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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1873-12-01 · Heft 49 (1.12.1873) · p. Seite 800

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
37 (1873)
Issue
Heft 49 (1.12.1873)
Date
1873-12-01
Page
Seite 800 (sequence 4)
Language
German
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800 Eorporatiorisrechte versehenen Synagogengemeindcn das Recht, ihrerseits eine jüdisch-confessionette Elementarschule zu errichten. Diese jüdische Elementarschule besitzt gleich denen der christlichen Eonfessionen den Charakter der öffentlichen Schule, und untersteht hiermit vollständig den bezüglichen allgemeinen Schulgesetzen. Dieselbe erlangt hierdurch die gleichen Rechte und Ansprüche an die Orlögemeinde und den Staat, wie die christlich-consessionellen Elementarschulen. Sobald an einem Orte die spccisisch-cenfessioncllen Elementarschulen als öffentliche zu bestehen aufhvren und einer öffentlichen konfessionslosen weichen, verliert auch die Synagogengemeinde des Ortes dieses Recht und die daraus erfließenden Ansprüche. Sie kann dann gleich anderen ReligionSgesettschaften eine Elementarschule, jedoch nur als Privatfchnle, und lediglich auf eigene Kosten erhalten. § 24. Zur Thciluahme an dem christlichen Religionsunterrichte find die jüdischen Kinder nicht verpflichtet; eine jede Synagogengemeinde ist aber verbunden, solche Einrichtungen zu treffen, das; die jüdischen Kinder Gelegenheit haben, Religionsunterricht zu erhalten. Als besondere Religionölehrer können nur solche Personen zugelasfen werden, welche zur Ausübung eines ElementarschulamteS vom Staate.die Erlaubnist erhalten haben. ir. Die Denkschrift des Vorstandes der jüdischen Gemeinde zu Berlin. Wie wir bereits in voriger Nummer mitgetheilt, ist diese Denkschrift, welche vom in. November datirt ist, den Ministerien der geistlichen re. Angelegenheiten und des Innern überreicht, und an die jüdischen Gemeinden zur Anschlusterklärung versandt worden, und legen wir auch unsererseits den Vorständen an'S Her;, diese Erklärung auf'S Schnellste abgehen zu lassen, da bei der Vage der Dinge und der sehr vorgerückten Zeit allerdings Gefahr im Verzüge ist. Wir haben die Pflicht, hier eine genauere Analyse dieser Denkschrift zu geben. Sie beginnt mit dem Hinweis auf die Verhältniffe, unter welchen das Gesetz vom 23. Juli 1817 entstand, und die ministerielle Denkschrift, welche den damaligen Gesetzentwurf begleitete. Sie erweist hier: „Die Bewegungen innerhalb des Zudenthums, deren in den Verhandlungen über das jüdische Gemeindewesen mehrfach erwähnt wird, sind nicht etwa in neuester Zeit entstanden, und waren auch bei dem Erlaß des Gesetzes vom 23. 2nli 1817 nicht unbeachtet geblieben." Die Denkschrift consiatirt dann, daß noch heute, wo irgend Parteiungen vorhanden sind, die gottesdienstlichen Einrichtungen die alleinige ausschließliche Streitfrage bilden, daß ein Gewissenszwang nirgends geübt worden, da private gottesdienstliche Verfammlnngen auch der Minorität unbenommen bleiben. Es handelt sich also nur um die Steuerfrage. Sie sagt: „Im Rückblick ans die letzten 23 Jahre ist ferner zu constatiren, daß während dieses Zeitraumes keine neue, sei es principiell oder numerisch beachlenswerthe Parteibildungen stattgesnndcn, und etwaige Zerwürfnisse in den Gemeinden weit eher abals zugenommen haben." Ilm die Richtigkeit dieser Behauptung zu erweisen, beruft sie sich darauf, daß in den altländischen Provinzen ganz allein in Berlin, und im ganzen jetzigen Umfange der Monarchie nur noch in Frankfurt und Wiesbaden sich separatistische Gemeinden gebildet haben; das; in Berlin nur die Reformgeineinde einen abweichenden Gottesdienst hat, während von den drei Gemcindesynagogen in Berlin zwei, und in Frankfurt von den zwei Gemeindesynagogen eine gänzlich den herkönunlichen Gottesdienst behalten haben, so daß die Gesellschaft „Aoaß Israel" in Berlin, und die „Israelitische Religionsgesellschaft" in Frankfurt gar keinen abweichenden Gottesdienst haben. Es wird dann die numerische Geringfügigkeit dieser separatistischen Gemeinden mir Zahlen belegt. Hierauf wendet sich die Denkschrift ans die segensreichen Wirkungen, die zahlreichen Gemeindeinstitute, welche durch die gegenwärtige Gemeindeversaffung hervorgernsen und ermöglicht worden sind. Sie kann diese nur aus drei Vierteln der Gemeinden aufführen, aber schon Dies giebt ein genügendes Bild für die Gesammcheit. In den letzten zwei Jahrzehnten wurden 54 Synagogen neuerbant, — wir könnten diese Zahl mit wenigstens 12 vermehren, die wir in der Aufzählung vermiffen, — 173 Elementar- und 28» Religionöschulen haben zum großen Theil dieser Zeit ihr Entstehen zu verdanken. In den 304 Gemeinden, von denen statistische Mitthcilungen cingesandt waren, bestehen neben vielen privaten, von den Gemeindeverwaltungen gänzlich unabhängigen, auch 757 gemeindliche WohlthätigkeitSanstalten, zu welchen 7 Krankenhäuser, 10 Waisenhäuser, 3 Armenhäuser, 2 Alterversorgungsanftalten gehören. An den Gemeinreanstalten fnnctioniren 1218 besoldete Beamte, darunter k3l Rabbiner, Rabbinatsaffessoren, Prediger und 500 Lehrer und Lehrerinnen. „Zu allen den Leistungen für die Eultus-Unterrichts- und Wohlihätigkeitszwecke müssen die Geldmittel durch Umlagen von den Gemeinden aufgebracht werden, da sännntliche den letzteren gehörige Liegenschaften, — insoweit sie nicht zu gemeindlichen Zwecken benutzt werden, — den kaum nennenSwerthen Ertrag von 300 Thalern gewähren, die ges.muliten Eapitalien sich auf nur 208,428 Thaler belaufen, die Schulden dagegen 1,899,183 Thaler betragen, so daß nach Abzug des Eapitalvermögens

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