Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 38 (1874)
- Issue
- Heft 12 (17.3.1874)
- Date
- 1874-03-17
- Page
- Seite 190 (sequence 4)
- Language
- German
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ohne daß irgendwie zu erweisen möglich wäre, daß er nicht „aus confessionellen Bedenken" geschehen sei. Die gehorsamst Unterzeichneten Beamten jüv. Gemeinden können dies aus eigenster Erfahrung nur bestätigen und sehen mit Bestimmtheit voraus, daß sie ihre Existenz - verlieren oder doch äußerst verkümmert sehen würden, wenn Ein hohes Haus einem solchen Gesetzentwürfe Seine Zustimmung zu geben beschlösse. Wir rufen daher auch unsererseits den Schutz des . hohen Hauses gegen eine solche zerstörende Maßregel an, welche zahlreichen, seit Jahrhunderten segensreich wirkenden Genossenschaften den Untergang bereiten und die Existenz Tausender von Familienväter gefährden, würde, und vertrauen der Weiheit Eines hohen Hauses um so mehr, als dasselbe diesen Schutz anderen Kirchengen ossenschaften und Kirchendienern, bei vorkommender Veranlassung, stets gewährt hat." Die Redaction kann auch diesem Vorgehen nur zustimmen. Sie hält es sogar für eine dringende Pflicht der Rabbiner, Lehrer, Cantoren u. s. w. auch ihrerseits für die Erhaltung des Gemeindeverbandes einzutreten. Es gilt hierbei nicht blos das persönliche Interesse, sondern auch die ganze Wirksamkeit der Institute und Beamten für die Zukunft. Wir haben uns daher über die eben gegebene Fassung der Petition mit dem Herrn Rabbiner vr. I. Caro in Dirschau vereinbart und fordern daher alle Rabbiner, Lehxer, Cantoren und sonstige Beamten der jüd. Gemeinden in Preußen auf, entweder dem genannten Herrn ihre Zustimmung zu obiger Petition (es kann ja schon durch eine Correspondenzkarte geschehen) rechtzeitig zukommen zu lassen, oder eine eigene derartige Petition an das Abgeordnetenhaus zu richten. Wir erinnern nochmals, daß alles dies bis zum 13. April c. geschehen müsse. Die Petition des Präsidiums der ungarisch-israelitischen Landeskanzlei an das iingarisihe Abgeordnetenhaus in Angelegenheit des zu errichtenden Nadbinerseminars. Wie wir bereits berichtet haben, sind bei dem ungarischen Abgeordnetenhanse Hunderte gleichförmig abgefaßter Petitionen gegen das unter der Aegide des Ministeriums und der Sanction des Königs in Pest zu errichtende, aus den Zinsen des bekannten ungarisch-jüdischen Landesschulfonds zu erhaltende Rabbinerseminar eingelaufen, und sogar deshalb bereits eine Interpellation an das Ministerium gerichtet worden. Dies bewog die ungarischisraelitische Landeßkanzlei, eine Gegenpetition einzureichen, welche wir hier analysiren wollen, weil sie Momente betrifft, die über den speciellen Gegenstand und selbst über die ungarische Iudenheit hinausreichen. Die Hauptsache in der Petition der sogenannten orthodoxen Gemeinden — denn im Grunde sind sie sämmtlich doch nur eine Petition — ist: die ungarische Iudenheit sei in zwei Serien gespalten und der Lancesschulfonds müsse daher auch getheilt werden. Hiergegen erhebt sich der erste Absatz der Petition der Landeskanzlei, und derselbe lautet wie folgt: „I. Bor Allem müssen wir gegen jene, die Grundlage der Bitte um Theilung des Schulfonds bildende willkürliche Behauptung der Petenten protestireu, daß in diesem Lande zwei von einander geschiedene, gleichberechtigte israel. Confessionen beständen oder anerkannt wären. Die ungarischen Gesetze kennen von altersher nur einerlei Israeliten, unseres Wissens existirt auch nicht eine einzige legislative Bestimmung, nach welcher zwei isra el. Confessionen als ' declarirt erscheinen würden." „Aber abgesehen vom Wortlaute des G ese tz e s, so existiren, auch vom religiösen Gesichtspunkte betrachtet, weder in diesem Vaterlande noch anderwärts a'uf der ganzen Erde zwei israel. Confessionen." „Es ist ein wissenschafllich constatirtes Factum, daß seit der Zerstörung des zweiten jerusalemitanischen Tempels die Juden niemals eine einheitliche Liturgie, eine gleichförmige gottesdienstliche Ordnung gehabt haben. Nach dem Untergange der an den Tempel in Jerusalem geknüpften Opfer-Riten mußte die in verschiedenen Ländern zerstreut wohnende, durch keine Verfügung einer gemeinsamen Behörde zusammengehaltene Iudenheit eine ganz neue Synagogenordnnng feststellen. In den gegen den Haß der Völker und gegen die Verfolgungswuth der Bekehrer kämpfenden, von einander unabhängigen Glaubensgemeinden mußten unumgänglich verschiedene Riten, Bräuche, Sitten und Gebetsformeln entstehen, auf die jedoch jene Länder und Nationen, in und zwischen denen die Juden wohnten, und jene äußeren Verhältnisse, unter welchen die Iudenheit in den betreffenden Ländern existirte, von nicht geringem Einflüsse waren." „So entstanden und existiren noch heute der spanische, der deutsche, der polnische, der chassidäische Ritus, welche Riten hinsichtlich mehrerer Aeußerlichkeiten von einander abweichen, aber eine confessionelle Verschiedenheit nie und nirgends begründet haben. Ja sogar, es haben sich in einzelnen größeren Gemeinden und einzelnen Gegenden in Dingen von geringerer Bedeutung örtliche Gebräuche herausgebilde't, gleichwie andererseits mit dem Aufhören der Verfolgungen auch die veränderten Zeitverhältnisse nicht ohne jeden Einfluß auf die in der Zeit der Verfolgung entstandenen Gebräuche geblieben sind, so daß in unseren Gebetbüchern auch wirklich angegeben ist, daß in dieser Gemeinde dieses, in jener Gemeinde jenes Brauch ist, daß in dieser Gemeinde dieses Gebet, in der anderen Gemeinde aber bei derselben Gelegenheit ein anderes Gebet gesprochen wird." „In Ungarn, dessen jüdische Bevölkerung nicht zu einer