Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 38 (1874)
- Issue
- Heft 7 (10.2.1874)
- Date
- 1874-02-10
- Page
- Seite 106 (sequence 4)
- Language
- German
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406 Rechte beanspruchen, da sie bisher für, die .christlichen Culte durch ihre Staatssteuer beitragen mußten, ohne auch nur das Geringste für ihren eigenen Cultus aus Staatsmitteln erhalten zu haben. \ Im Anschluß an Vorstehendeis halten wir uns verpflichtet, ferner zu beantragen, daß in der bevorstehenden Reorganisation des jüdischen Gemeindewesens noch folgende Bestimmungen, die Rabbiner betreffend, aufgenommen werden: n. Jede Synagogengemeinde ist verpflichtet, entweder für sich Mein, oder, wenn die Seelenzahl oder Vermögensverhältnisse solches nicht gestatten, in Gemeinschaft mit anderen Gemeinden einen Rabbiner anzustellen; b. auf die anzustellenden Rabbiner finden auch die Vorschriften des Gesetzes über die Vorbildung und Anstellung der Geistlichen vom 11. Mai 1873, welche die erforderliche wissenschaftliche Bildung garantiren, Anwendung, und müssen sie dazu noch bei einem wissenschaftlich gebildeten und als jüdischer Theologe anerkannten Rabbiner eine Prüfung in den jüdisch-theologischen Fächern bestehen; c. die ans diese Weise qualificirten, von den Gemeinden nach!ven Bestimmungen ihres Statuts gewählten Rabbiner bedürfen der Bestätigung der competenten Behörde und werden dann von der Staatsregierung in allen Beziehungen den christlichen Geistlichen gleichgestellt." Die hiergegen zu erwartenden Einwendungen, nämlich, daß die Rabbiner keine „Geistlichen" seien, und daß unter dem Einflüsse obiger Petita, wenn sie ausgeführt würden , hierarchische Tendenzen entstünden, sucht die Denkschrift zu widerlegen, was ihr auch glückt. — Wenn wir auch gern zugeben, daß diese Denkschrift aus dem lautersten Eifer hervorgegangen, so hat sie doch Gegenstände in ihr Bereich gezogen, die allerdings der Controverse noch sehr unterliegen. Selbst der Anspruch an Staatssubvention erscheint Vielen,,von fraglicher Natur,, weil mit jedem Zuschuß aus Staatsmitteln der Staatsregiernng eine unmittelbare Einwirkung auf die bez. Institute nicht allein zusteht, sondern auch zur Pflicht wird, die Autonomie des Judenthums dadurch also stark berührt werde. Für uns - tritt dies vor der Bedürfnißfrage zurück, da wir unentbehrliche Anstalten ohne Unterstützung ans Staats-, Provinzial- und städtischen Mitteln, immer mehr verkümmern sehen. Noch mehr bestritten wird aber die Forderung werden, daß jede Synagogengemeinde einen Rabbiner, und zwar in der beschriebenen Qualification anstellen müsse, und sich zu diesem Zwecke beim Mangel von Mitteln mit anderen. Gemeinden vereinen solle. Das Institut von Rabbinern für größere Bezirke hat sich der Natur der Sache , nach nirgends bewährt, da die jetzigen Bedürfnisse (Predigt, Religionsunterricht ff.) die persönliche Anwesenheit am Orte fordern. Für jede Synagogengemeinde einen solchen Rabbiner anzustellen geht von den circa' 800 preußischen Synagogengemeinden über die Kräfte von wenigstens 600. Ebensowenig ist es vom Staate zu verlangen, einen bedeutenden Theil des Gehaltes dieser Rabbiner zu übernehmen, da dies auch über seine Kräfte ginge, wenigstens weit über das Verhältnjß hinaus, das die jüdische Bevölkerung ihrer Stärke nach zu beanspruchen berechtigt wäre. Wir haben dies in einer Reihe statistischer Artikel nachgewiesen. Vielmehr glauben wir, daß das Institut der Religionslehrer zu solcher Ausbildung und Blüthe gebracht werden müsse, um m den weniger starken Gemeinden den Höhezen Bedürfnissen genügen zu können. Ob nun außer der Fraglichkeit des Gegenstandes die Zeit opportun fei, solche Forderungen zu pellen, ob man nicht vielmehr zuvor abwarten müsse, inwieweit die Gemeinden in dem neuen Gesetze eine solide Basis für ihren Bestand erlangen werden, — getrauen wir uus nicht zu entscheiden. Wo einmal ein in confessionellen Instituten ungünstiger Geist herrscht, kann es leicht geschehen, durch allzuhohe Forderungen diesen noch ungünstiger.zu stimmen, noch mehr herauszufordern. gebung zu beseitigender Uebelstand anerkannt. Der Minister des Innern hat auch bereits einen desfallsigen Gesetzentwurf ausarbeiten lassen, über welchen aber , zunächst die Provinzialbehörden gehört werden müssen, da durch die Zulassung des Austritts aus den Synagogengemeinden nicht allein manche dieser Gemeinden in ihrem Fortbestände bedroht, sondern auch Rechte Dritter gefährdet werden. Nach Ansicht des Ministers des Innern ist deshalb ein die Verhältnisse der einzelnen Synagogengemeinden berücksichtigendes, vorgängiges Gutachten der Provinzialbehörden darüber erforderlich, ob die in dem. Entwürfe an den Austritt ans der Synagogengemeinde. geknüpften Bedingungen zur Sicherstellung jener Interessen und Rechte genügen. Der Minister Berlin, 1. Februar. Ans der Petitionscommission des Abgeordnetenhauses wird in den hiesigen Blättern berichtet: „Auch in dieser Session sind von verschiedenen Synagogengemeinden und einzelnen Juden, auch aus der Provinz Hannover, Petitionen beim Abgeordnetenhanse eingegangen, in welchen um Erlaß eines die Gemeindeangehörigkeit beseitigenden Gesetzes gebeten wird. Bei Berathung der Petitionen in der Petitionscommission ist das Bestehen dieser Vorschrift von den Commissarien der Minister des Innern und des Cultus als ein Gewissenszwang und deshalb auch als ein im Wege der Gesetz-