Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1874-03-17 · Heft 12 (17.3.1874) · p. Seite 194

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
38 (1874)
Issue
Heft 12 (17.3.1874)
Date
1874-03-17
Page
Seite 194 (sequence 8)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
96% known words query
IRI
…/3224737-3226960-3226973--32445-3255411
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

EWUMWWWW WWDWW 194 senden Semester derart zugenommen , daß die bisher benutzten Localitäten sich als zu klein erwiesen- und bedeutend erweiterte Räumlichkeiten in dem Hause der Brüdergemeinde, ' Unter den Linden 4a, eingerichtet werden mußten. Die llebersievelung findet zu Anfang des nächsten Semesters statt. Während ihres kurzen Bestehens ist die Hochschule schon in den Besitz einer sehr reichhaltigen Bibliothek gelangtdie zumgrößten Theile aus Geschenken von Freunden und Gönnern besteht; die Hauptgrundlage derselben bildet die reiche und kostbare Sammlung, welche Frau Prof. Dr. M. Lazarus von den Erben des berühmten Orientalisten Prof. Dr. M. Levi in Breslau ankaufte, um sie der Anstalt zum Geschenk zu machen. (Als Mitglied des Curatoriums vermeiden wir es, eigene Correspondenzen über die Hochschule zu bringen, welche, da sie das Aufblühen dieses Instituts hervorzuheben hätten, aus parteiischen Motiven geflossen erscheinen könnten. Wir werden in der nächsten Zeit das Verzeichniß der im nächsten Semester zu haltenden Vorlesungen wieder zu veröffentlichen haben. Auch sollen von jetzt ab Jahresberichte seitens der Hochschule veröffentlicht, werden. Redaction.) Wetzlar, 24. Febr. Dem „Rh. K." wird von hier geschrieben: „Unter der jüd. Glaubensgenossen unserer Stadt hat ein vom hiesigen Bürgermeisteramt gegen Ende vor. Monats erlassener abschlägiger Bescheid auf eine Eingabe des jüdischen Predigers um Befreiung von der Communalsteuer große Entrüstunghervorgerufen. Der Bescheid ist damit motivirt, daß in Folge des. Gesetzes vom 11. Juli 1822 und der Gemeindeordnung vom 23. Juli 1847 nur die Geistlichen und Schullehrer der christlichen Confessionen von der Communalsteuer befreit sein sollen, eine ähnliche Immunität aber bisher den Rabbinern und Schullehrern der jüd. Confession nicht zugestanden worden sei. Dieselbe könne auch auf Grund des Gesetzes vom 23. Juli 1S47 nicht in Anspruch genommen werden, da aus der im § 1 dieses Gesetzes ausgesprochenen Gleichstellung der Christen und Juden in dem Genüsse der bürgerlichen Rechte durchaus nicht folge, daß den jüdischen Unterthanen auch die besonderen Vorrechte einzelner privilegirter Classen christl. Unterthanen beigelegt worden seien. Was nun das Richtigere ist, ob die Ansicht des Bürgermeisteramtes oder die Gegenansicht der jüdischen Gemeinde, daß nämlich das Gesetz vom 11. Juli 1822, daß die Geistlichen und Lehrer von den Communalumlagen befreit, von gar keiner Confession spreche, sich daher auf Alle beziehe, und daß ferner die Gemeindeordnung vom 23. Juli 1847 in Wetzlar gar keine Geltung habe, wovon übrigens das Schreiben des Bürgermeisteramtes auch gar nicht das Gegentheil behauptet, ^— das wollen wir hier dahingestellt sein lassen, doch so viel wird jedem Unbefangenen klar sein , daß-eine Auffassung , wie die in dem fraglichen Bescheide ausgesprochene, in unserer Zeit, die ja für alle Staatsbürger, ohne Rücksicht auf das Glaubensbekenntniß, Gleichberechtigung vor dem Gesetze erstrebt, nicht mehr angemessen erscheint. Uebrigens ist auch,- wie wir. hören-, von den. Stadtverordneten die Frage, wie der billigen Forderung des Antragstellers auf legalem Wege gerecht: zu werden sei, in Erwägung-gezogen worden, und wird ohne Zweifel eine baldige zufriedenstellende Lösung finden." (Nach dem preußischen Gesetze, wie es bis jetzt beschaffen ist, steht leider das Recht noch immer auf Seiten des abschlägigen Bescheides und ist den mehrfachen Petitionen um Beseitigung dieses ungerechten Unterschiedes bis jetzt noch keine Rechnung getragen worden. Redaction.) Mainz, 20. Februar. Das Ministerium hat in jüngster Zeit eine nicht unwichtige principielle Entscheidung bezüglich der F r i e d h ö f e getroffen. Das napoleonische Decret vom Jahre XII., welches die Kirchhöfe als Leichengründe zu schließen befahl und dafür gemeinschaftliche Gottesäcker in einer Entfernung: von mindestens einem Kilometer nördlich der Umfassung, der ■ Städte anordnete, wurde seither von einer Seite dahin interpretixt, als sei damit auch die ausschließliche Confessionalität der Friedhöfe ausgesprochen. Diese Tendenz wurde von Eiferern so: weit ausgedehnt, daß auch die Leichenhäuser als ausschließlich confessionelle Anstalten betrachtet werden sollten. Der hiesige Friedhof ist nach diesem Gesichtspunkte für die christlichen Confessionen durch einen Weg geschieden. Die Israeliten besitzen einen besonderen Friedhof. Dieser fällt in die Stadterweiterüng und muß demgemäß geschlossen werden. In der oben berührten.: Entscheidung -der Regierung sind die Friedhöfe als allgemeine, dem politischen Bürgerverband gemeinsame bezeichnet, und wir werden nun auf dem großenzu diesem Zweck neben dem alten Friedhof erworbenen Grundstück einen in terconfessionetten Friedhof entstehen sehen, wie ihn z. B. die Stadt Alzey längst für ihre Bürger aller Confessionen besitzt. (Es fragt sich nun, ob die Israeliten von Mainz sich nicht auch fernerhin einen besonderen Friedhof auf ihre Kosten anlegen werden, wozu ihnen die Erlaubniß schwerlich vorenthalten werden kann. Redaction.) Hannover, 2. März. (Privatmitth.) Nachdem jüngst die Wahl des Dr. Guttmann zum Landrabbiner in-Hildesheim von der Regierung bestätigt worden ist, durfte man bereits vermuthen, daß der Cultusminister sich für die Erhaltung des Instituts der Landrabbinate in unserer Provinz entschieden haben müßte, und in der That geht uns von Emden aus die Nachricht über eine solche Entscheidung zu, in Folge deren demnächst auch wiederum das Landrabbinat für den Bezirk Aurich-Osnabrück definitiv besetzt werden soll. Wie sich diese Entscheidung mit dem bekannten Anträge des Abgeordneten Lasker, welchem doch die Herren Minister des Innern und der geistl. Angelegenheiten wenigstens dem Principe nach beizustimmen scheinen , vereinigen lasse, ist freilich nicht einzusehen » indessen wird uns berichtet, daß jene Entscheidung des CultuSministers in Folge einer Vorstellung unseres ^berpräsidenten getroffen worden sei, welchem der hiesige

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.