Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 37 (1873)
- Issue
- Heft 52 (23.12.1873)
- Date
- 1873-12-23
- Page
- Seite 852 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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852 n\;tc daher eine große kirchliche Bewegung mit Wundererscheinungen, Wallfahrten und dergleichen an. Tie Herrschaft res Syllabus wurde verkündet, die Rechte der Protestanten und Juten als in nächster Zeit zu beseitigende angekündigt. Im entscheidenden Augenblicke aber wellte der Bourbon auf eine TranSaetion mit der constitutionellen-Monarchismen Partei nicht eingehen, und 'machte dadurch die ganze Jntrigue scheitern. Es zeigte sich, das; im Kampfe der mittelalterlichen und der modernen Welt auch in Frankreich für die erstere kein Platz mehr sei. Man mußte sich einstweilen noch mit der Republik begnügen, und zuvorderst durch reactienare Gesetze für die monarchische Partei größere Macht suchen, um auf die Bevölkerung einen größeren Druck zu üben, und hierdurch zu einer größeren Majorität in der gesetzgebenden Berfammlnng zu gelangen. So ist in Frankreich noch Alles in Frage gestellt, und nur das Eine entschieden, daß ein völliger Bruch mit der modernen Gesellschaft nicht möglich ist. Wir sehen, daß daS ablanfende Jahr dem neuen die Lösung der schwierigsten Probleme übergiebt. Es.sind Weltfragen, die zur Entscheidung drängen. 2beitLiiicj6i i occßtxcßh ea. Deutschland. Berlin, 7. Dec. Hiesige Blätter theilen Folgendes mit: „Aus der Provinz Preußen schreibt man: Ein in den neuen Reichslanden wohnhafter Katholik beabsichtigte, sich mit einer Jüdin zu verheirathen; die Braut beantragte bei dem Gericht ihres Wohnortes das Aufgebot; das Kreisgericht verweigerte dasselbe jeroch, weil „die Form für Eingehung der Ehe einer Person jüdischen Glaubens mit einer der christlichen Landeskirche angehörigen Person durch kein Gesetz vorgeschrieben sei;" und das ostpreußische Tribunal bestätigte diese Berfügung, weil „der Eivilrichter in Preußen zum Aufgebot einer Ehe, deren bürgerliche Giltigkeit zu beglaubigen er außer Stande ist, nicht competent erscheine." Die Gesetze vom 30. Mär; und 23. Juli IS 47 bezögen sich aber nur auf Ehen von Dissidenten mit Dissidenten und Inden mit Juden, und darin werde auch im vorliegenden Falle durch den Umstand, daß die Ehe nach französischem Rechte lalso im Geltungsbereiche der obligatorischen Civilehe), vollzogen werden solle, Nichts geändert. Der Justizminister aber erklärte auf erhobene Beschwerde, daß er (nach dem Gesetze vom 2. Januar 3 S if»> zur Prüfung der Tribunalsversügung nicht befugt sei. es also bei derselben bewenden müsse.— Bekanntlich sind in den letzten Jahren vielfach Ehen zwischen Dissitent.e.n und Juden vor preußischen Gerichten, namentlich auch im Bezirk des ostpreußischen Tribunals, geschloffen worden, obwohl auch dafür eine gesetzliche Form nicht existirt, denn die angeführten Gesetze beziehen sich ja nur auf Ehen von Dissidenten untereinander und Juden untereinander; die Praxis hat in diesen Fällen die Lücke der Gesetzgebung durch die analoge Anwendung und die gleichfalls in keinem Gesetze vorgeschriebene Eintragung der Ehe in beide Eivilstandsregister, — auszufüllen gewußt. Das Bundesgcsetz vom 3. Juli 1809 aber bestimmt: „Alle aus der Verschiedenheit des religiösen Bekenntnisses hergeleiteten Beschränkungen der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte werden hierdurch aufgehoben." Das Recht eines Katholiken, mit einer Jüdin eine Ehe zu schließen, ist danach unzweifelhaft, und „wein die Gesetze ein Recht geben, Dem bewilligen sie auch die Mittel, ohne welche dasselbe nicht auSgeübt werden kann", heißt cs schon im Allgemeinen Landrccht. — Bleibt also nur der Austritt aus der Landeskirche auf Zeit, mit welchem Auswege den Gegnern der Civilehe am allerwenigsten gedient sein möchte." Berlin, 11. Tecember. (Privatmitth.) In der gestrigeu Sitzung des Abgeordnetenhauses brachte der Cultusnrinister l)r. Falk endlich den längst erwarteten Gesetzentwurf über die obligatorische Civilehe ein. Es unterliegt keinem Zweifel, daß die große Mehrheit dieses Hauses für das Gesetz stimmen, und auch das Herrenhaus, selbst unter Pression der Regierung, es annehmen werde. Es geht damit in Erfüllung, was schon bei der ersten Besprechung der Maigefctze in diesem Blatte voransgesagt worden, daß die Eonsequenz derselben zur Einführung der Eivilehe durchaus führen muffe. Was unS besonders dabei interessirt, ist, daß hiermit wieder ein Stück Ausnahmegesetz, das für die Juden gemacht, worden, fällt, da bekanntlich das Gesetz vorn 23. Juli 1847 ausnahmsweise für die Juden aller damaligen preußischen Provinzen, — mit Ausnahme der Rheinprovinz, wo sie nach französischem Gesetze für alle Eonfessionen bestand, — die obligatorische Civilehe einführte. Wir mögen nicht sagep, daß es ein liberales Motiv, ein Zug zum Liberalismus gewesen, der die damalige Staatsregierung und den vereinigten Landtag hierzu bewog. Es lag vielmehr die Absicht zu Grunde, auch den letzten Rest staatlicher Beachtung des jüdisch-kirchlichen Moments zu beseitigen, also der jüdisch-religiösen Trauung die bürgerliche Autorität zu nehmen, welche der christlich-kirchlichen zustand und verblieb. Dies giebl sich daraus zu erkennen, daß das Gesetz vom 23. Juli 1547 die jüdisch-religiöse Trauung durchaus ignorirte, und ihr nicht einmal die Klausel gönnte, welche daö französische Gesetz überhaupt festsetzt, daß die religiöse Trauung nicht vorgenommen werden dürfe, bevor die bürgerliche Eheschließung geschehen ist, — ein Umstand, der viele Wirren zur Folge hatte, und den erst das deutsche Strafgesetzbuch beseitigte. Jedenfalls aber hat daö an den Inden vollzogene Beispiel das Drängen