notiz: Mit Ausnahme höchst vereinzelter Fälle, in deren Schütdirectoren aus freien Stücken zeitweise von den jüdischen Schülern den Nachweis des Unterrichts in der Religion erforderten — wobei sie sich jedoch mit der von dem ersten besten. Winkellehrer ausgestellten Bescheinigung begnügen mußten, da ihnen zur Prüfung der Legitimation das Recht wie die Befähigung abging, während hinwiederum andere Directoren mit einem geradezu missionarischen Eifer ihre jüdischen Zöglinge, selbst wenn sie diesen Nachweis in genügendster Weise führen, zur Theilnahme an dem chrfftlichen Religionsunterrichte zwingen oder doch indirect veranlassen, wird seitens der Behörde nirgends danach gefragt, ob der jüdische Schüler Unterricht in der Religion erhalte, oder nicht. Der jüdische Religionsunterricht wird gänzlich ignorirt und ist dem freien Ermessen der Einzelnen überlassen. Es dürfte dies für den ersten Blick als eine beneidenswerthe Bevorzugung der jüdischen Staatsbürger erscheinen, aber bei ruhiger Ueberlegung begegnen wir auch hier derselben consequenten Zurücksetzung seitens der Staatsregierüng, wenn sie sich auch verschiedenartig äußert, hier in der Vorenthaltung eines den Bekennern der christlichen Confessionen gewährleisteten Rechtes,' dort in nicht geforderter Gewährung einer Freiheit, um welche die große Masse der nichtjüdischen Staatsbürger vergeblich ringt. *) Es handelt sich hier um Beleuchtung der Stellung, welche die Staatsregierüng seit 25 Jahren dem gesammten jüdischen Unterrichtswesen gegenüber einnimmt, und da wird jeder Unbefangene zugeben müssen, daß, solange der Staat seine Trennung von der Kirche nicht principiell ausspricht undconsequent durchführt, so lange er den christlichen Confessionen gegenüber auf genau' fixirten regelmäßigen Religionsunterricht hält, er dies auch bei dem Religionsunterrichte aller confessionellen Minderheiten thun müsse, sei es, daß er die Sorge für denselben selbst übernimmt oder doch den betreffenden, von den Gemeinden selbst geschaffenen ' Instituten durch seine Controlle und Autorität eine gewisse Rechtszuständigkeit und Lebensfähigkeit ermöglicht, statt wie bisher, die. ohnehin beträchtlichen Schwierigkeiten, mit denen dieselben an. und für sich zu kämpfen haben, noch zu vermehren. So klar und einfach der Lehrgehalt der jüdischen Religion, so mannigfach, .sind: die Anschauungen,'so undefinirbar der Begriff dessen, was unter Religionsunterricht zu verstehen sei. Während der Eine, analog *) So war es mit der Civilehe, die man, wie erwähnt, schon vor' 27 Jahren den Juden (und Dissidenten) äufnöthigte und erst'.jetzt allgemein einfiihrt: Und so bedroht wiederum jetzt dre jüdischen Gemeinden die Gefahr, durch Aufhebung der Beitragspflicht an ihrer Wurzel geschädigt zu werden.' Sie bieten jedenfalls auch 'hier ein geeignetes Versuchsfeld. 20*