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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1873-12-01 · Heft 49 (1.12.1873) · p. Seite 801

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
37 (1873)
Issue
Heft 49 (1.12.1873)
Date
1873-12-01
Page
Seite 801 (sequence 5)
Language
German
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801 noch eine verzinsliche Schuldenlast von 1,090,757 Thalern verbleibt." *) Die Denkschrift zeigt nun, wie der Bestand der Gemeinden und dieser Institute durch die Aufhebung der Gemeindezugehörigkeit an vielen Orten gefährdet wäre, und es für jene ganz unmöglich würde, irgend welche Verpflichtungen zur Erhaltung der Anstalten einzugehen, und setzt dann den vermittelnden Weg, Vereinigungen behufs eines gesonderten Gottesdienstes den bezüglichen Thcil der Steuern, den die Mitglieder jener für Gottesdienst entrichten, zurückzuzahlen, auseinander. Wir können Dies hier übergehen, da die Denkschrift hierüber zusammengcdrängt sagt, was wir wiederholt dargestellt haben, und geben nur noch das eigentliche Petitum: „An Ew. Exccllenz richten wir demnach die ganz gehorsamste Bitte: bei der bevorstehenden gesetzlichen Reorganisation der das jü- ' dischc Gemeindewesen betreffenden Verhältnisse hochgcneigtest folgende Grundsätze festhalten zu wollen: 1) Die Juden werden, resp. bleiben nach Maßgabe der OrtS- und BevölkernngSverhältniffe dergestalt in Synagogengcmeinden vereinigt, daß alle innerhalb eines Shnagogenbezirks wohnende Juden einer solchen Gemeinde angchören. Die Bildung der Synagogenbezirke erfolgt durch die königliche Negierung nach Anhörung der Betheiligten. 2) Die Synagogengcnieinden erhalten in Bezug ans ihre Bermögenöverhältuisse die Rechte einer juristischen Person - und diejenigen Steuerfreiheiten, welche der christlichen Kirche zustehen. X) Tie Synagogengemeinden verwalten ihre Aiigelegcnheiten selbstständig, unterliegen jedoch der allgemeinen gesetzlichen Oberaufsicht des Staates, die von den Bezirksregierungen auSgeübt wird. 4) Jede Gemeinde erhält einen Vorstand und eine angemessene Zahl von Repräsentanten. Sämnnliche männliche, volljährige, unbescholtene Gemeiudemitglieder, welche sich selbstständig ernähren, und mit Entrichtung der Gemeindesteuer während der letzten 3 Jahre nicht im Rückstände geblieben sind, wählen die Repräsentanten und diese den Vorstand. 5) Bereinigt sich wegen abweichender religiöser Ueberzeugnng eine größere Anzahl von Gemeindeniitgliedern zu einem besonderen Cultnöverbande, welcher Lurch Errichtung eines eigenen Gotteshauses, oder in anderer Weise Gewähr für seine Dauer und feinen Bestand giebt, so ist jedem Mitgliede dieses Bcrbandeö bis zum Maximalsatze von einem Viertel seines Beitrages zur Gemeindesteuer, diejenige Ouote dieses Beitrages zu *) DaS Nähere ist ans der in Nr. Kt S. OOP. milgelheilten Tabelle zu ersehen. Rcdact. erlaffen, welche andernfalls etatsmäßig für den öffentlichen Gottesdienst der Gemeinde zn verwenden sein würde. P»> In Bezug auf den Austritt Einzelner aus der Religiensgemeiuschaft der Juden bewendet eS bei de» Bestimmungen des den Austritt aus der Kirche regelnden Gesetzes vom 11. Mai 1873" r, Mittheilungen vom deutsch-israelitischen Gemeindebunde. Wie wir schon oben bemerkt, hat der Ausschuß dieses Bundes beschlossen, von Zeit zu Zeit als Mannscnpt gedruckte Mittheilungen über seine Thätigkeit auszugeben. Dies ist soeben mit Rr. 1 geschehen, und wir werden weiter unten darüber referiren. Hinsichtlich deS Gegenstandes, den wir jetzt besprechen, und der um so mehr in die Eompetenz des Gemeindebundes fällt, da § l seiner Statuten „die Vertheidigung der Gemeindeeinheit" mit aufsührt, will der Ausschuß in nächster Zeit eine Broschüre herausgeben, worüber in Rr. 1 kurz berichtet wird. Es ist Dies nur zu billigen, da voraussichtlich das zu erwartende preußische Gesetz bald auch für die anderen deutschen, und wahrscheinlich auch für anßerdeutsche, Staaten maßgebend werden wird. Wir haben daher längst einige Freunde in anßerpreußischcn Staaten ausgefordert, ihr Wert hierüber bei dem preußischen Ministerium verlauten zu lassen, und wissen wir, daß Ties auch von Einigen geschehen ist. Wir hätten deshalb dem Gemeindebunde eine stärkere Jniliative gewünscht, wenigstens nach tev Resolution des preußischen Abgeordnetenhauses vom 1März Alö verdienstlich heben wir folgende Mittheilung hervor: „Als später Meinungsverschiedenheiten darüber verlauteten, ob das betreffende Kircheugesetz den Juden »ud den jütische» Gemeinden gegenüber eine 0t e ch t s nnglei ch heit statnire, habe der Vorsitzende Herrn Pros. Friedberg in Leipzig,' belanmlich eine der bedeutendsten Anlorilälen auf dem Gebiete der Kirchenrechtslehre, um sein Gutachten über diesen unbestreitbar wichtigsten Punkt angegangen. Tie Ansicht dieses coinpeteuten Gelehrten lautete dahin, daß Las Gesetz die völlig gleiche Behandlung der jüdischen und christlichen Kirchengeineiuden klar ansspreche, und daß nur dadurch, wenn rem Juden der Austritt aus seiner Synagegengemeinde ohne Austritt aus dem Judeuthmue gestattet würde, für diese eine Rechtsuuglcichheit erstände." Wir können auf ras Gutachten dieser bedeutenden juristischen Autorität nur begierig sein. Sebald die Broschüre erschienen sein wird, werden wir näher ans sie eingehen.

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