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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1873-12-16 · Heft 51 (16.12.1873) · p. Seite 835

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
37 (1873)
Issue
Heft 51 (16.12.1873)
Date
1873-12-16
Page
Seite 835 (sequence 3)
Language
German
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535 Die auch Laien sein konnten. Sitz fanden; 4) daß die Inquisition j selbst die Vollstreckung der Strafen nicht vollführte. sondern die Berurtheilten dem weltlichen Arme übergab, um sie hinznrichten. Wir geben nun zu, daß die spanische Inquisition, besonders in' Vergleich mit der sonstigen rein kirchlichen Inquisition, eine sehr starke Beimischung einer Staatsanstalt hatte, müssen aber behaupten. daß sie dennoch wesentlich auch einen kirchlichen Charakter behielt, so daß sie von der Kirche nicht zu trennen ist. Ware das neue Institut ein wirklich nur staatliches gewesen, warum bedurften Ferdinand nnd Zsabella der Genehmigung deö Papstes dazu?*, Hierdurch war daS Institut doch wesentlich als ein kirchliches charakterisirt, denn zu einer blos politischen Einrichtung hätten niemals die spanischen Könige die Einwilligung deS Papstes gefordert, da diese durchaus nicht dem Papstj thurne so unterwürfig gesinnt waren, wie man es gewöhnlich! annimmt. Ebenso bedurfte die Wahl des Großinquisitors der, päpstlichen Genehmigung**», und es nahm diesem die königliches Wahl ebensowenig den kirchlichen Charakter, wie den Bischöfen durch die Wahl durch den König,- die darum nicht zu politischen Beamj teil wurden. Der Großinquisitor mußte ein hervorragender! Geistlicher sein, ebenso die Inquisitoren, die er bestellte; den Rüthen, die Laien waren, stand in geistlichen Fragen gar keine Stimme zu, sondern nur in solchen, die juristischer Natur ***j. Bedenkt man nun, daß die Inquisition eigentlich nur mit der Verfolgung und Aburtheilung der Ketzer, insbesondere der des Riickfalls zum Indenthume verdächtigen Neuchristen, später auch in gleicher Beziehung der zum Ehristenthume belehrten Moriskos zu thun hatte's», und sich bierin ganz nnd gar an die bisherige kirchliche Inquisition lehnte, so kann man ihr aus den erwähnten Gründen dnrchans den kirchlichen Charakter nicht absprecheu. Am wenigsten aber kann hiergegen der Umstand geltend gemacht werden, daß die Inquisition die Hinrichtung der Berurtheilten nicht selbst vollstreckte, sondern dem weltlichen Arme das Henkeramt überließ. Sic fällte das Urtheil; cs fand von staatlicher Seite keine Revision statt; der König konnte ihr Urtheil nicht eassiren, und hatte kein Begnadigungsrecht für ihre Opfer. *) SiNns IV. tadelte schon in einem Breve von Mv> die nnerträqliche Härte der span. Inquisition zu Sevilla nnd bezeichnen' die Bcstä tigungsbulle als erschlichen lHes. a. a. Q. S. 2<N. Ferdinand und Isabella konnten also ihr Institut ohne Znstlmnmug des Papstes gar nicht iiVs Leben rufen. In diesem Breve machte Sixtus IV. sein Recht, die Inanisitoren abzusetzen. geltend, nnd jagte, daß er sie nur aus Nnctsicht ans die Herrscher nicht absetze. Ja, als I'abctta noch weitere Wünsche für die Inquisition batte, verweigerte der Papst in einem Breve vorn 2.‘t. Februar!