Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 37 (1873)
- Issue
- Heft 49 (1.12.1873)
- Date
- 1873-12-01
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 89% known words query
- IRI
…/3224737-3226906-3226956--32156-3255114- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
Allgemeines Ein Mpartciischcs Organ für alles indische Interesse. Diese Zeitung erscheint wöchentlich einmal in 2 viS 2>/x Bogen. Preis Bürlcllährig l Thlr. Inserate werden mit 2 Ngr. für die Prtitzcil« oder deren Raum dcrcchnet. Alle Buchhandlungen, Postämter und .^citungS - Expeditionen nehmen Bestellungen an. Herausgegeben von Rabbiner Dr. Ludwig Wlippson in Bomr. Verlag von Baumgättucr'ö Vnchhmtdluug in Leipzig. In redactionellen^ Angelegenheiten wende man sich an >>r. ö. Philipnlon in Bonn; dinstchrlich des Bezugs und der L„„^.,tean üanmyärinrr'r Cudiluuiöluitg iilpeipzig. 3nfrrnlf, welche dis voniikr»- tog cingchcn. finden indcr.arausiolgcn« den Stummer Berücksichtigung. 37. Jahrgang. Leipzig, den 2. December 1873. JW 49. Znhair. Leitende Artikel: Die Verfassung der jüdischen Gemeinden. III. — Liter arischer Woch enbericht: Bonn. — Zeitungsnachrichten: Deutschland: Leipzig, Berlin, Erlangen, Straßburg, Hannover, Münster, Coburg. -- O esterreichisch-nngarische Monar6)ie: Wien, Stryj. — Frankreich: Paris. — Italien: Ferrara. — Rumänien: Bukarest. — Amerika:'Washington. — Feuilleton: Der Judcnteich. VW. — Vermischtes. Hcdcndö dXxliJlef. Bonn, den 2(5. November. Die Verfassung der jüdischen Gemeinden. 111. a. Ein Gesetzentwurf. Nach der Veröffentlichung unserer Bemerkungen zu dem Entwurf, welchen Herr Rechtsanwalt Makower hat im Druck erscheinen lassen, in Nr. J1 und 15, sind wir von mehreren Seilen aufgefordert worden, unsere dort ausgesprochenen Ansichten ebenfalls in einem Entwürfe zu formuliren. Wir entschlossen uns hierzu um so eher, als wir in der, vor einigen Tagen uns zr:gekommenen Denkschrift des Vorstandes der jüdischen Gemeinde zu Berlin denselben Grundgedanken festgehaltcn sahen, den wir in diesem Blatte auseinandergesetzt und mit Ausdauer verfochten haben, und in den ebenfalls vor Kurzem ausgegebenen „Mitt Heilungen vom deutsch-israelitischen Gemeindebunde" der Ausschuß desselben sich gleichfalls nachdrücklich für unsere Vorschläge erklärt hat. Wir können somit annehmen, rast unsere Ansichten mit den allgemein vorherrschenden . in völliger Uebereinstimmnng sind, und eine Formnlirung nicht überflüssig ist. Wir hielten uns dabei sowohl an das Gesetz vom 23. Juli 1817, als auch an den Entwurf des Herrn Makower, nahmen aber endlich einige Bestimmungen aus der „Städteordnung für die Nheinprovinz vom 15. Mai 185ü" herüber. Die EingangSformel, sowie die Schlußparagraphen über Aufhebung der früher gültigen Gesetze und Ausführung dieses Gesetzes haben wir hier als unnöthige Wiederholung weggelaffen. Entwurf. $ 1. Die Juden sollen, soweit Dies nicht bereits geschehen, nach Mastgabe der Orts- und Bevölkerungsverhältnisse, dergestalt in Syuagogengcmeiuden vereinigt werden, das; alle innerhalb eines Synagogenbezirks wohnenden Juden einer solchen Gemeinde angehören. § 2. Tie Bildung der Synagogenbezirle erfolgt durch die Regierungen nach Anhörung der Betheiligten. Tie Regierungen sind ermächtigt, die Synagogenbezirle auf Antrag Betheiligter übzuändern, und die hieraus bezüglichen Verhältnisse unter Zuziehung der Belheiligten, einschließlich der etwa vorhandenen Gläubiger, zu ordnen. 8 3. Tie einzelnen Synagogengemeinden erhalten in Bezug auf ihre Vermögensverhältnisse die Rechte juristischer Personen, und diejenigen Freiheiten von Staats- und Eommunalsteuern, welche den christlichen Kirchen gewährt sind, namentlich auch Stempelfreiheit für Legate zu gottesdienstlichen oder wehlthätigen Zwecken.