Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 38 (1874)
- Issue
- Heft 7 (10.2.1874)
- Date
- 1874-02-10
- Page
- Seite 105 (sequence 3)
- Language
- German
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105 die Mär fätnmtlich die Gerneindeelnheit als Grundlage fordern, auch die Berücksichtigung separatistischer Fractionen bei dein Etat zugestehen,. in den Einzelheiten aber sehr auseinander gehen. Wir erinnern an unsere/ Petition, an die Broschüre des Dr. Makower, an die Denkschrift des berliner Gemeindevorstandes, den Zusatz der Gemeinde Düren zu dieser, die Denkschrift des deutsch-israelitischen Gemeindebnndes, die einer Anzahl hannöverscher Gemeinden. Wir wissen nun nicht, in wie weil andere Gemeinden sich in Eingaben an das Ministerium einer dieser Denkschriften angeschlossen, (wie z. B. die Breslauer Gemeinde an die der Berliner), oder eigene Petitionen eingereicht haben. In diesen Tagen kam uns nun noch eine Denkschrift des Gemeindevorstandes zu Trier, verfaßt vom Oberrabbiner Herrn Kahn, zu, die zugleich gedruckt an die größeren Gemeinden versandt worden ist, um sie aufzufordern, sich ihr anzuschließen. Diese Denkschrift geht wieder einen anderen Weg. Sie beschränkt sich nicht auf die eigentliche Verfassungsfrage, sondern 'dehnt ihre Petenda auch auf das Berhältniß des Staates zum jüdischen Cultus überhaupt, sowie auf innere Einrichtungen der Gemeinden aus. ' Die obige Denkschrift schließt sich zuvörderst der berliner Denkschrift an. Dann fährt sie fort: „Bei der bevorstehenden Reorganisation des jüdischen Gemeindewesens hochgeneigtest nachbezeichneten Grundsatz obwalten lassen zu wollen: , Die jüdische Confession wird gleich den christlichen Confessionen vom Staate anerkannt und denselben in allen Beziehungen gleichgestellt. Das Judenthum als solches wurde bisher von den preußischen Gesetzen und auch von dem Gesetze über die Verhältnisse der Juden vom 23. Juli 1847 nur als ein geduldetes betrachtet und behandelt. Aus diesem System der Nichtanerkennung, welches konsequent, ja zuweilen bis in die kleinsten Details dnrchgeführt wurde, folgten die empfindlichsten Zurücksetzungen , und Beeinträchtigungen des Judenthums und der Juden, wie solche in anderen und auch vielen deutschen Staaten nicht existiren. ■; .1- . , Diese bestanden und bestehen noch darin, daß a. dem jüdischen Cultus auch nicht die geringste Subvention von Seiten des Staates zu Theil wird, während für die christlichen Cülte bedeutende Summen aus Staatsmitteln, zu welchen doch auch die Juden contribuiren, verausgabt werden; b. die jüdischen Cultusbeamten l Rabbiner, Prediger, Religionslchrer rc.) nur als Privatpersonen augesehen und behandelt werden; e. die jüdischen Elementarschulen und Lehrer in ihrer bei weitem größten Anzahl nur als private gelten/und die Errichtung von öffentlichen Schulen nach den §§ 64 bis 66 des angeführten Gesetzes von 1847 sehr erschwert ist, so wie die Bestimmung des § 67, welcher lautet: „Wo die Unterhaltung der Ortsschulen eine Last der bürgerlichen Gemeinde ist, haben die Juden im Falle der Errichtung einer eigenen öffentlichen Schule eine Beihülfe aus Communalmitteln zu fordern, deren Höhe, — unter Berücksichtigung des'Betrages der CommunalabgabeN der jüdischen Einwohner, — der aus den Communalcässen für das Örtsschülwesen aus der Vereinigung der jüdischen Kinder in eine, besondere jüdische Schule erwächst, zu bemessen ist," wieder eine confessionelle Ungleichheit enthält;' 4. während bei den übrigen Confessionen die Anstellung der Geistlichen von der Staatsregierung ungeordnet und unbedingt gefordert wird, es den jüdischen Gemeinden anheimgegeben ist, Rabbiner und andere Cultusbeamten anzustellen oder nicht, ferner an' den höheren Lehranstalten in der Regel kein jüdischer Religionslehrer angestellt, und für jüdische Lehrer- und Rabbineransialten nicht gesorgt wird; 6. die Synagogen und andere zu Gemeinde- und Cultuszwecken erforderlichen Gebäulichkeiten und Grundstücke, sowie die jüdischen Cultusbeamten und Lehrer von der Staats- und Communalsteuer, und die Legate für jüdische gottesdienstliche und wohlthätige Zwecke von der Stempelsteuer nicht befreit sind; k. nach dem noch bestehenden Gesetze vom 14. März 1845. (f. Sammlung der Gesetze und Verordnungen, welche die fünf französischen Gesetzbücher modificiren, von Busch, S. 326) den Juden aus dem Communalvermögen keine Hülfe zur Erbauung von neuen und Reparaturen von alten Synagogen, Einrichtung und Erhaltung der Begrabnißplätze und für andere zN Cultuszwecken erforderliche Gegenstände zukommt, sogar dann nicht, wenn aus dem Communalvermögen große Summen für ' die anderen Confessionen verwendet werden." , . Die. Denkschrift zeigt nun, das weder das Judenthum, das sich niemals den Staatsgesetzen und staatsbürgerlichen Pflichten in Opposition gesetzt hat, noch die Juden, welche ihren Patriotismus stets thatkräftig bewiesen, die Zurücksetzung verdienen. Hierauf fährt die Denkschrift fort: „In Vorstehendem erlaubten wir uns, unsere Meinung ganz der Wahrheit gemäß offen und frei zu äußern, und hegen wir daher die zuversichtliche Hoffnung, daß Eure Excellenz die oben aüfgezählten, uns und unseren Cultus sehr benachtheiligenden Uebelstände durch das zu erwartende neue Gesetz hochgeneigtest beseitigen werden, und daß demgemäß in den Etat des Cultusministeriums auch eine der. Seelenzahl und den Staatssteuern der Juden entsprechende Summe für den jüdischen Cultus ausgenommen wird. Dieses können die Juden doch mit vollem 7*