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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1874-01-20 · Heft 4 (20.1.1874) · p. Seite 54

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
38 (1874)
Issue
Heft 4 (20.1.1874)
Date
1874-01-20
Page
Seite 54 (sequence 6)
Language
German
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54 gegen Civilehe und Juden istso daß der Oberrabbiner I)?. Cohn in der mecklenburgischen Zeitung bereits einen energischen Protest erlassen hat. Ich nehme, von dieser Angelegenheit hier Notiz, weil vielleicht die Sache auf dem Reichstage zur Sprache kommen wird, da die Exemplare aufgekaust und einzelnen Reichstags- Mitgliedern zugeschickt worden find. Breslau, 6. Jan. (Privatmitth.) Zu Anfang des Monats Kislew wurde hier ein Mann zu Grabe getragen, der während einer langen Reihe von Jahren das Dajanat am hiesigen Orte verwaltete; der sel. Dajan R. Falk. Er übernahm sein Amt zu einer Zeit, wo die Wogen des hiesigen jüdischen Gemeindelehens sehr hoch stiegen, zu der Zeit wo Geiger hierher berufen wurde und der Zwist zwischen Orthodoxen und Liberalen, der lange unter der Asche glomm, zur Hellen Flamme anfloderte. Geiger war da, mit.ihm auch Bildung und Gesittung, aber da fehlte es an einem, der einem Theile der Gemeinde, — und mochte es anch der ärmere sein, — die Schaloth beantworten soll, oder sagen wir es kurz, es fehlte ein Lamdan, zu dem in damaliger Zeit allein das Volk Zutrauen hatte und den es allein für berechtigt hielt, in cultuellen Fragen zu entscheiden. Die Gemeinde trug das Dajanat mehreren an, allein keiner entschloß sich dazu, es zu übernehmen. Mehr Mirth jedoch zeigte der nun in Gott Entschlafene. R. Falk übernahm das Dajanat. Er lebte seinen Berufspflichten bis an sein Lebensende, und man kann ohne Uebertreibung sagen,, mit seltener Aufopferung gab er sich denselben hin. Der Referent, der in näherer Beziehung als Verwandter und als Schüler zu dem Manne stand, hatte oft Gelegenheit seine Gemüthstiefe und die seltenen Herzensgaben zu bewundern, die ihn vor allem anderen auszeichneten. Den Jore Dea und die in das Gebiet einschlagenden Responsen hat er vollständig beherrscht und besaß er eine Gewandtheit darin, wie sie kaum noch in hiesiger Gemeinde bei Jemandem anzutreffen sein mag. Das Leben dieses Mannes ist nun dahin und die Gemeinde betrauert einen berüfstreuen Beamten. Sanft ruhe seine Asche! Dr. R . . . . z. Jülich, 24. December. Im hiesigen Kreise ist jetzt auch das Maigesetz über die Anwendung kirchlicher Strafmittel bezüglich der Synagoge in Frage gekommen. Das hiesige „Kreis-, Handels- und Anzeigeblatt" berichtet Folgendes: Der Vorsteher der Synagoge zu Linnich, Kaufmann, stand heute als Civilverklagter vor den Schranken deS Aachener Zuchtpolizeigerichtes, um sich auf Anstehen des Herrn B. aus L. Civilklägers, wegen Vergehens gegen § 1 in Verbindung mit § 4 des Gesetzes „über die Grenzen des Rechts zum Gebrauche kirchlicher Straf- und Zuchtmittel vom 13. Mai 1873" zu verantworten resp. sich kostenfällig zu einer vom öffentlichen Ministerium zu arbitrirenden Strafe und zum Schadenersätze verurtheilen zu hören. Der Civilverklagte hatte nämlich im Laufe eines Jahres eines Tages nach dem ersten Theile des Gottesdienstes in der Synagoge bekannt gemacht, daß der Civilktäger B. fernerhin nicht mehr zu den „Mitzwoth" (Ehrenämter bezüglich des Cultus) zuzulassen fei, da derselbe während mehrerer Jahre weder Cultuskosten bezahlt, noch die mit den Mitzwoth verbundenen usuellen Beiträge bezahlt hätte. In der heutigen Sitzung wurde Seitens des Anwaltes des Klägers ansgeführt, daß durch das über seinen Klienten ergangene Strafmittel dieser in seiner bürgerlichen Ehre gekränkt und sowohl deswegen, als auch, weil die Verhängung dieser Strafe öffentlich in der Synagoge während des öffentlichen Gottesdienstes bekannt gemacht worden sei, der Verklagte auf Grund der §§ 1 und 4 des obengenannten Gesetzes nach dem Anträge zu bestrafen sei. Von dem Verklagten wurde unter Vorlage eines Ältestes des Rabbiners I)r. Wolfssohn , daß re. Kaufmann als Synagogenvorsteher Strafmittel, wie untergebenes, nach altem Herkommen zu verhängen befugt sei, geltend gemacht: daß durch die Entziehung der „Mitzwoth" der Kläger in seiner bürgerlichen Ehre nicht gekränkt worden sei; daß zu den „Mitzwoth" in den jüdischen Gemeinden nur die frömmeren Mitglieder herangezogen würden und daß für einen solchen, welcher nicht herangezogen würde, hierdurch kein Makel auf seine bürgerliche Ehre falle. Uebrigens sei auch die Bekanntmachung nur als eine Mittheitung an die Gemeindemitglieder zu betrachten uuto. deshalb nach § 4 al. 1 des genannten Gesetzes straflos. Die einschlägigen Stellen des Gesetzes vom 13. Mai 1873 lauten: §1 al. 4 Straf- oder Zuchtmittel gegen Leib, Vermögen, Freiheit oder bürgerliche Ehre sind unzulässig. $ 4. Die Verhängung der nach diesem Gesetze zulässigen Straf- und Zuchtmittel darf nicht öffentlich bekannt gemacht werden, al. 1. Eine auf die Gemeindemitglieder beschränkte Mittheilung ist nicht ausgeschlossen. Dem Anträge des verklagtischen Anwaltes auf Abweisung der Klage schloß sich das öffentliche Ministerium unter Annahme derselben Motive an. Das Urtheil wurde auf den kommenden Mittwoch ausgesetzt." Wie wir vernehmen, ist die gerichtliche Freisprechung erfolgt. Wenn wir nun Nichts gegen die letztere einzuwenden haben, so glauben wir doch, daß das- Verfahren des gedachten Vorstehers nicht zu billigen sei. Er hat das Recht, ja die Pflicht den betreffenden von den Mitzwoth auszuschließen, doch eine desfallsige Bekanntmachung vor der versammelten Gemeinde wider-, spricht den Gebräuchen der Synagoge und hat etwas Gehässiges. Wir wünschen daher, daß dergleichen nicht wieder vorkomme. Wir haben das Gutachten des Herrn Rabbiner Di-. Wolfssohn in Aachen nicht gelesen und wissen daher nicht, ob das obige Referat dem Sinne desselben entspricht. Aber daß die Mitzwoth nur den „frömmeren" Mitgliedern ertheilt wurden, ist jedenfalls unrichtig, da jedes Gemeindemitglied als solches das volle Anrecht auf die Mitzwoth hat, ohne daß irgend Jemand das Recht hätte, einen Unterschied noch dem Grade „der Frömmigkeit" zu machen.

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