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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1874-02-10 · Heft 7 (10.2.1874) · p. Seite 109

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
38 (1874)
Issue
Heft 7 (10.2.1874)
Date
1874-02-10
Page
Seite 109 (sequence 7)
Language
German
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»v5?>v fffx ^^^8^N^WM^^^^^WKWWNMMMWWNWUWM m Majorität der Nationalversammlung hat hiermit erwiesen, daß sie allerdings das Bestreben hat, Frankreich vollständig klerikal zu machen und besonders die Armee dem Ultramontanismus zu unterwerfen. Ob ihr dies gelingt, ob nicht eine folgende Versammlung dieses Gesetz wieder aufheben wird, ist fraglich. Sollte dies aber nicht geschehen, so kann man sagen, daß mit diesem Gesetze die wirkliche Civilisation angefangen hat, den Boden Frankreichs zu verlassen. Redaction.) Paris, 31. Jan. (Privatm.) Der soeben erschienene Monatsbericht der Alliance israßlitc universelle theilt den Brief mit, durch welchen Herr Baron M. von Hirsch der Alliance die Summe von einer Million Franken in fünfprocentiger französischer Rente zur Verbreitung der Bildung unter den türkischen Juden übergiebt. Wir theilen aus demselben die Bedingungen der Stiftung mit: 1. Das Capital und die Zinsen sind ausschließlich bestimmt zum Unterricht und zur Erziehung der israelitischen Jugend des türkischen Reiches und zu allem, was sich darauf bezieht, wie Gründung und Erhaltung der Schulen, Unterbringung von Lehrlingen, Reisen und Aufenthalt in der Fremde seitens gewisser Zöglinge u. s. w. 2. Die Alliance ist nicht verpflichtet, das Capital unberührt zu lassen und ausschließlich nur die Zinsen zu verwenden. Wenn die angemessenen Ausgaben den Betrag der Zinsen übersteigen, so kann das Capital angegriffen werden, nach dem Grundsätze, daß es die beste Verwendung dieses Capitales wäre, der größtmöglichen Zahl Kinder die geeignetste Erziehung zu geben. Da indessen die Verwendung irgend eines Theiles des Capitals nur die Ausnahme bilden soll, ordne ich an, daß jedes Mal, wenn eine das Capital angreifende Ausgabe vorgeschla- )gen wird, die diesen Vorschlag enthaltende Tagesordnung in geeigneter Zeit, vor der Sitzung, mir oder meinem Delegirten ' mitgetheilt werden muß, damit ich nöthigenfaUs meine Einwendungen machen kann; das Veto in diesen Fragen soll mir stets Vorbehalten bleiben. Nach meinem Tode soll dieses Recht auf meinen Sohn übergehen. Der dritte Paragraph ordnet die stetige Trennung dieses Fonds von den übrigen der Alliance an. „4. Ich behalte mir ein gewisses Recht der Einmischung vor, und zwar in folgender Weise: „Wenn Mißhelligkeiten unter den Mitgliedern des Centralcomitbs der Alliance entstehen sollten über die Placirung von ... Fonds oder eine vorgeschlagene Ausgabe, welche sich auf diese Stiftung beziehen, so soll die Minorität an mich appelliren können, und die Entscheidung, die ich geben werde, soll obligatorisch sein. Ich werde dieses Recht delegiren können, und nach meinem Tode wird es auf meinen Sohn übergehen. ,,5. In dem Falle, wo die Alliance zu existiren aufhören würde, soll ein Comite zur Verwaltung und Verwendung dieser Stiftung durch mich oder, nach meinem Tode, durch meinen Sohn oder, wenn weder ich noch mein Sohn mehr am Leben sind, durch das französische Centralconsistoriunl gebildet werden. „Ebenfalls wenn in Folge des allmäligen Wechsels der gegenwärtigen Mitglieder des Centralcomitös dieses letztere den Charakter hoher Ehrenhaftigkeit, Weisheit und Mäßigung, welche es jetzt auszeichnen, verlieren und wenn Mißbräuche in der Verwaltung oder der Verwendung dieser Stiftung zum Vorschein kommen würden, so soll ich oder nach mir mein Sohn uns an das israelitische Centralconsistorium wenden und eine Untersuchung Hervorrufen dürfen; auf die Entscheidung des Consistoriums hin soll das Comite-der Alliance der Verwaltung entledigt und ein Comite gebildet werden können, welchem man sie zu demselben Zwecke anvertrauen würde." In seiner Sitzung vom 15. Januar c. hat das Centralcomite der Alliance die Schenkung unter diesen Bedingungen angenommen. — Auf Veranlassung der Alliance sind zu Gunsten der verfolgten Juden in Diarbkir (türkisches Armenien) sowohl der Großvezir als auch der griechische ökumenische Patriarch zu Konstantinopel und der gregorianisch-armenische Patriarch eingeschritten. Zugleich hat die hohe Pforte angeordnet, daß, um die Wiederkehr ähnlicher Szenen zu verhindern, sofort einige Juden zu Mitgliedern des Provinzialrathes von Diarbekir ernannt würden. — Die vier Griechen, welche die Emeute gegen die Juden in Smyrna im März 1872 angestiftet hatten, sind von den türkischen Gerichten zu 1(1, 7, 5 und 3 Jahren Galeerenstrafe verurtheilt worden, und hat dieses Urtheil die Bestätigung der hohen Pforte erfahren. — Leider dauert in Marokko die Verfolgung der Juden durch die Moslemin, trotz der mehrfachen Dazwischenkunft der fremden Mächte, fort; so sind kürzlich wieder viele Israeliten von den Beduinen ausgeplündert, zwei erschlagen worden. > Belgien. Brüssel, 23. Januar. In unserem Abgeordnetenhaüse wird jetzt ein harter Kampf über ein neues Reglement, die Begräbnißplätze betreffend, geführt. Es stehen sich die beiden' Ansichten schroff gegenüber, von denen die eine die Begräbnißplätze als Gemeindegut allen Confessionen ohne Unterschied und ohne irgend avelche Unterscheidung zuertheilen will, während die andere das französische Gesetz -aufrecht zu erhalten sucht, nach welchem jene zwar Gemeindegut sind, aber nach den verschiedenen Confessionen, je nach deren numerischer Stärke am Orte abgetheilt und diese Abtheilungen durch Mauern, Hecken, oder Gräben bezeichnet werden. Letzterer Meinung ist das Ministerium, und in der gestrigen Sitzung vertheidigte der Minister des Innern Delcour ebenso entschieden wie kräftig die französische Einrich-

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