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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1873-12-09 · Heft 50 (9.12.1873) · p. Seite 822

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
37 (1873)
Issue
Heft 50 (9.12.1873)
Date
1873-12-09
Page
Seite 822 (sequence 6)
Language
German
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822 hauptsächlich um eine autonomere Stellung der Localkirchengemeinden zur Oberkirchenbehörde, um eine veränderte Zusammensetzung der Oberkirchenbehörde im Sinne einer angemessenen Mitwirkung von Vertretern der Kirchengenoffenschaft bei dem Kirchenregiment, ferner um eine wirksamere Vertretung der Kircheugenosien bei der Verwaltung der Kirchengemeinden, insbesondere um eine Erweiterung des activen und passiven Wahlrechts zu den Kirchenvorsteherämtern, andererseits um eine neue Regelung der Stenerpflicht zur Kirchengeineinde endlich um die Alls- Hebung der für die Kosten der kirchlichen Eentralverwaltung bisher erhobenen Personalsteuer, und Aufbringung dieser Kosten mittelst einer anderen, paffenderen Steuerart handelte. Mehrere dieser Fragen sind bereits ans dem Wege der Verwaltung geregelt worden. Anders verhält eS sich nrit der Aushebung der Persoualsteuer, welche eine Abänderung der bezüglichen Bestimmungen des Gesetzes von 1828 erfordert. Es sind nun zwar noch weitere Aenderungen dieses Gesetzes neuerdings wieder in Anregung gebracht worden. Da jedoch das Ergebniß der Hierwegen eingelciteten besonderen Verhandlungen erst abzmvarten ist, während die Aufhebung der Personalsteuer als ein dringendes Bedürfnis erscheint, so würde es nicht gerechtfertigt sein, die Erledigung dieser letzteren Frage auf den Abschluß jener Verhandlungen ausznsetzen, daher es vorgezogen wurde, die Aushebung der Personalsteuer im Wege des vorliegenden Sxecialgesi'tzes zu bewerkstelligen. Die Personalsteuer besteht nach An. f>9 des Lsraelitengesetzes von 1828 in einem jährlichen Beitrag von (! Gulden, welchen jeder selbstständig lebende Zsraelüe, — und in einem solchen von 3 Gulden, welchen jede für sich lebende israelitische Wittwe zu dem israelitischen Eentralkirchenfouds zu entrichten hat. Obwohl sie eine rein kirchliche Steuer bildet, und obwohl das ehemals von den Luden zur Staatscaffe erhobene jährliche Schntzgeld in Folge der Aushebung des bis dahin bestandenen sogenannten Schutzverbandes in Wegfall gekommen ist, so besteht doch insofern ein Zusammenhang der Personalsteuer mit diesem Schutzgelb, als inan in Folge seines früheren Best und v weniger Bedenken getragen hat, solche Personalbeiträge für kirchliche Zwecke auszuerlegen. Während die ordentliche.H irchensiener der Israeliten (die sogenannte Erachsteuer', auf das Vermögen der Kirchen gen offen gegründet ist, erscheint die Personalsteuer als eine Art von Kopfsteuer, welche, weil von dem Maße des Vermögens der Steuerpflichtigen unabhängig, vorzugsweise die Mittelclaffen prägravirt, soserne die Bermöglicheren sie um ihres nicht hohen Betrages leicht bestreiten können, während die Unvermöglicheren auf Nachlaß zu rechnen gewohnt sind. Wie die Persoualsteuer um dieser ihrer ungleichen Wirkung willen von den Israeliten als nngerech: -empfunden urirv, so ist dieselbe zugleich als Erinnerung an die Zeilen früheren Drucks von jeher für die Betheiligten ein Slein des Anstoßes gewesen. Die Vcseitigung dieser unbeliebten Steuer kann daher als Gegenstand ciueS von den israelitischen Kucherrgenoffe» allgemein gehegten Wunsches bezeichnet werden. — Was die einzelnen Bestimmungen des Gesetzentwurfs betrifft, so ist folgendes zu bemerken: Wenn in Abs. 1 der Art. 5V des Jsraelitengesetzes von 1828 für aufgehoben erklärt wird, so muß die israelitische Oberkirchenbehörde zu sofortiger Beschaffung eines vollen. Aegnivalents in den Stand gesetzt, und demgemäß der Art. 90 des Jsraelitengesetzes, soserne dieser die Erhebung der Persoualsteuer zur ausdrücklichen Voraussetzung hat, entsprechend abgcändert werden. Anbelangend die Art und Weise, auf welche künftig das bei der Centralkirchencaffe nach Abzug der eigenen Einnahmen von den ihr obliegenden Leistungen jeweils etwa sich ergebende Tesicit zu decken sein würde, so muß diese erst näher ausgemittelt werden, da über die Ausführung des erwähnten Art. 0" sich keine Praxis gebildet hat, indem die israelitische Oberkirchenbehörde bisher mit dem Ertrag der Personalstener für die Zwecke des Eentralkirchenfonds nicht nur ausreichte, sondern anch stets einen Theil derselben den Kirchengemeinden zu Bestreitung ihrer localen Bedürfnisse überlaffen konnte. Unter den verschiedenen, diesfalls denkbaren Modalitäten wird es sich hauptsächlich darum handeln, ob von dem Desicit der Centralkirchencaffe jeder einzelnen Kirchengemeinde als solcher eine, ihren Verhältniffen angewiesene Quote zngeschieden werden soll, welchcnfallö es Sache der Gemeinde wäre, ihren Antheil ans die Gemeindeangehörigen nach Maßgabe der bezüglich der Gemeinde kirchensteuern bestehenden Vorschriften umzulegen, oder ob das Desicit der Centralkirchencaffe direct ans die einzelnen Kirchengenossen selbst zu repartiren sei. Eine desinilive Entscheidung dieser Frage ist zur Zeit nicht thunlich, zumal die Wirkungen der neuesten Aendernng in der Cnltstencrpflicht der Israeliten sich noch nicht überblicken lassen, und es kann dieselbe wohl umsomehr dem Ernieffen der zur Feststellung der Normen über die kirchliche Besteuerung berufenen Organe Vorbehalten bleiben, als auch das Lsraelitcngesetz von 1828 selbst, abgesehen von der Persoualsteuer, keine materiellen Normen über das kirchliche Sleuerwesen der Israeliten gegeben hat. Demgemäß beschränkt sich der Absatz 2 des Entwurfs darauf, das Recht zur Deckung des Teficitö der israelitischen Centralkirchencaffe mittelst Umlage aus die Kirchengenossenschaft im Allgemeinen zn sichern, ohne der Wahl des einen oder anderen der oben angegebenen Umlagesysteme, wie überhaupt der näheren Ausführung vorzugreisen. Tie Commission beantragt, dem Abs. I dieses Gesetzes zuzustimmen. Hölder begründet diesen Antrag und die Kammer nimmt denselben an. Mas den Abs. 2 des Entwurfs betrifft, so hält die Commission es für bedenklich, die Alternative, ob die Bedürfniffe der israelitischen Centralkirchenverwaltung durch Umlagen auf die israelitischen Kircheugemeindcn, oder auf die sämmtlichen israelititischen ReligionSgenossen unmittelbar aufgebracht werden sollen,

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