**■!:* die Gewährung derselben. Ein uachdrüctlichcrer Beweis für die Ausr-'chErhaltung des kirchlichen Charakters der Inquisition kann doch wohl nicht geführt werden. **) Breve vom 2. August U^t. Als das Großinquisitor;at auch aus Aragonien ausgedehnt werden sollte, bedurfte cö wiederum der päpstlichen Erlanbniß; Breve vom 17. Set. Ilbl. ***) Hefele a. a. S. S. 271. i) S. Hefele S. 275. Dieser bedient sich, wenn der Inquisition imincr mehr Spfer zngewic'en wurden, des eigentbümlichen t'lnsdrnlls: „ihr Geschäsiskreis wurde erweitert"!! Aus der Bollstrecknng durch den weltlichen Arm der Inquisition einen staatlichen Charakter ztlzuschrciben. wäre daher Dasselbe, wie wenn man für Hinrichtungen nicht daS Gericht, sondern den Henker verantwortlich machen wollte. Jedermann steht ein, was die Kirche und der Staat mit dieser letzteren Einrichtung wollten: jene dachte das Odium der Hinrichtung dem Staate zuzuschieben, mit* ihre Hand älö nicht mit dem Blute der Opfer befleckt;u zeigen; der Staat aber seine Oberhoheit der Kirche gegenüber zu bewahren.*) Diese Ansicht wird auch nicht dadurch erschüttert, daß die spanische Inquisition von den Königen' auch zu einem eminent politischen Zwecke benutzt ward, nämlich um die Selbstständigkeit und Vorrechte des hohen Adels zu brechen. Cs fand hierbei nicht etwa eine „Erweiterung des GeschästskreiseS" swie sich Hefele ansdrnckti statt, sondern nur, daß der Atel und die mit großen Privilegien ansgestatieten Ritterorden der Jurisdiction der Inqnisition , sobald sie in den Verdacht der- Ketzerei, wenn auch oft mit großem Unrecht, gezogen wurden,. mtbedingt unterlagen, ohne daß auf jene Vorrechte Rücksicht genommen wurde. Nicht wegen politischer, sondern wegen häretischer Anschuldigungen wurden die Mitglieder der Aristokratie vor die Schranken der Inquisition gebracht, freilich mit politischen Zwecken.**» Aus diese Weise half die Inquisition den königlichen Absolutismus steigern und den Adel demüthigen. In gleicher Weise diente die Inquisition auch der königlichen Habsucht durch die ConsiScation der Güter Derer, welche sie verurtheilt hatte. Ob sie selbst auS tiefer Confiseativn Nutzen zog, kann nicht entschieden werden; wenigstens versuchte sic eine.Zeitlaug die consiscirten Güter nicht eher an die königliche Casse abzuliefern, als bis die Emolumente der Inquisitoren davon abgezogen worden, waS beweist, daß die consiscirten Güter durch die Hände der Inquisition gingen. Ein anderer Beweis liegt darin, daß am 20. März 1190 der Papst den Erzbischof TimeneS mit der Untersuchung über die Beschwerde Ferdinands beauftragte, daß die Inquisitoren öfters über die consiscirten Güter zu Ungunsten des königlichen Fiskus entschieden. ES fanden also über diese Güter mehrfache Streitigkeiten statt, obschon wir wissen, daß die letzteren zu einer regelmäßigen Einnahmequelle der spanischen Könige wurden, namentlich so lange es Reiche, besonders Maranuos zu verfolgen gab. Wurde aus riese Weise ein an sick» kirchliches Institut zum Werkzeug des politischen Despotismus und der königlichen Habsucht, umso schlimmer. In jenen Zeiten war überhaupt die Grenzlinie zwischen Kirche und Politik durchaus nicht scharf gezogen. Man wird uns des IrrrbmuS nicht zeihen können, wenn wir sagen, *> Hcsclc sagt S. 211 selbst: „Während dic bürgerlichen Strafen über die Ketzer feit Konstantin d. Großen von den Fürsten verhängt wurden, wurde andererseits das Urtheil, ob Jemand ein Ketzer sei oder nicht, vom Anfänge an durchs die Bischöfe und Synoden ausgesprochen." Anderes fand bei der spanischen Inquisition auch nicht statt. . **) Eö kamen aber in der ganzen Regierung Philipps 111. (15tlS— KVil) eigentlich politische Procen'e hei der Inquisition nicht vor; M. Pbilippson, Heinrich IV. nnd Philipp III., Bd. II S. :il. 51*

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