Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 38 (1874)
- Issue
- Heft 10 (3.3.1874)
- Date
- 1874-03-03
- Page
- Seite 158 (sequence 6)
- Language
- German
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158 gemeinde selbst einen Religionsunterricht für eine Confession Herstellen, weil sich immer einige Eltern finden werden, die mit der Richtung dieses Unterrichts nicht einverstanden sind. Hier muß sstr solche Eltern das Dispensationsrecht eintreten, das bereits vom Unterrichtsminister formulirt ist, wenn die betreffenden Eltern für einen anderweitigen angemessenen Religionsunterricht gesorgt haben. Gewisse Herren verstehen es, immer wieder einen Vorwand zu finden, um das offenbare Recht zu verdunkeln und zu verweigern. Noch mehr tritt dies bei der folgenden Frage hervor. Redaction.) Seite 117 heißt es: „Was die Frage betrifft, ob an höheren Unterrichtsanstalten auch jüdische Lehrer angestellt werden könnten, und ob die Anstellung jüdischer Lehrer angemessen erscheine, so glaubte man auf einer Seite (Stieve) sich gegen ihre Zulassung noch strenger aussprechen zu müssen, als dies vom Referenten geschehen war.*) Von anderer Seite (Techow, Paur) war man der Ansicht, daß die Anstellungsfähigkeit jüdischer Lehrer allgemein aufrecht zu erhalten und nur für dasjenige Fach, wo sich dies von selbst verstehe, auszuschließen sei, daß sich auch nicht absehen lasse, weshalb nicht ein Jude als Lehrer mit demselben Erfolg wirken könne, wie ein anderer. Es wurde in dieser Beziehung bemerkt (Techow), daß das erziehliche Moment, durch welches der Lehrer wirke, vorzugsweise in seiner Persönlichkeit und in dem von ihm gegebenen Beispiele liege, daß das Gefühl der Gottesbedürftigkeit und des Gottvertrauenö gleich gut von Katholiken, Evangelischen und Juden geweckt werden könne; am'allerwenigsten aber werde unter sittlich gebildeten Männern, wenn sie zu einem Collegium gehörten, durch die Verschiedenheit der Confession der religiöse Frieden und ein einmüthiges Zusammenwirken gefährdet sein. Ganz unhaltbar sei es, die Anstellung der Juden als Ausnahme zu gestatten; lasse man sie überhaupt zu, so müsse bei ihnen eben so gut, wie bei den Christen, allein die Tüchtigkeit für die zu besetzende Stelle maßgebend sein. Der Minister constatirte, daß bei der Anstellung von Juden an höheren.Unterrichtsanstalten, welche nicht stiftungsgemäß einen bestimmten confessionellen Charakter tragen, seitens der Unterrichtsverwaltung gegenwärtig in jedem einzelnen Fall geprüft werde, ob der geeignete Mann für die betreffende Stelle bezeichnet sei, und die Frage lediglich nach Maßgabe der gesammten concrctcn Verhältnisse Beantwortung finde. Von anderer Seite (Bonitz) sprach man sich zwar für *) Der Referent Dr. Wiese hatte (Seite 108) gesagt: „Könne hei Simultanaiistalten durch ihren gemeinsam christlichen Charakter der ethischen Erziehungsaufgabe immer noch genügt werden, so werde dies durch die Aufnahme jüdischer Lehrer erschwert; weöhalb im Sinne des letzten Entwurfs eines Uuterrichlsgesetzes die Anstellung und Beschäftigung jüdischer Lehrer au christlichen Schulen, wo sie nicht, zu vermeiden, auf solche Gegenstände zu beschränken sein werde, welche, wie die Mathematik, mit der Religion nicht in näherem Zusammenhang stehen." Zulassung jüdischer Lehrer bei höheren Unterrichtsanstalten aus, bemerkte jedoch, daß bei der Befürwortung der vollen Gleichberechtigung der Umstand nicht übersehen werden dürfe, daß der jüb. Lehrer, welcher den Vorschriften seiner Religion hinsichtlich der Feier sämmtlicher jüdischer Festtage Nachkommen wolle, dadurch mit den Pflichten, welche ihm als Lehrer obliegen, in Collisivn gerathen müsse; übrigens scheine der Zweifel in Betreff der vollen Gleichberechtigung nicht ausschließlich und nicht einmal überwiegend durch die confessionelle Verschiedenheit, sondern mehr durch die nationale Verschiedenheit und Abgeschlossenheit der Juden veranlaßt zu sein. Der Minister bemerkte in tatsächlicher Beziehung, die hervorgehobene Unvereinbarkeit der amtlichen Verpflichtungen eines jüd. Lehrers mit den Satzungen seiner Religion habe zu Unzuträglichkeiten bisher nicht geführt; es sei aber selbstverständlich, daß, wer sich den Ordnungen einer Anstalt nicht fügen könne, nicht an derselben angestellt werden dürfe. Auf die Einwendung, daß damit gewissermaßen eine Prämie auf das Aufgeben der Religionsvorschriften gesetzt Werve (Reichensperger), wurde von dem Minister entgegnet, daß eine solche Auffassung doch den bei Beurtheilung der vorliegenden Frage einzuhaltenden. principiellen Gesichtspunkt vollständig verschiebe, und überdies erfahrungsmäßig die Personen, welch die zu einer Anstellung als Lehrer an einer höheren Unterrichtsanstalt erforderliche Befähigung nachgewiesen hätten, auf dem Standpunkte, welcher ihnen die Annahme einer Lehrerstelle aus Rücksichten der bezeichneten Art verbiete, ohnehin nicht zu stehen pflegten. In Bezug auf den Grund, welcher gegen die Anstellung jüd. Lehrer aus dem Gegensatz der Nationalität entnommen worden war, wnrde bemerkt (Paur), daß ein gebildeter Jude in bürgerlichen und staatlichen Tugenden mit den Christen zu wetteifern pflege, und daß der Gegensatz der Nationalität, wo derselbe sich noch finden sollte, bei Einräumung der vollen Gleichberechtigung verschwinden werde. Noch wurde die Frage aufgeworfen, ob einem Juden auch ein Classenordinariat übertragen werden könne, und von der Seite, von welcher die Gleichberechtigung der Juden gewünscht wurde, in dem Sinne beantwortet, daß der principiellen Be-' jahung nichts entgegenstehe, hier vielmehr, wie bei der Anstellung und Verwendung von Fall zu Fall entschieden werden muffe." (Man sieht, daß sich für die Zurückweisung der jüd. Lehrer der evang. Bonitz und der kath. Reichensperger einträchtig begegnen. Ihren Einwenden läßt sich die Frage entgegenstellen: Wie verhält es sich denn mit katholischen Lehrern an evangel. Schulen, wo die vielen katholischen Festtage nicht beachtet werden? Jedenfalls hat der Minister vr. Falk die besten Intentionen erwiesen und wir können nach dieser Seite hin Gutes erhoffen. Redaction.) Fürth, 10. Febr. S. M. der König haben mittelst Cabinetsschreibens dem Rabbinatsverweser Herrn Dr. Neubürger