Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 38 (1874)
- Issue
- Heft 7 (10.2.1874)
- Date
- 1874-02-10
- Page
- Seite 110 (sequence 8)
- Language
- German
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tmig. Er bezeichnete die beabsichtigte neue Ordnung als einen Eingriff in die Gewissensfreiheit. Nicht blos die katholische Partei, sondern auch die Israeliten forderten diese Abteilungen auf den Begräbnißplätzen. Als Beweis trüg er ein Gutachten des Großrabbiners Herrn Astruc vor. das für die Israeliten einen gesonderten Begräbnißplatz fordert, erstens, weil nach jüdischem Brauche gemeinsame Gebete auf dem Begräbnißplatze abgehalten werden, was inmitten der Symbole anderer-Religionen, namentlich solcher, welche Darstellungen Gottes bedeuteten,. nicht geschehen könne, und zweitens, weil nach jüdischer Anschauung dre Reste eines Todten aus dem Grabe nicht wieder entfernt werden dürsten, was auf dem allgemeinen Begräbnißplatze mit der Mehrzahl der Gräber von Zeit zu Zeit geschieht. (Wir'haben dieses Gutachten wörtlich bereits S. 239 in Nr. 15 des vor. Iahrg. gebracht. Redaction.) Die Discussiön wurde in dieser Sitzung noch nicht zu Ende geführt. t Brüssel, 27. Januar. (Privatmitth.) Die klerikalen Blätter beeilten sich, aus dem Gutachten des Großrabbiners Astruc, welches der Minister des Innern in der Sitzung des Abgeordnetenhauses vom 22. Januar vorgelesen, für ihre Sache Capital zu schlagen, und um so mehr Gewicht darauf zu legen, als Herr Astruc den Ruf eines freisinnigen Geistlichen besitzt, der den Grundsatz allgemeiner Menschenliebe auch durch die Thal bewiesen hat. Seine Theilnahme an allen gemeinnützigen Bestrebungen ist anerkannt. Um so bitterer sind nun die liberalen Blätter auf Herrn Astruc's Gutachten zu sprechen. Die heutige 'liuläpendaucu beige läßt eine wahre Philippika gegen ihn los. Es ist hinlänglich bekannt, daß die Liberalen, besonders wenn sie zum Radikalismus neigen, religiöse Institutionen und deren Vertreter nur so lange achten, als dieselben in keiner Weise mit ihrer Nivellirungssucht in Constict gerathen. Ist das letztere auch nur im geringsten Maße der Fall, so werden sie ebenso intolerant, wie es ihre kirchlichen Gegner sind. Hiergegen muß man den Muth einer Ueberzeugung haben. Die Imlep. sagt, obgleich Herr Astruc ein freisinniger Mann ist, so ist er doch' Rabbiner, und Rabbiner heißt Priester, und Priester heißt Vertreter des kirchlichen Geistes, der Secte, heißt Ausschließung und Mißachtung aller Andersgläubigen. Mit einer solchen Folgerung könnte man ebenso gut vom Redacteur der Iml6petKl;mcc bis zum Communarden und Petroleur kommen. Da sind es denn auch sehr schöne Gründe, welche die lmJej»emIance in's Feld führt. Sie sagt, wenn .Quäker und Mohammedaner in Belgien wären, wäre nach dem Gutachten Astruc's der Staat genöthigt, jenen die Militärpflicht zu erlassen, die Polygamie zu gestatten. Dies heißt weit über das Ziel hinausschießen. Den Gesetzen des Staates, am wenigsten solchen Staatsgründgesetzen gegenüber, Haben sicherlich die Ritualvorschriften einer Confessiott keine Gel-' tung und die Beispiele sind um so unglücklicher gewählt, als' gerade die Juden der Militärpflicht keinen Widerstand geleistetsondern die Vorschriften ihres Ritus diesem Gesetze gegenüber aüfgegeben und'ebenso schon vor sieben Jahrhunderten die Polygamie beseitigt haben. Nicht minder würden die Judenwenn das von den Liberalen geforderte Gesetz über die Begräbnißplatze durchginge, sich dem nicht widersetzen, sondern sich nur auf eigene Kosten einen Privatbegräbnißplatz anlegen. Dann heißt es weiter , wenn die Juden auf ihrem Friedhose unter sich seinwollen, warum nicht auch im Leben in einem Ghetto? Dies Argument können wir geradezu umkehren. Im Leben, wo es gilt, die socialen Pflichten und Rechte auszuüben, lebendige Glieder der bürgerlichen Gesellschaft zu sein, wollen die Juden nichts Isolirtes und Ausschließliches haben, wollen sie in dw Gesammtheit aufgehen und deren Lasten und Segen theilen. Nach dem Tode wünschen sie die Ihrigen nach den Vorschriften ihres Ritus beieinander haben — wem schadet dies Etwas? Nach den Grundsätzen der Indepeiulunee wäre es noch .weit mehr eine Verletzung der Gesellschaft, eine Ausschließung und Mißachtung, daß eine Confession noch ein besonderes Gotteshaus, einen besonderen Gottesdienst haben will. Diese sind doch noch vielmehr ein Apartes als eine Begräbnißstätte; sie sind mitten in das Leben hineingebaut. Indeß ist die IiHl6p»;ndaiice doch gescheidt genug, wieder umzukehren. Der Kern der ganzen Frage ist ja gar nicht die Trennung der Begräbnißstätten nach den Confessionen, sondern, daß der katholische Klerus sich anmaßt, über die Begräbnißstätten insofern zu verfügen, als er diejenigen Katholiken, welche nicht orthodox gelebt haben und gestorben sind, anders behandeln und an besonderen Stätten begraben will. Dieses Recht ihm zu nehmen, ist der eigentliche Zweck des neuen Reglements. Und da nimmt sie das Gutachten Astrucs zu ihrem eignen Schutze in Anspruch. Derselbe sagt darin, daß nach jüdischem Ritus, in der Behandlung und Beerdigung der Todten kein Unterschied nach Stand und Vermögen gemacht, keine Untersuchung über die religiöse und sittliche Qualität des Verstorbenen angestellt werden darf, sondern alle Todten in gleicher Weise und mit gleicher Pietät bestattet werden müssen. Mit Recht fragt i>irl»tl6pedanee, warum die klerikalen Blätter diesen Satz des jüdischen Gutachtens nicht bedacht und zu Herzen genommen haben? Um so mehr hätte sie doch Geist der Billigkeit besitzen müssen, um ihre schroffen Anklagen zu mäßigen. In Belgien aber, wie wir schon oft hier gesagt haben, giebt es nur zwei Gegensätze, und wer eine Vermittelung Beider in sich trägt und an strebt, wird von beiden Seiten leidenschaftlich'angefeindet.