Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 37 (1873)
- Issue
- Heft 47 (18.11.1873)
- Date
- 1873-11-18
- Page
- Seite 769 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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769__ meinten zugesandt, mn von den jüdischen Gemeinden, wenn siel nach, wie sie jeder Kundige als solche, kennt, ohne in eine wiswollen, unterschrieben zu werden. Die Petenda sind: senschaftliche und erschöpfende Darstellung, oder auch nur in eine 1) Einreihung des jüdischen Religionsunterrichts in den Lehrplan der höheren Schulen (Gymnasien, Realschulen, höhere Bürger- und Töchterschulen.) 2) Gleichberechtigung des jüdischen Religionsunterrichts mit dem christlichen und zwar;>) durch Berücksichtigung desselben bei Aufstellung des Lehr- und Stundenplans für die genannten Anstalten, 1») durch Anstellung des jüdischen Religionslehrers und dessen Berechtigung zu Sitz und Stimme im Lehrer- ' collegium bei rer Ceusurerthciluug (für seine Schüler), und bei allen den jüdischen Religionsunterricht betressenren Fragen. 3) Berücksichtigung der Sabbathe und jüdischen Festtage bei Feststellung der jedesmaligen Termine für die Abilurienten- und thunlichst auch für die Aufnahmeprüfungen. 4) Ermöglichung der Theilnahme der jüdischen- Schüler am sabbathlichen Hauptgottesdieust durch generelle Dispensation,!>) dadurch, daß auf die betressenden lSonnabcndvormittags-) Stunden thunlichst solche Unterrichtsgegeustäuee gelegt werden, welche -ohne erheblicheren Schaden versäumt werden können. f>) Fürsorge des Staats für die Ausbildung jüdischer Religionslehrer, und zwar :>) durch Errichtung resp. Suboeutiou einer entsprechenden Anzahl jüdischer Lehrerseminaricn, I') durch Anstellung eines Lehrers für die jüdischen ZteligionSuuterrichlsgegenstänre au geeigneten Schullehrerseminarien. V>) Uebertraguug der Aussicht über jüdische Religions- und Elementarschulen an geeignete Personen jüdischer Religion. Man sieht, diese Forderungen sind nicht neu, sondern bereits vielfach dem Minister vorgetragen. Die Position 4 I» aber wird schwerlich eine Berücksichtigung sinken, da in einem Stundenpläne nicht aus einen Borruittag Uuterrichlsgegeusläude verlegt werden und werten können, die „ohne erheblichen Schaden versäumt werden können." — BvNN, 23. October. (Privatm.) 2u der kleinen Polemik, in die wir mit einem altkatholischen Blatte geriethen, hatten wir betont, daß zwischen der ehemaligen jüdischen Priesterschast nur der katholischen die wesentlichsten Unterschiede, ja nur äußerst geringe Analogien bestanden, so daß die letztere durchaus nicht als eine Fortsetzung der ersteren angesehen Werren könne. Wir sind mm deshalb um Angabe der Differenzen angegangen, worden. Wir wollen Dies thun, und zwar einfach den Thatsachen Beurtheiluug der Borzüge oder Rachtheite ans der einen, oder der anderen Seite einzngehen. Die Unterschiede bestehen wesentlich in solgetiden Punkten: I.t Das jüdische Priesterthum gehörte einer Familie an, war also erblich, und der einzelne Priester trat in sein "Amt nicht durch Einsetzung und Anstellung irgend einer Behörde, — während das katholische Priesterthum seine Glieder fortwährend aus dem gesammteit Volke zieht, und die Erlangung eines, priesterlicheu Amtes vom Bischose, und weiterhiuaus vom Papste abhängig ist. 2) Das jüdische Priesterthum kannte durchaus keine Hu:rrchie; außer dem Hohenpriester und seinem Stellvertreter waren alle Priester gleich, und unterstanden den Befehlen anderer Priester durchaus nicht; bei den einzelnen Opfern stand es dem Darbringer frei, welchen Priester er sich dazu wählen wolle; in Rechten wie in Pflichten standen sie sich gleich; auch die Hohepriesterwürde war eigentlich erblich, — während die katholische Priesterschast eine festgegliederte Hierarchie bildet, in welcher jeder Priester zum unbedingten Gehorsam gegen seinen Vorgesetzten verpflichtet ist. 3) Es gab in Israel keine 5klöfter, Mönche und Rönnen, und ein Unterschied zwischen Weltgeistlichen und Ordensgeistlichen fand nicht statt. 4) Das jüdische Priesterthum kannte das Eölibat nicht, und bestanden nur einige Einschränkungen für die Priester und den Hohenpriester in der Wahl ihrer Frauen. f>) Die jüdischen Priester unterstanden durchaus den Gesetzen unv Gerichte» deö Volkes, und konnten hierin auf irgend ein Vorrecht oder eine "Ausnahme oder Besonderheit keinen Anspruch machen; auch der Hohepriester war dem Sauhedriu unterworfen, und mußte im Falle einer Anklage vor ihm erscheinen; ein kanonisches Recht war deshalb gar nicht möglich. (!) Tie jüdische Priesterschast erhielt zwar ein kleines Eigenthum in einer Anzahl von. Städten, aus welchem sie, wie es scheint, auch die vorgeschriebeuen beständigen Opfer bringen mußten; aber es durste dieses Grundeigeuthum niemals vergrößert werden, denn die Priester sollten nach dem Aussprnche des Gesetzes keinen Theil am Besitze des Landes haben, sie zogen ihren Unterhalt, außer den Opferstücken, anS den Erstlingen und dem Zehntel rer den Leviten zukommendcu Zehnten, — beide "Abgaben waren aber dem freiwilligen Sinne des Volkes überlassen, wurden nicht epccnlivisch eingezogen, und waren vom Staate nicht garamirr; Jerusalem selbst, ebensowenig wie früher Siloh, war nicht Priesterstadt, und der Tempel hatte kein Eigenthum, nur daß ans freiwilligen Geldgeschenken ein Tempelschatz enlstand, ans welchem zunächst die Baulichkeiten des Terupels erhalten wurden. Ein Besttzthum der Kirche „zur lodlen Hand", sowie überhaupt die Erlangung von Reichthümern war für daS jütische Priesterthum nicht möglich; zu Zeilen waren die Priester sehr arm, und zerstreuten sich selbst im Lande, weil sie im Tempel keinen Unterhalt fanden. 7) Politische Rechte besaß das jüdische Priesterthlim nicht; wenn sie Richter