Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1873-12-01 · Heft 49 (1.12.1873) · p. Seite 798

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
37 (1873)
Issue
Heft 49 (1.12.1873)
Date
1873-12-01
Page
Seite 798 (sequence 2)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
93% known words query
IRI
…/3224737-3226906-3226956--32157-3255115
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

798 § 4. Jede Synagogengemeinde erhält einen Vorsteher und eine angemessene Zahl von Repräsentanten, welche ihr Amt unentgeltlich verwalten. § 5. Die Zahl der Repräsentanten der Synagogengemeinde soll mindestens 0, und höchstens 21 betragen. § 6. Sämmtlichc männliche, volljährige, unbescholtene Mitglieder rer Syuagogcngemeinde, welche sich selbstständig ernähren, und mit Entrichtung der Abgaben für die Synagvgengcmeinre während des letzten Jahres nicht in Rückstand geblieben sind, wählen die Repräsentanten aus u Jahre, und diese den Vorsteher aus Jahre. Die Wahl ist überall zugleich auf eine entsprechende Zahl von Stellvertretern zu richten. § 7. Das Wahlgcschaft wird das erste Mal durch einen von der Vezirksregieruug ernannten Connnissarius, weiterhin durch den Vorsteher und zwei von der Repräsentantenversammlung gewählte Beisitzer geleitet. Rach Ablauf der ersten 3 Jahre scheidet die Hälfte der Repräsentanten nach dem Loose, demnächst jedesmal die ältere Hälfte aus. § 8. Reben dem Vorsteher sind von der Rcpräsentantenversammlung zwei, oder, wo es das Bedürfnis; erfordert, mehrere Beigeordnete ebenfalls aus drei Jahre zu wählen. Die Beigeordneten sind bestimmt, einzelne Amtsgcfchäste, welche der Vorsteher ihnen anfträgt, zu besorgen, und diesen in Verhinderungsfällen zu vertreten. § 9. Die Shnagogengenu'inden unterliegen der Oberaufsicht der Regierungen, in deren Bezirk sie ganz, oder zum größten Thcile gelegen sind. § 10. Der Vorsteher ist daö Organ, durch welches Anträge oder Beschwerden der Syiiagogengemcinde an die Staatsbehörde gelangen. Ter Vorsteher hat über alle, die Synagogengenwinde betressenden Angelegenheiten den Behörden ans Erfordern Auskunft zu ertheilen. Er hat die Snnagvgcngemeinde überall gegen dritte Personen, insbesondere in allen Rechtsgeschäften, sie mögen die Erwerbung von Rechten, die Eingehung von Verbindlichkeiten oder Rcchtsstrcitigkeiten betreffen, zu vertreten. Insoweit seine Handlungen der Genehmigung der Nepräsentantenversammlung bedürfen, sind sie auch Dritten gegenüber nur gültig, wenn jene enheilt ist. $ rr. _ Die Wahl der Gemeindebeamten erfolgt durch den Vorsteher, und ihre Anstellung nach zuvoriger Genehmigung der Repräsentantenversammlung. § 12. Die Nepräsentantenversammlung erhält durch ihre Wahl die Vollmacht, verbindliche Beschlüsse für die Gemeinde zu fassen. Die Repräsentanlenversammlung controlirt die Verwaltung des Vorstehers. Sic ist daher berechtigt und verpflichtet, sich von der Ausführung ihrer Beschlüsse und der Verwendung der Gcmeindeeinnahmen Ueberzengung zu verschaffen, die Acten einzusehen, die Rechnungen zu prüfen, dagegen Erinnerungen zu machen, und Dechargen zu ertheilen. § 13. Die Beschlüsse der Nepräsentantenversammlung werden nach Stimmenmehrheit der Anwesenden gefaßt, doch müssen mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sein. Den Borsitz in der Nepräsentantenversammlung führt rer Vorsteher, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Beigeordnete, mit vollem Stimmrechte, und bei Stinnnengleichheit mit entscheidender Stinnnc. Der Vorsteher oder dessen Stellvertreter beruft die Versammlung, bereitet die Anträge und Mitthellungen vor, leitet die Versammlung und harrdhabt die Ordnung in ihr. 8 14. Die den Haushalt der Gemeinde betreffenden Angelegenheiten werden durch Beschlüsse der Repräsentantenversammlung bestinnnt. Selche Beschlüsse werden „Gemeindebeschlüsse" genannt; sie sind insbesondere erforderlich für 1. die Festsetzung des Etats, außerordentliche Geldbewilligungen, 2. die Erwerbung, Verpfändung und Veräußerung von Grundstücken, :i. die Anstellung von Processen und den Abschluß von Vergleichen, 1. den Abschluß von Verträgen, insbesondere die Aufnahme von Anleihen. Der Beschluß der Repräsentanten, wenn er den bestehenden Gesetzen nicht widerspricht, ist in der Regel bindend für den Vorsteher. Hat derselbe jedoch die Ueberzengung, daß der Beschluß der Gemeinde nachtheilig sein werde, so kann er zwei Mal die Bestätigung versagen, ist aber gehalten, falls der Beschluß zum dritten Mal erfolgt, ihn zu genehmigen und auszuführen. In einem solchen Falle trägt der Vorsteher für den Beschluß selbst keine Beramwortlichkeit. Im Falle, daß die Nepräsentantenversammlung den Vorsteher hinsichtlich der Ausführung ihrer Beschlüße wiederholter Unterlassung, oder in der Verwaltung grober Fahrlässigkeit für

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.