Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 38 (1874)
- Issue
- Heft 9 (24.2.1874)
- Date
- 1874-02-24
- Page
- Seite 145 (sequence 9)
- Language
- German
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145 ■ zweier. rasch auf. einander verstyrbener Kinder anderwärtsals dg, wo derselbenledergelassen, ayzuordnen. Das Beerdlgungsrecht steht dahier, unter den Polizeibehörden. Der Ortspolizei ist sofort von jedem Todesfälle Anzeige zu machen, dieselbe trifft sodann alle Anordnungen für die- Beerdigung, und den Anverwandten eines Verstorbenen liegt nur ob, sofern sie die Beiwohnung, eines Geistlichen bei der Beerdigung wünschen, einen solchen hierfür zu ersuchen. Bis zum Jahre 1870 wurde jede Confession auf einer besonderen Abtheilung des, Beerdigungsplatzes beerdigt, die Katholiken namentlich auf ihrer hierfür besonders geweihten Abtheilung. Von da an, und weil.aus der letzteren kein Raum, für fernere Bestattungen sich mehr fand, im Einverständniß der Kirchenpfleger * beider christlichen Confessionen, wurde zu den Beerdigungen nur noch eine Abteilung bestimmt und die Todten ohne weitere Rücksicht in der chronologischen Reihenfolge bestattet. Vor ca. 2 Hz Jahren wurde einem hier etablirten Israeliten ein Kind geboren, welches einige Wochen nach der Geburt starb und ohne weitere Anzeige an die Ortspolizeibehörde nach Endingen zur Beerdigung transportirt wurde. Diese Gelegenheit benutzte die Ortsbehörde, den hier niedergelassenen Israeliten zu notificiren, daß die Beerdigung ihrer Angehörigen hier am Niederlassungsorte stattzufinden habe , welche Schluß- ' nähme in Folge dagegen erhobener Beschwerde, vom Regierungsrathe bestätigt wurde. Aus diesem Grunde wurde Herr M. verhalten, feine Kinder auf hiesigem Platze und zwar auf der Abtheilung für ' die Kinder beerdigen zu lassendabei aber ausdrücklich bemerkt, den Israeliten werde volle Freiheit in Beobachtung ihrer rituellen Vorschriften gelassen. . So fand denn die Beerdigung - statt, der Transport der Leiche nach Vorschrift, aber gefolgt von einer großen Zahl Theilnehmer aller Confessionen; Gebet und Würde beim Grabe unter Assistenz von Glaubens- . genossen: und Christen vom Schächter gehalten. Ich muß hierbei noch namentlich bemerken, daß die beiden Kinder an . einer unter den Kindern damals herrschenden Epidemie, verstorben sind, und schon aus sanitätspolizeilichem Grunde ein Forttransport. der Leichen unter keinen Umständen gestattet werden konnte. Ergänzend sei noch ferner hinzugefügt, daß der Beschluß des Gemeinderathes, wonach alle, hier sich Aufhaltenden und Niedergelassenen auf hiesigem B.eerdigungsplatze beerdigt werden sollen, alle Confessionen beschlägt, und daß auch auf der Durchreise hier Verstorbene nur in Ausnahmsfallen, in, epidemischen Fällen aber gar nicht, gegen bestimmt? Vorschriften . von hier wegtransportirt. werden dürfen. . Was übrigens unsere israelitischen Glaubensgenossen betrifft, so haben sich dieselben nachträglich, nachdem, sich hei erwähnter _ Beerdigung eine allseitig«- Theisnahme^gezeigt. unh ihnen, hezüg^ lich ihrer Cultusvorschriften keinerlei Hindernisse gemacht worden sind, mit der Beschlußnahme der Behörde ausgesöhnt und mit dem Borgehen derselben einverstanden erklärt." Mit vollkommener Hochachtung rc. Der Gemeindeammann. Wie aus Obigem zu ersehen , war das Verfahren der Aarauer Ortsbehörde durchaus kein willkürliches, vielmehr ein von den dort allgemein giltigen Bestimmungen gebotenes, ein Verfahren, auf das unsere dortigen Glaubensgenossen nach dem abschläglichen Bescheid von Seiten deS Regierungsrathes schon Jahre lang gefaßt sein mußten. Ob die periodischen Ausgrabungen der Gebeine auch auf dem dortigen Friedhofe üblich, und in diesem Falle, ob auch die jüdischen Gräber diesem Gebrauche unterworfen sind, ist uns zur Zeit nicht bekannt. Möglich, daß event. die Unverletzlichkeit letzterer von betreffender Behörde noch nachträglich garantirt wird, wenn es ihr in Wirklichkeit — und wir zweifeln keinen Augenblick daran — darum zu thun ist, die Gleichstellung der Juden auch im Begräbnißwesen strict durchzuführen, ohne die Glaubens- und Gewissensfreiheit zu beeinträchtigen. Sollte übrigens das Verbot, Leichen wegzutransportiren, auch in anderen Cantonen Nachahmung finden, so dürften wohl Fälle, wie wir sie hier und in Zürich wahrzunehmen Gelegenheit haben, daß nämlich Juden an Orten, wo eine israelitische Gemeinde existirt, sich niederlassen, ohne dem Gemeiudeverbande beizutreten, weit seltener werden. Rabbiner Dr. Engelbert. (Es versteht sich von selbst, daß vor sanitären Rücksichten alle anderen schweigen müssen, wie. z. B. in epidemischen Fällen. Sonst aber sieht man, zerschneidet die Aarauer Regierung die Begrcibnißfrage mit einem Striche, nämlich durch den Zwang des Gesetzes, der kleinen Minoritäten gegenüber leicht ausführbar ist. Man erklärt den Begräbnißplatz und die Beerdigung der Todten für lediglich p o l i z e i l ich e Sache, und man ist fertig. Die Polizei hat niemals nach der Confession und deren Bedürfniß zu fragen, wie z. B. in den Gefängnissen. Uehrigens steht hierin der Canton Aarau bis jetzt allein, da,, indem überall den Juden die Erlaubniß auf ihre Kosten einen gesonderten .Begräbnißplatz herzustellen, nicht verkümmert wird. Kostete es doch auch hier vor einigen Jahren große Anstrengungen, um das Verbot, Thiere rituell zu schlachten, zu verhindern. Die Redaction.) Italien. Rom, 7.« Februar. Der „N. fr. Pr." schreibt man von hier: „Zum Nachfolger des Unterrichtsministers Scialoga nennt man einstweilen den Deputirten Luzzatti, einen- Israeliten." Der italienische. UnterrichhSminister hat bekanntlich, feine Entlassung gefordert "weildas Abgeordnetenhaus .in geheimer Abstimmung