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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1873-12-16 · Heft 51 (16.12.1873) · p. Seite 838

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
37 (1873)
Issue
Heft 51 (16.12.1873)
Date
1873-12-16
Page
Seite 838 (sequence 6)
Language
German
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838 Ehe erforderlichen Heirathsurkunde durch den Personenstandsbeamtcn nachgewiesen ist, verfällt der Strafe des $ 337 des Strafgesetzbuches, sollte es auch an den staatlichen Voraussetzungen einer rechtsgültigen Anstellung fehlen." Der Angeklagte, welcher rabbinische Studien gemacht, und auf Grund eines Oualisicakionsattestcs mit Genehmigung der jüdischen Gemeinde die Functionen eines Rabbiners ausgeübt hatte, war vom Appellationsgerichte freigesprochen worden, weil er „nicht nach Vorschrift des Indengesetzes vom 23. Juli 1847 mit Genehmigung der Negierung als Cnlttlsbeamter von der Syuagogengemcinde angeslellt worden sei, mithin nicht als Religionsdiener im Sinne des $ 3.37 angesehen werden könne." DaS Obertribunal hat dagegen obiges Präjudiz gefällt, und daran folgende Motivirung geknüpft: „Unter einem Nelkgionsdiener im Sinne des § 337 ist Derjenige zu verstehen, welcher von seinen Glaubensgenossen mit rer Vollziehung wesentlicher Handlungen, auf welche der Zweck reS betreffenden Religionsbekenntnisses gerichtet ist, dauernd betraut ist. Zu diesen Personen gehören in der Judengemeinde unzweifelhaft die Rabbiner, deren Beruf es ist, die religiösen Handlungen in der Gemeinde als Gesetz- und Schriftkundige vorzunehmen." War also der Angeklagte von der Synagogengemeinde zur Vollziehung wesentlicher Amtshandlungen dauernd angenommen, so war er auch Neligronsdiener im Sinne des § 337, ungeachtet des Umstandes, daß er nicht mit Genehmigung rer Staatsbehörde als Eultusbeamter angestellt war. Die jüdischen Gemeinden haben ras Recht, ihre religiösen Acte, denen daS Gesetz bürgerliche Gültigkeit überhaupt nicht beilegt, auch von anderen Personen als von Eultußbeamten, die mit staatlicher Genehnligung angestellt sind, vollziehen zu lasten, und in diesem Falle würde es dem strafrechtlichen Zweck der im § 337 gegebenen Vorschrift widersprechen, wenn solche mit allen Attributen eines Religionsdieners bekleidete Personen blos deswegen, weil zu ihrer Bestallung nicht zuvor die Genehmigung der Regierung eingeholt war, von der erwähnten Strafvorschrift eximirt werden sollten. (Der angeführte Paragraph des deutschen Strafgesetzbuches bedroht diejenigen Religi onsbeamtcu. welche bei kirchlicher Trauung die vom Laudesgesetze bestimmten Vorbedingungen nicht erfüllt haben, mit Strafe. Da nun das Gesetz vom 23. Juli 1847 die Eivilehe für die Juden eingeführt hat, so ist der Religionsbeamtc strafbar, der vor dem Vollzug der Eivilehe religiös traut. Erst das deutsche Strafgesetzbuch hat diese Bestrafung in solchem Falle ermöglicht, da das Gesetz von 1847 hierüber keine Bestimmung getroffen. Nichts ist gerechtfertigter, da denjenigen jütischen Ehepaaren, welche die Eivilehe Unterlasten, sammt ihren mindern große Rachtheile erfolgen. Die obige Entscheidung des Obertribunals erklärt also Beamte, welche von Gemeinden ohne Bestätigung der Regierung angestellt sind, als dem $ 337 unterworfen. Aber auch hiermit ist das Gesetz und reffen Auslegung noch lückenhaft, weil die erkcnnend-e Behörde die VerhaÜniffe bei den Juden nickt kennt. Um eine religiöse Trauung bei den Juden zu vollziehen, bedarf es keines Rabbiners, noch eines Geineindebeamten: ein jeder nur immer Sachkundige darf trauen, und es geschieht Dies oft genug. Ebenso kommt es nicht selten vor, daß von Beamten oder Männern ans anderen Gemeinden getraut wird. Wenn diese nun den Vollzug der Eivilehe unbeachtet gelassen haben, können sie nach $ 337 x bestraft werken? Nach der obigen Auslegung des Obertribunals nicht. Und doch sollten sie es, nach unserer Meinung. Ein jüdischer Religionsdiener ist Jeder, der von Anderen, ob Gemeinde oder nicht, ist gleichgültig, mit dem Vollzüge einer jüdischreligiösen Handlung beauftragt ist, soweit diese Handlung geht. Fordert r. B. irgend ein Minjan Einen aus seiner Mitte zum Verbeten auf, so ist er im Vollzüge dieser Handlung ein Borbeter, also ein ReligionSdicner. Ebenso jeder Privatmann, der von einem Brautpaare .oder dessen Eltern zum Vollzüge der religiösen Trauung ausgefordert worden. Redaction.» Stuttgart, im December. In der „9k. fr. Pr." lesen wir: „Bekanntlich stnden es selbst Vorstadtbühnen obskurster Sorte geschmacklos, jene Jndenhetzen , welche hier und da von einer Pöbelmaste noch in Scene gesetzt werden, aus die Bühne zu verpflanzen. Die stnttgarter Hofbühne jedoch sinder eS nicht unter ihrer Würde, die gemeinsten Leidenschaften zu erregen, und so auf den Brettern eine Fortsetzung jener Ezcesse zu bieten, welche sich im vorigen Frühjahre in der Stadt auf offener Straße abspielten, und die im ganzen gebildeten Deutschland ein so trauriges Aufsehen hervorgerusen haben. Nach Briefen, die uns aus Stuttgart zugehen, wurde aus dem Hostheater bei einem (bereits einmal erwähnten) „Baller mit Gesang und Dialog" auch ciu Gründer vorgeführt, und, — Terpsichore, verhülle dein Haupt! — es mußte natürlich ein Jude mit der üblichen Adlernase dazu herhalten. Dieser Gründer wird selbstverständlich zur ewigen Hölle verdammt, und die Galerie johlt bei dem noblen Finale. Man »rag nun über Gründer und Adlernasen denken, wie man will, — eö ist und bleibt ein.tadelnswürdiges Beginnen, gegen eine bestimmte Confession zu hetzen, und dazu noch das Theater für solche brutale Zwecke zu mißbrauchen. 9Nan ist im besseren Publicum Stuttgarts über dieses Verhalten der Hcfbühue allgemein emrüstet, und beklagt reu Verfall eines Jnfliunes, das oft ein Repertoire von Posten und Schwänken hat, welche absolut für eine Hofbühne unpassend, und höck)stens im Stande sind, einigen Darstellern Gelegenheit zu den abgeschmacktesten und provocirendslen Masken zu geben/' «Warum bringen diese Leute nicht eine Adele Spitzeder, einen Langrange, die Unionsbank in Brüssel, die ungarische Sparcasicnbank, die czechische Bank, oder sonst einen Vertreter solcher Grnndereien, an denen kein Jude Theil gehabt, und die so großen Unsegen gerade dem Volke bereitet haben? Redacrion.)

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