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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1873-11-25 · Heft 48 (25.11.1873) · p. Seite 782

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
37 (1873)
Issue
Heft 48 (25.11.1873)
Date
1873-11-25
Page
Seite 782 (sequence 2)
Language
German
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782 tont Lichte rer Religionsfreiheit, für die ich, wie für jede freie Bewegung deS Geistes, stets mit eingetreten bin, gebildet hat. Sie, Herr Abgeordneter, gehen von dem Grundsatz aus, daß die Juten dieselben Freiheiten und Rechte genießen muffen, wie die Preußen christlichen Glaubens. Tiefen Grundsatz theile auch ich, und wir stehen also auch hier auf derselben Basis. Run besagt daS Gesetz vom 14.. Mai d. I., daß wie den Christen der Austritt aus der Kirche, nicht aber aus rer Parochie zusteht, so stehe dem Juden der Austritt auS dem Judenthnme, nicht aber aus der Ortsgemcinde zu. Sie dagegen meinen, daß hiermit das Maß der Freiheit zwischen Inden und Christen nicht das gleiche sei. Der Christ könne, wenn er ans einer Kirche trete, immer wieder in eine andere Kirche eintreten, bleibe also Christ. Der Jude hingegen, wenn er aus der Ortsgemeinde treten wolle, müsse den Austritt aus dem Judenthuine erklären, bleibe also nicht Jude. Es muffe daher dem Juden auch der Austritt „aus einer Religionsgemeinschaft," wie Sie in Ihrer Resolution sagen, freistehen, ohne daß. er ans dem Judeuthume treten muffe. Diese „Religionsgemeinschaft" ist jedoch eben nichts Anderes, als die Ortsgemcinde. Dann aber, entgegnen wir, liegt wieder eine Ungleichheit zwischen Juden und Christen vor, denn der Christ muß nach dem Gesetze der Parochie angehören, so lange er der Kirche angehört, während der Jude, wenn er aus der Ortsgemcinde tritt, keiner solchen Parochie angeheren kann. Hieraus ist eben ersichtlich, daß zwischen den christlichen und den jütischen Institutionen ein wesentlicher Unterschied stattsindct, und darum — nach dem alten Grundsätze, Den Sie gewiß nicht verneinen, „nicht Jedes paßt für Me" und „Dasselbe ist für Verschiedene verschieden", — eine völlige Gleichartigkeit in der Behandlung beider nicht statthaft ist. Für die Christen gliedert cs sich dreifach: das Christeuthum, die Kirche von sehr verschiedener Art, und die Ortsgemcinde einer dieser Kirchen; für die Juden gliedert es sich.nur zweifach: das Judenthum und die Ortsgenieinde. Ein Mittelglied giebt cs hier nicht; Kirchen und Seelen finden sich eben im Jntcnthume nicht. Bon einer Kirche in die andere, von einer Scete in die andere nberzutreten, und dann der Parochie derselben anzngehören, ist im Judeuthume nicht möglich. Will der Christ ans der Kirche treten und gar keiner solchen angehören, so steht ihm Dies frei; ebenso steht es nach dem Gesetze vom! 4. Mai dem Juden frei, ans dem Judenthnme zu treten. Die Kirchen werden einen solchen Christen nicht mehr als Christen anerkennen; er aber wird sagen können: Ich bin doch Christ, nur nach -meiner individuelle» Fm-on. Ebenso wird der Jude, welcher die Erklärung vor dem Richter abgegeben hat, sagen können: Obschon das osßcieüe Inden chum mich nicht mehr anerkennt, bin ich doch Jude., wenn auch nach meiner individuellen Faiwn. Ter Jrrthum scheint mir also darin zu liegen, daß Sie zn gleicher Zeit das Jndenchum, uud dann wieder die Drtsgemeinde mit den christlichen Kirchen auf eine Linie stellen, und darum die Möglichkeit 'des Austritts aus beiden veriangeu, während dieser dem Christen nur aus einem, d. i. einer der Kirchen, freisteht. Auf diese Weise bestände für den Christen der Parochialzwang, für den Juden auch dieser nicht. Die Ungleichheit wäre hiermit constatirt. Die zweite Differenz entspringt aus einem ähnlichen Jrrthnm. Sie stellen Sich die christlichen Kirchengemeinden und die Synagogengemeinden in ganz gleichen Verhältnissen vor, während beide durchaus verschieden gestellt sind. Die Kirchengcmeinde zieht ihre Existenzmittel, die Mittel für den Bestand ihrer nothwerwigen Institute nur zum kleineren Theile aus den Steuern ihrer Angehörigen, die deshalb verhältnißmäßig sehr gering belastet sind, den größeren Theil zieht sie aus liegenden Gründen und Fonds, aus Eommunal- und Staatsmitteln. Die Synagogengemeinde hingegen besitzt keine Gründe, die einen Ertrag abwerfen, so gut wie keine Fonds, dahingegen meist beträchtliche Schulden*-, erhält keine Unterstützungen aus den Eommunal- und Staatsmitteln, und ist daher lediglich auf die Steuern ihrer Angehörigen angewiesen, die deshalb sehr beträchtlich sind, und zwar um so beträchtlicher, als mit wenigen Ausnahmen die Synagogengemeinden sehr geringzählig sind, während die Kirchengemeinden eine große Zahl von Mitgliedern haben. Mit wenigen Ausnahmen kommen die circa 1000 jüdischen Gemeinden in Preußen der Seelenzahl kaum der geringsten christlichen Dorfgemeinde gleich. Hieraus erhellt der große Unterschied, daß die Kirchengemeinden auf den Austritt selbst einer nicht unbeträchtlichen Zahl von Mitgliedern in Bezug auf ihren Bestand kein Gewicht zu legen haben. Bei den für sie vorhandenen Mitteln werden sie fortbestehen. Der Bestand der meisten Synagogengenreinden wird aber schon durch den Austritt einer kleinen Zahl von Mitgliedern gefährdet, wenn nicht unmöglich; sie können in solchem Falle ihren Verpflichtungen nicht Nachkommen, ihre Institute für Cultus, Unterricht und Wohlthätigkeit nicht erhalten. Die Kirchengemeinden mit ihrem Parochialzwang werden also fortbestehen, ja sie könnten deS letzteren entbehren. Die Sykagogengemeinden ohne Parochialzwang können zu einem großen Theile nicht fortbestehen. Die gleiche Behandlung der Kirchen- und Synagogengemeinden würde schon unter den obwal!ene>cn Verhältnissen ein sehr verschiedenes Resultat ergeben; um so mehr, wenn die ersteren den Parochialzwang behalten, er den letzteren aber entzogen wird. Sie werden fragen: ist denn aber ein vielfacher Austritt aus den Synagogeiigememden zu fürchten? Vielfach braucht er bei den mittleren uns kleineren Gemeinden noch gar nicht zu sein, um deren Bestand zu gefährden oder doch zu verkümmern. Die wenigen sehr großen Genreinden vermögen ihn allerdings ohne Rachcheil zu ertragen. Wäre nämlich der Zusatz, den Sie in Ihrer Resolution trafen, „aus confessioncllen Bedenken" in Airs 595 Gemeinde» in Preußen wissen wir, daß sie zusammen!2(iS,42S Thlr. an Fonds, dagegen 1,S90,l$5 Thlr. Schulden haben.

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