Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 37 (1873)
- Issue
- Heft 50 (9.12.1873)
- Date
- 1873-12-09
- Page
- Seite 823 (sequence 7)
- Language
- German
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823 mit dem Regierungsentwurf offen zu lassen, und beantragt, den Abs. 2 so zu fassen: „Die Bedürfnisse deS israelitischen Centralkirchenfonds werden, soweit dessen sonstige Einnahmen zu den ihm obliegenden Leistungen nicht ausreichen, in Gemäßheit des Art. 60 des erwähnten Gesetzes von der israelitischen Oberkirchenbehörde aus die sämmtlichen israelitischen Kirchengemeinden umgelegt." Ter Minister des Kirchen- und Schulwesens v. Geßler erklärt sich mit dem Eommissiousantrag einverstanden, sofern der Art. 60 des bczeichneten Gesetzes in Verbindung mit Art. 57 Abs. 2 desselben auch die Auslegung zulasse, daß die israelitische Oberkirchenbehörde die Bestimmungen über die Art der Umlage vollständig treffen könne, und nur formell die Vollziehung durch die Kirchengemeinden erfolge. Der Commissionsantrag wird angenommen. Bei Abs. 3 beantragt die Commission Zustimmung. Angenommen. Das ganze Gesetz wird in namentlicher Abstimmung mit 71 allen abgegebenen Stimmen angenommen. Düren (Rheinprovinz), 26. Novbr. (Privatmittheilnng.) Angesichts der fast gänzlich fehlenden Agitation der jüdischen Gemeinden in der für ihr Wohl und Wehe so wichtigen Angelegenheit des Gesetzes über den Austritt aus denselben muß man sich fragen: Befinden sich unsere Gemeinden in tiefer Lethargie, oder halten sie die Gefahren für eingebildet? Der Borstand der berliner Synagogengemeinde hat endlich mit der Eingabe der Denkschrift vom 10. d. M., welche uns in diesen Tagen zuging, den nächsten Schritt gethan. Wiewohl er eine gründliche objective Darstellung der Verhältnisse giebt, mit welcher er die auch von Ihnen empfohlenen Vorschläge, die er seinen Anträgen zu Grunde legt, motivirt, so müssen doch mittlere und kleinere Gemeinden die Gefahren, welche die erwähnte Bestimmung, wenn sie Gesetzeskraft erhält, für deren Sein oder Nichtsein in sich birgt, dringender hervorgehoben wünschen. Große Gemeinden vermögen eben die Tragweite eines solchen Gesetzes für kleinere kaum zu ermessen. Der Vorstand der hiesigen Shnagogengcmeinbe hat daher seiner Veitrittserklärllng zu der berliner Denkschrift folgende Begründung vorangeschickt, und davon auch einigen benachbarten Geineindcn Kenntniß gegeben: „Ew. Excellenz wagt der Unterzeichnete Vorstand, nachdem er von dem Inhalte der Denkschrift, betreffend die bevorstehende gesetzliche Reorganisation des jüdischen Gemeindewescnö, welche Ihren Excellenzen den Herren Ministern des Innern und der geistlichen, Unterrichts- und Medicinalangelegenheiten unter dem 10. November e. von dem Vorstand der jüdischen Gemeinde zu Berlin überreicht worden ist, Kenntniß genommen, Folgendes ganz gehorsamst vorzustellen: Mit der gesetzlichen Bestimmung, daß der Austritt aus einer jüdischen Gemeinde ohne gleichzeitigen Austritt aus dem Indenthume gestattet ist, wäre der Bestand mittlerer jüdischer Gemeinden in Frage gestellt, kleineren das TodeSurtheil gesprochen. Da die jüdischen Gemeinden ohne Staatszuschüsse ihre cultuellen und sonstigen Gemeindeinsiittttwuen selbst erhalten müssen, so sind die Mitglieder derselben durchweg zu ziemlich hohen Cnltussteuern herangezogen. Jeder Berurtheilsfreie, welcher mit den Verhältnissen mittlerer cmd kleinerer jüdischen Gemeinden vertrant ist, hat die feste Ueberzeugung, daß die Promulgirung jenes Gesetzes das Signal zu Austrittserklärungen aus den Gemeinden geben wird, um sich unter den verschiedensten Vorwänden der lästigen Gemeindesteuern zu entledigen; daß ferner dann auch die verhältnißmäßig wenigen Opferwilligen und dabei Opferfähigen, welche jene Gemeinden besitzen, nicht mehr in, Stande sein werden, die nothwendigen Mittel aufzubringen; daß endlich somit durch dieses Gesetz die Axt an den Stamm kleinerer Gemeinden gelegt würde. Es schließt sich daher der Unterzeichnete Vorstand im Einverstänrniß mit den Ausführungen der Eingangs erwähnten Denkschrift den daselbst ausgesprochenen Bitten an." Möchte gegenwärtige Mittheilung die Gemeinden veranlassen, der Gefahr in's Auge zu schauen und an maßgebender Stelle, sei es bei«, Ministerium oder bei den Vertretern der betreffenden Kreise im Abgeordnetenhause, abwehrende Schritte zu thun. Straß bürg, im November. lPrivalm.) Es wurden in diesem Blatte vor Kurzem einige Notizen gegeben, welche zu beweisen schienen, daß an einigen Plätzen des neuen Reichslandes unsere Glaubensgenossen für die bessere Erziehung ihrer Kinder weniger Sorge trügen, als Ties z. V. in Deutschland geschieht. Wir können jetzt aus ofsiciellen Mittheilungen ersichtlich machen, daß Dies im Ganzen in Elsaß-Lothringen nicht der Fall ist. Es wird nämlich angegeben, daß die höheren Lehranstalten von 3-152 Zöglingen besucht werden, worunter 317 jüdischer Religion. 2tun giebt es im Reichslande unter 1,700,000 Einwohnern 7f>,0oo Juden. Es ist^ also der 38. Mensch ein Jude, unter den Zöglingen aber schon der 11. Das Verhältniß ist demnach ein recht günstiges, wenn es auch noch nicht die Höhe wie in Deutschland erreicht hat. Coblenz, 23. November. iPrwatmitth.» Mit Recht haben Sie wiederholt bemerkt, daß. nachdem die bürgerliche Gleichstellung der Juden errungen ist, es darauf ankommt, für ras Iurenthum die Gleichstellung der Enlte zu erlangen. Ob dieser Kamps eben so lange dauern werde, wie der crftCTC? Wir wissen es nicht, aber jedenfalls machen wir darin gegenwärtig Fortschritte. Darüber Aufzeichnungen zn machen, und jeden dieser Fortschritte, sei er groß oder klein, z» notiren, ist gewiß angemessen. Dazu wird auch das folgende Schreiben dienen, welches in diesen Tagen an den hiesigen Rabbiner, Herrn Ben-Israel, gelangt ist: