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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1873-12-01 · Heft 49 (1.12.1873) · p. Seite 799

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
37 (1873)
Issue
Heft 49 (1.12.1873)
Date
1873-12-01
Page
Seite 799 (sequence 3)
Language
German
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799 schuldig halt, hat sie das Recht, eine Untersuchung anzustellen, und die Entscheidung der Oberaufsichtsbehörde anznrufen. Zu einem ' solchen Beschlüsse ist jedoch die Anwesenheit von zwei Dritteln der Repräsentanten, und eine Majorität von zwei Dritteln der Anwesenden erforderlich. Jedes Jahr, bevor sich die Repräscntantenversammlung mit dem Haushaltsetat beschäftigt, hat der Vorsteher in öffentlicher Sitzung derselben über die Verwaltung und den Stand der Genteindeangelegcnheilen einen vollständigen Bericht zu erstatten. § 15. Die Regierungen haben zur Einrichtung der Synagogengemeinden und Abänderung ihrer Bezirke mitzuwirken, und sind befugt, falls die Verwaltung dergestalt gestört wird, daß keine den Gesetzen entsprechenden Organe vorhanden sind, oder Hindernisse in der ordnungsmäßigen Verwaltung entstehen, insoweit durch geeignete Maßregeln einzugreifen, als erforderlich ist, um jene Organe herzustellen, oder die Hindernisse der ordnungsmäßigen Verwaltung zu beseitigen. § 16. lieber die Wahl und die Zahl der Mitglieder der Repräseutantenversammlung der Stellvertreter derselben, ferner darüber, ob die Wahl in die Repräsentantenversammlung auf Einwohner des Hauptortes des SynagogenbezirkS beschränkt bleiben, und welche Reisekostcnentschädigung im anderen Falle den Gewählten gewährt werden soll, sind die erforderlichen Bestimmungen, insoweit Ties nicht bereits geschehen, in ein durch Gemeindebeschluß festznstetleudes Statut aufzunchmen. Dasselbe kann besondere Festsetzungen über das Verhältnis; des Vorstehers und der Repräsentanten gegeneinander und gegen die Synagogengemeinde, über die den Cnltus betreffenden inneren Einrichtungen, itnd muß allgemeine Normen für die Besteuerung der Mitglieder enthalten. § 17. Die ans den Eultus bezüglichen inneren Einrichtungen werden in jeder einzelnen Synagogengemeinde, solange nnb soweit nicht das Statut ein Anderes festsetzt, durch Gemeindebeschluß geregelt. § 18. Dem Statute einer jeden Synagogengemeinde bleibt die Bestinunung darüber Vorbehalten, ob Cultusbeaiute angestellt, und wie dieselben gewählt werden sollen. Bis dahin behält eö wegen dieser Wahlen bei Demjenigen, was in den einzelnen Gemeinden herkömmlich ist, und in Ermangelung eines festen Herkommens bei den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften wegen der Wahl von Gesellschastsbeamten sein Bewenden. § 10. Entstehen innerhalb einer Shnagogengemeinde besondere Bereinigungen, welche behnss eines, von dem für die Gemeinde bestehenden Gottesdienste abweichenden Gottesdienstes, Gotteshäuser für sich hergestellt haben, und in ihnen regelmäßig Gottesdienst halten, so kann jedes Gemeindemitglied, welches diesen Vereinigungen angehört, beanspruchen, daß der Theil seiner Gemeindesteuer, der etatSmäßig für den Gemeindegottesdienst verausgabt wird, von der Synagogengeineinde an die Vereinigung, der er angehört, gezahlt werde. Diejenigen Mitglieder, für welche ein solcher Beitrag an die besondere Vereinigung geleistet wird, verlieren dagegen ihren Anspruch aus die gottesdienstlichen Einrichtungen der Gemeinde, sowie ans die Amtshandlung der bei diesen Einrichtungen angestellten Gemeindebeamten. § 20. Die Kesten des Eultus uno der übrigen, die Synagegengemeinde betreffenden Bedürfnisse, zu welchen auch die Einrichtung und Unterhaltung der Begräbnißplätze gehört, werden nach den, durch das Statut einer jeden Synagogengemeinde näher zu bestimmenden Grundsätzen auf die einzelnen Beitragspflichtige» mngelegt. Die durch Gemeindebeschluß festgestellten Heberollen sind im Verwaltungswege vollstreckbar. Ter Rechtsweg ist wegen solcher Abgaben und Leistungen nur insoweit zulässig, als Jemand ans besonderen Rechlstiteln die gänzliche Befreiung von Beiträgen geltend machen will, oder in der Bestimmung seines Antheils über die Gebühr belastet zu sein behauptet. - Einzelne zerstreut und von dem Mittelpunkl des Synagogenbezirks entfernt wohnende Juden können nach Maßgabe des $ 10 entsprechende Rückvergütung ihrer Beiträge für sich verlangen, verlieren dagegen auch die entsprechenden Rechte der Gemeindemitglieder. Von neu einziehenden Juden darf ein sogenanntes Eintrittsgeld von der Synagogengemeinde auch an denjenigen Orten, wo solches bisher üblich gewesen, künftig nicht mehr gefordert werden. * 21. Tie der besonderen Armen- und Krankenpflege der Inden gcwidnteten Fonds und Anstalten, welche schon bisher von den jetzigen und früheren Vorständen der Synagogengemeinden verwaltet und beaufsichtigt worden sind, werden auch künftig von denselben, vorbehaltlich de« Oberaufsichtsrechls der Regierung, beaufsichtigt und verwaltet, neue derartige Fonds und Anstalten aber nur dann, wenn Tics in der Stiftung ausdrücklich bestimmt ist. $ 22. In Bezug ans den össentlichen Unterricht gehören die schulpflichtigen Kinder der Juden den ordentlichen Elementarschulen ihres Wohnortes an. § 23. An den Orten, wo die öffentliche Elenrentarschnle einen speeifisch confessionellen Charakter hat, haben die mit dem 10*

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