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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1873-12-09 · Heft 50 (9.12.1873) · p. Seite 821

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
37 (1873)
Issue
Heft 50 (9.12.1873)
Date
1873-12-09
Page
Seite 821 (sequence 5)
Language
German
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821 36, von 100 evangelischen 26, und von 100 katholischen 14; bei den Mädchen stellen sich diese Zahlen ans 66, 21 und 10. Auch der Unterricht im Hanse wird am stärksten von den Juden cultivirt. Bon 3.'»8 Familien in Berlin, welche sich ErziehungSpersonal im Hanse halten, kommen 213 auf die Evangelischen, 12, auf die Katholischen, 100 auf die Juden. Berlin, 23. November. (Privatmitth.) Wie es aus ofsiciösen Mitteilungen bekannt ist, trägt der Herr Cultnsminister in seinem diesjährigen Etat auf 16,000 Thaler für den altkatholischen Bischof an, um diesem außer seinem Gehalte die Mittel für Bildung altkatholischer Geistlichen und Unterstützung kleiner Gemeinden zu gewähren. Cs steht uns nicht an, die Gründe zu kritisiren, und gönnen wir diese Hülfe den Betreffenden gar sehr. Aber wir dürfen doch wohl den Schluß daraus ziehen, daß die preußische Staatsregiernng sich auch zu einer Hülfe für die jiirifdicn Gemeinden nunmehr bereiter zeigen müßte, als es bisher geschehen! Tie Bewilligung an die Altkatholiken ist eine neue, die nicht etwa vom Etat des katholischen Cultns abgezogen wird. Nach dem Zahlenvcrhälmiß der bisher zum Alikatholicismus sich Bekennenden ist die obige. Dotation größer, als selbst für die Katholiken und Protestanten vom Staate gezahlt wird; denn bis jetzt gaben sich die Altkatholiken in ganz Deutschland nur auf r>0,00u an. Rechnen wir auf Preußen davon 33,000, so würden nach dem numerischen Bcrhältniß die Juden 160,000 Thaler zu fordern berechtigt sein, während sie bis jetzt noch nicht einmal einige tausend Thaler für ihre Seminarien erlangt haben! Wir wissen nicht, auf welchen verfassungsmäßigen Gründen diese Rechtsungleichheit beruht. Denn an dem vorhandenen Bedürfnis; auch bei den Juden kann nicht gezweifelt werden, und Steuerzahler sind sie so gut, wie irgend ein anderer Theil der Bevölkerung. Wie gesagt, wir verwahren uns davor, den Altkatholiken diese Staatshülfe auch nur im Geringsten bestreiten zu wollen, behaupten aber, daß, was dem Einen billig, auch dem Andern recht ist. Stuttgart, 26. Novbr. In der Sitzung des Landtages vom 10. d. fand die Verhandlung über einen für die Israeliten des Landes wichtigen Gegenstand statt, die wir hier vollständig folgen lasten: Bcrathung des Berichts über den Gesetzentwurf, betreffend die Aufhebung der israelitischen Personalsteucr. (Res. Hölter.) An den Ministertisch tritt der Minister des Kirchen- und Schulwesens v. Geßler. Ter Entwurf lautet: Einziger Artikel. Ter Art. 30 des Gesetzes vom 23. April 1828 in Betreff der öffentlichen Verhältnisse der israelitischen Glaubensgenossen ist aufgehoben. An die Stelle des Art. Oo des eben genannten Gesetzes tritt felgende Bestimmung: Tic Bedürfnisse des israelitischen Eentralkirchenfonds werden, soweit testen sonstige Einnahmen zu den ihm obliegenden Leistungen mcht auSreichen, durch Umlage auf die israelitische Kirchengenossenschaft gedeckt. Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1873 in Kraft. Die beigegebcnen Motive besagen: Die Revision der durch Art. I des Gesetzes vom 13. August 1864 vorläufig in Geltung verbliebenen dritten Abtheil,mg deö Gesetzes vom 23. April 1828, betresfenb die öffentlichen Bcrhältniste der israelitischen Glaubensgenossen, ist seit der Erlassung des erstgenannten Gesetzes, nachdem anläßlich destelben aus der Mitte der bethciligten Kreise zahlreiche Stimmen für eine neue Regelung des israelitischen Kirchenwesens sich erhoben hatten, der Gegenstand eingehender Verhandlung gewesen. Die Negierung, welche weder an der Aufrechterhaltunz noch an der Umgestaltung des bisherigen Rcchtszustandes der israelitischen Kirche ein unmittelbares Interesse hat, betrachtete es vor Allem ' als ihre Aufgabe, die Frage klar zu legen, welche Forderungen an eine Reform des israelitischen Kirchenwesens nach Verfassung und Verwaltung vom Standpunkt der israelitischen Glaubensgenostenfchaft selbst zu stellen seien, indem sic erst dann, wenn eine sichere Grundlage in dieser Hinsicht gewonnen sein würde, in die Lage versetzt war, ermessen zu können, welche Stellung sie zur Sache eiuzunehmen habe, und insbesondere, welche Aenderungen in der bestehenden Gesetzgebung eiuzuleiten feien. Je weiter schon von "Anfang au die Anschauungen und Wünsche der einzelnen kirchlichen Parteien auscinandergingen, desto mehr erschien es angemessen, den vorliegenden Gegenstand zunächst der Begutachtung einer Commission von Vertrauensmännern aus der Mitte der Kirchengenvstenschast zu unterstellen, in welcher jeder der 12 RabbinatSbezirke deS Landes durch einen von den Kirchenvorsteherälutern des Bezirks gewählten Delegirten vertreten, und außerdem auch ein Mitglied des Borsängerstandcs bcigezogen war. Ter aus deu Verachnngen dieser Commission hcrvorgegangenc Entwurf eines neuen Versastnngsstaluis für die israelitische Kirche wurde auf Anregung der Eommission selbst sämmtlichen Kirchenvorsteherämtern zur Aenßerung darüber mitgeiheilt, ob sie mit demselben einverstanden seien, und ob anzunchmen sei, daß ihre dicsfällige Austastung von der Mehrheit der von ihnen vertretenen Gemeintegenosten getheilt werte. Das Ergebnis war, daß der Emwnrf von der überwiegenden Mehrheit abgelehnt wurde. Die Gründe, mit reuen diese Ablehnung moüvirt wurde, ließen selche Uneinigkeit unter den Kirchengenosten gerade in wesentlichen Verfastnngsfragen erkennen, daß cS unmöglich erschien, den Entwurf in irgend einer Weife umzugestalten, bei welcher aus die Zustimmung einer ansehnlichen Mehrheit zu rechnen gewesen wäre. Deshalb mußte man vorerst auf eine vollständige Revision der dritten Ablheilung des Jsraelitengesetzes von 1828 verzichten, und sich darauf beschränken, auf der Grundlage deS durch die bisherigen Verhandlungen gewonnenen Materials an den bestehenden Einrichtungen in, Einzelnen die geeigneten Verbesserungen iu's Leben zu rufen, wobei es sich

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