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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1873-12-23 · Heft 52 (23.12.1873) · p. Seite 853

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
37 (1873)
Issue
Heft 52 (23.12.1873)
Date
1873-12-23
Page
Seite 853 (sequence 5)
Language
German
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853 iiiidf» allgemeiner Einführung der Civilehe befördert. Durch das neue Gesetz werden aber auch für die Juden manche Uebelstände entfernt werden; denn dasselbe wird nicht der ganzen Bevölkerung aufbürden wollen, was damals für die Juden geschah, nämlich daß die Insassen eines GerichtSsprengcls ihre Anmeldungen für das Civilstandsregister nach dem Orte bringen müssen, wo sich das Gericht befindet, sondern das neue Gesetz wird bequemere Wege eröffnen muffen, und Dies wird auch unseren Glaubensgenossen zu Gute kommen. — Der UnterrichtSminister wendet eine besondere Aufmerksamkeit deni christlichen Religionsnntcrrichte der beiden Konfessionen zu. Das Novemberheft des „Eentralblattes für die gcfamnite Unterrichtsvcrwaltung in Preußen" enthält ein Rescript vom! l. September über die Beschaffung des confessionellen Religionsunterrichtes für die evangelischen Schüler in der Diaspora, d. i. wo sie in der Minderheit, und zwar in geringzähliger, katholische Schulen besuchen muffen. Er verlangt, wo es nur irgend geht, regelmäßige Einrichtungen für diesen besonderen Unterricht, für welchen die Kosten von der Schulgemeinde aufgebracht werden müssen, „wenn die Zahl der betreffenden Kinder nicht verschwindend klein ist". Es soll dabei auf die Zahl der Kinder nicht lediglich gerücksichtigt werden. Sind Gemeinden nicht im Stande, die Remunerationen zu zahlen, so feilen Zuschüsse aus den Nnterstützungsfonds geleistet werden. Am Schluffe heißt cs, daß ein gleiches Verfahren auch für die katholischen .Kinder unter ähnlichen Uniständen geschehen solle. Wir haben gewiß gegen diese Fürsorge Nichts einzuwenden: aber fragen dürfen wir doch, mit welchem Rechte der Staat noch immer jede Fürsorge für den Religionsunterricht der jüdischen Kinder, die ebenso gut die seinen sind, wie die evangelischen und katholischen, und denselben Anspruch an diese seine Fürsorge haben, unterläßt und zurückweist? Ein Reglement ähnlicher Art für den Religionsunterricht der jüdischen Kinder, welche evangelische oder katholische Schulen, und, namentlich die höheren Lehranstalten besuchen, wäre doch sicherlich nur eine Consequenz in Recht und Pflicht. Berlin, 11. Tee. lPrivatm.) Der bei dem Abgeordnetenhause vom Ministerium eingebrachte Gesetzentwurf, betreffend „die Beurkundung des Personenstandes und die Form der Eheschließung" liegt nunmehr vor, und ich hebe daraus hervor, waö vom Standpunkte dieses Blattes interessirt. Was den Gesetzentwurf charakterisirt, ist, daß die Religion und Eonfession vollständig aus ihm hinweggeblieben ist. Die Standcsbücher werden von denselben Staatsbeamten für alle Eonfessionen gleicher Weise, nur in chronologischer Folge, und ohne jedwede Bemerkung über Religion, sowohl bei Geburts- und Sterbefällen, als bei Eheschließungen geführt. Wenn im Gesetze vom 23. Juli 1847 für die Juden, sowie auch für die Dissidenten die Standesbücher gerichtlich geführt, und die bürgerliche Eheschließung vor dem "Richter statrfand („freiwillige Gerichtsbarkeit"), so fällt Dies nach dem vorliegenden Gesetzentwürfe weg. Einige Unsicherheit zeigt der Entwurf noch über die Beamten, welche die Standesbücher führen sollen. Es wird Ties einerseits in das Belieben der Regierung gestellt, andererseits sollen die Bürgermeister ff. zur Uebernahme dieses Amtes verpflichtet sein; dann sollen auch in den einzelnen Oertlichkeiten Nebenbeamle eingesetzt werden, wozu auch Geistliche gewählt werden können, — diese Partie des Gesetzes wird wahrscheinlich noch sehr modifieirt werden; jedenfalls aber werden die Gerichte davon befreit bleiben, was für die, welche vom Gerichtsorte entfernt wohnen, sehr nützlich ist. In den Landestheilen, in welchen bis jetzt das Aufgebot in der Synagoge gelhan, kommt Dies in Wegfall, da dasselbe nur noch da anSgehängt wird, wo die Ortögemeinde ihre Bekanntmachungen anzubringen pflegt. Daß die religiöse Traunng nicht vor der bürgerlichen Eheschließung stattfinden dürfe, spricht auch dieser Gesetzentwurf nicht ans, wahrscheinlich weil der $ 337 des deutschen Strafgesetzbuches Dies verhindert, welcher jede religiöse Trauung verbietet, bevor nicht den vom Wiiidcsgesetze geforderten Förmlichkeiten Genüge geschehen. Mit diesem Gesetze würde abermals ein noch gültiger Theil des Gesetzes vom 23. Juli 1847 aufgehoben sein, nämlich die S- 22. Ganz besonders aber ist noch $ f>3 des Entwurfes zu erwähnen; er lautet: „Alle "diesem Gesetze entgegenstehendcn Vorschriften treten außer Kraft. Ein Gleiches gilt, von den Bestimnnntgen, welche die Schließu ng einer .Ehe w ege n Bor-' schiedenhei t des Religionsbekenntnisses verbieteii, und welche eine staatliche Einwirkung auf die Vollziehung der Taufe anordncn." Wird dieser $ angenommen, so steht auch zukünftig von staatlicher Seite der Schließung von Ehen zwischen Christen und Juden Nichts mehr entgegen. Ob dieser § vor dem Herrenhause Gnade finden werde, ist sehr fraglich. — Diesem ernsten und wichtigen Gegenstände lassen Sie mich eine Kleinigkeit hinzusügen, welche die hier erscheinende „Tribüne" erzählt. Zwei einjährig Freiwillige, der eine ein Stndent, rer andere ein junger Mann jüdischer Religion, hatten ein Rencontre, daS bis zur Berabrednng eines Duells führte. Kurz bevor das Duell vor sich ging, erfuhr der Sberft davon, ließ die beiten jungen Leute vor sich kommen nur nörhigte sie zu einem Ausgleich. Das Studenteucorps, zu welchem der Student gehörte, gab sich hiermit-nicht zufrieden, weil es veraussetzte, daß die Mitlheitung an den Obersten von einem der Betheiligren ausgegangen sein müsse. Man stellte eine sorgfältige Untersuchung an, und es ergab sich, daß in der Thal der Student die Sache an den Obersten hatte gelangen lassen. Derselbe wurde aus dem Sturenlencorps ausgestoßeu. Niemand wird darum die Sludeuteu ganz oder theilweise für Feiglinge erklären. Was würde aber geschehen sein, wenn zufällig rer Jure diese Rolle gespielt hätte? Man würde die Schmach aus alle Juden ausgedehnt haben. -- Berlin, 14. December. «Privatlilitth.) In rem Gesetzentwurf über die Slaudeoführnug und die Civilehe ist es besonders

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