Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 38 (1874)
- Issue
- Heft 1 (1.1.1874)
- Date
- 1874-01-01
- Page
- Seite 7 (sequence 7)
- Language
- German
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7 Deutschland. Berlin, 16. Dec. (Privatm.) Außerdem vr. Laskerist auch Herr Marburg in Altona wieder in das preußische Abgeordnetenhaus gewählt. Es sollen aber bei dieser Wahl mehrere Unregelmäßigkeiten vorgefallen sein, und die Abtheilung, welche die Prüfung dieser Wahl zu machen hatte, stellte in der heutigen Sitzung den Antrag auf Ungültigkeit derselben. Auf Antrag Klotz' wurdesie aber nur beanstandet, bis die vorgefallenen Unregelmäßigkeiten festgestellt fein werden. (Das Nähere ist: Gegen die Wahl des Abg. Marburg im 8. Wahlbezirk der Provinz Schleswig-Holstein ist ein Protest eingegangen wegen angeblich ungesetzlicher Vorgänge im Wahltermine und auch insbesondere gegen die Gültigkeit einer Anzahl Urwahlen.) Der dem Landtage übergebene Entwurf eines Gesetz über das Vormundschaftswesen enthält keine Bestimmung, welche die Befähigung, eine Vormundschaft zu führen, aus confessionellen Gründen beschränke, so daß also der Vormund mit seinem Mündel nicht von derselben Religion oder Confession zu sein braucht. Die „V. Z." enthält folgendes: , Zu Ehren des verstorbenen Stadtverordneten, Geheimen Sanitäts-Raths vr. Breßler, beabsichtigen der Schwager und der Schwiegersohn desselben, Banquier Louis Liepmann und Banquier Robert Jonas G o l d s ch m i d t Hierselbst, durch Hergabe von je 4000 Thlrn., zusammen 8000 Thlrn., eine Stiftung unter dem Namen „Heimann-Breßler-Stiftung" zu begründen, welche den Zweck haben soll, aus dem Zinserträge des Stiftungs- Kapitals Stipendien an bedürftige Studirende der medicinischen Fakultät hiesiger Universität, und zwar zu gleichen Theilen an Christen und Juden zu gewähren. Nach den Bestimmungen des entworfenen Statutes soll die Verwaltung der Stiftung durch ein aus 3 Mitgliedern bestehendes Curatorium erfolgen. Von diesen soll das eine dem Magistrats-Collegio, das zweite der Stadtverordneten-Versammlung angehören. Als drittes Mitglied soll zunächst einer der beiden Stifter, demnächst ein von ihnen ernannter Nachfolger, so lange er lebt, nach dessen Tode noch ein Mitglied der Stadtverordneten-Versammlung fungiren. Mindestens eines der . drei Mitglieder des Curatoriums soll jüd. Religion sein. — Die Oberaufsicht über die Stiftung und deren Verwaltung soll der Magistrat führen, die derselben gehörigen Documente und Werthpapiere werden in dessen Depositorium niedergelegt, und erläßt er alle die Stiftung betreffenden Ordres an die Hauptkasse. Mit Rücksicht auf den wohlthätigen Zweck der Stiftung, die würdige Veranlassung zur Begründung derselben, und da die der städtischen Behörde gebührende Theilnahme an der Verwaltung der Stiftung nach Vorstehendem im vollsten Maße gesichert erscheint, ist der Magistrat bereit, seine Mit-. Wirkung bei der Verwaltung nach Maßgabe der Bestimmungen des Statuts eintreten zu lassen, — und er hat deshalb die Stadtverordneten-Versammlung ersucht, sich hiermit einverstanden zu erklären. Nachdem Dies geschehen sein wird, werde er die landesherrliche Genehmigung zur Begründung der Stiftung nachsuchen. Der jüdische Consumver ein zur Beschaffung billigeren koscheren Fleisches, dessen vorbereitende Versammlung am 10. November d. I. stattfand, wird am Donnerstag im großen Saal des Handwerkervereins (Sophienstr. 15.) eine allgemeine Versammlun ghalten, in welcher das von dem eingesetzten Comite entworfene Statut vorgelegt werden soll. Berlin, 21. December. (Privatmitth.) Die Verhandlungen über den Gesetzentwurf, betreffend die obligatorische Civilehe, können wir hier in ihrem Verlaufe nicht verfolgen. Der auch von uns hervorgehobene § 6 über Anstellung von Geistlichen als Standesbeamte ist der eigentliche streitige Punkt. Daß er an Orten gemischter Bevölkerung namentlich auch für jüdische Ehepaare Jnconvenienzen haben könne, gestand selbst der Cultusminister zu. Hervorheben wollen wir noch aus der Sitzung vom 18., daß Abgeordneter Lasker den Minister fragte, was er unter Geistlichen verstehe? und die Antwort erhielt, was man gewöhnlich, z. B. bei dem Unterstützungsfonds für Geistliche, darunter verstehe/ also nur christlicher Confession. Da die Juden selbstverständlich von der Befähigung, Standesbeamte zu werden, .nicht ausgeschlossen sind, also auch nicht die Rabbiner und jüdischen Prediger, so ist diese Definition im vorliegenden Falle eher günstig als ungünstig. — Das orthodoxe Rabbinerseminar hat die Rechte einer juristischen Person erhalten. Aachen, 19. December. (Privatm.) Man weiß sehr viel von dem gemeinen und gehässigen Tone, den sich die meisten ultramontanen Blätter und Blättchen gestatten, zu berichten; wir dürfen aber nicht vergessen, daß es auch jüdische Blätter giebt, die sich dieser Sünden im unfänglichsten Maße schuldig machen. Der sg. orthodoxen Partei ist Nichts unangenehmer gewesen, als der Nachweis bei dem Ministerium, daß im ganzen preußischen Staate es nur drei, verhältnißmäßig kleine separatistische Gemeinden giebt, um derentwillen nun ein besonderes, und zwar alles Gemeindewesen zerstörendes Gesetz gegeben werden sollte. Sie sucht daher überall zu wühlen, um irgendwo das separatistische Gelüste anzufachen, damit sie darauf zu Gunsten^ ihrer Sache Hinweisen könne. Dies hat sie denn auch jüngst in unserer, durch Einigkeit immer ausgezeichneten Gemeinde versucht. Am jüngsten Rosch-Haschanah-Feste war einige Modification mil dem Schofarblasen nach übereinstimmendem Beschlüsse des Vorstandes und der Repräsentanten vorgenommen worden.