Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 37 (1873)
- Issue
- Heft 51 (16.12.1873)
- Date
- 1873-12-16
- Page
- Seite 836 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/3224737-3226906-3226958--32197-3255157- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
836 daß die Päpste mehr Politik trieben, als Kirche oder gar Religion. Die Kirche bediente sich der politischen Mächte, sei es von oben, sei es von unten, um ihre Herrschaft zu stützen und auszubreiten, und die politischen Mächte bedienten sich der Kirche, um sich zu erhalten, und immer absoluter zu werden. Viele Geistliche waren, ohne ihren kirchlichen Charakter zu verlieren, hohe StaatSdiener, und die Fürstenhäuser suchten ihre jüngeren Löhne in hohe geistliche Würden zu bringen, ohne wiederum ihren fürstlichen Charakter daranzugeben. Die spanische Inquisition war und blieb daher ihrem Wesen nach ein kirchliches Institut, denn ihre eigentlichen Träger waren Geistliche, und ihre wesentliche Aufgabe, die Ketzerei ausauszurotten. Die Kirche daher von der Schuld, welche die spanische Inquisition auf sich geladen, freisprechen zu wollen, wie Hefele sich bemüht, scheint nns eine vergebliche Anstrengung. Daß Dies richtig ist, wird auch dadurch erwiesen, daß die Päpste sich sehr viel mit der spanischen Inquisition beschäftigten. Einige von diesen waren mit der furchtbaren Wirksamkeit derselben noch nicht einmal zufrieden, und wollten ihren Eifer noch mehr entzündet haben. Einen Beweis hierfür giebt die Instruction des Papstes Paul IV. aus dem Jahre 1550 an den Runtius für Spanien Monsignor di Chiusi, abgedruckt in Hugo Lämmer-, Subregens des bischöflichen Seminars zu Braunsberg, „Zur Kirchengeschichte des sechszehnten und siebzehnten Jahrhunderts" iFrciburg i. Br. 1863), wo es heißt: „Der Hauptzweck Eurer Legation in Spanien wird in zwei Dingen bestehen; die erste, daß Ihr begünstigt und unterstützt die Angelegenheiten der Inquisition jenes Reiches, und mit allen Mitteln dafür sorgt, daß sowohl die alten, wie die neuen jüngst in jenem Reiche aufgerührten Ketzereien ganz und gar ausgerottet werden; und in dieser Angelegenheit werdet Ihr alle Mühe und alle Euere Fähigkeit anfbieten, indem Ihr allen den bereitwilligsten Geist und den brennendsten Eifer erweist, daß diese Sache zum erwünschten Ende gebracht werde, denn ist es nicht der geeignetste und leichteste Weg, ein Königreich zu Grunde zu richten, wenn man Ketzereien in demselben sich entfalten läßt?" Dies der erste Endzweck, den die Instruction des weiteren ausführt. re. rc. (Fortsetzung folgt.) 2dc,!1u iuj6iiötcfau,cfateu/. Deutschland. im November. (Privatmitth.) Der Ausschuß res deutsch-israelitischen Gemeindebundes hat in der Frage der Verfassung der jüdischen Gemeinden nunmehr ebenfalls eine Denkschrift veröffentlicht unter, dem Titel: „Die preußisch-jüdische Gemeindeverfasfungsfrage. Denkschrift zur Bertheidigung des einheitlichen Rechtsverbandes der jüdischen Gemeinden in Deutschland." Diese Denkschrift, die in vollem Maße ihren Zweck erfüllt, soll, sobald die preußische Staatsregierung dem Landtage einen bezüglichen Gesetzentwurf vorgelegt hat, auch an die beiten Häuser desselben übergeben werden. Die Denkschrift erweist zunächst in scharfsinniger juristischer Deduction, daß das Gesetz vom 14. Mai r. für die Christen und die Juden die völlige Parität cingehalten hat, und daß diese gerade erst durch ein Gesetz im Sinne rer LaSkcr'schen Resolution verletzt werden würde. Diese meisterhaft geführte Deduction beruht, wie wir voraussctzen, auf dem Gutachten des Professors Friedberg in Leipzig, welches, wie wir aus Rr. I der „Miltheilungen des Ausschusses" erfuhren, der Ausschuß von diesem, als Autorität auf dem Gebiete des Kirchenrechts anerkannten RechtSgelehrten eingefortert hat. Hierauf erhärtet die Denkschrift, daß die obligatorische Gemeindezugehörigkeit die Gewissensfreiheit und chre Principien gar nicht berührt, noch weniger verletzt, da innerhalb der jüdischen Gemeinde durchaus kein Gewissenszwang geübt wird. Endlich zeigt sie, daß die Ausrechterhaltung der obligatorischen Gemeindezugehörigkeit daö dringendste Bedürfniß für den Stand der Gemeinden und deren segensreiche Wirksanlkeit ist. wozu kommt, daß bei völliger Freiheit des Austritts das Corporationsrecht der Gemeinden gar nicht aufrechtzuerhalten wäre, und den Gemeinden daS Unrecht geschähe, daß die Ausgetretenen vielfach ihre Institute benutzen könnten, ohne zu den Lasten der Gemeinde beizutragen. Ter Denkschrift, welche gewiß auf alle Diejenigen, welche die Frage vorurtheilslcs und objectiv erwägen, einen überzeugenden Eindruck machen wird, giebt drei Anlagen, und zwar 1 > die in Nr. dieser Zeitung enthaltene Petition des Redacteurs, 2) einen Aufsatz des Herrn Moritz Kohner, des Vorsitzenden des Ausschusses, „lieber die Gemeinde", welcher die Bedeutung der Gemeinde für das ganze Indenthum nachweist, und ä) einen Brief des verstorbenen Abgeordneten lw. Kosch vom 18. Februar 1871 auf Uebersendnng des letzteren Aussatzes. Sowohl alö gewissermaßen eine Reliquie des hochverdienten Abgeordneten, als auch als Ausdruck seiner Ueberzeugung und der Meinung, die er, wenn ihm das Leben noch vergönnt gewesen wäre, im Abgeordnetenhause vertreten hätte, theilen wir hier dieses Schreiben wörtlich mit: „Zunächst muß ich die Bitte aussprechen, mich mit Rücksicht auf meine während der Session sehr knapp bemessene Zeit gütigst entschuldigen zu wollen, wenn ich erst jetzt, nach gestern erfolgtem Schlüsse der Sitzungsperiode, auf Ihre geehrte Zuschrift vom 21/1 c., auf welche mich Herr l»>. Bambergcr hingewiesen hatte, antworte.