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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1873-11-11 · Heft 46 (11.11.1873) · p. Seite 754

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
37 (1873)
Issue
Heft 46 (11.11.1873)
Date
1873-11-11
Page
Seite 754 (sequence 8)
Language
German
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754 sei der Schluß gezogen, daß die Anstellung vieler Juden eine Störung zum Schaden der Schüler herbeiführen werde. Die Anstellung einzelner jüdischer Lehrer dürfe also hiernach erfolgen, und sei ja auch thatsächlich erfolgt: aber wo liege nun die Grenze? Wenn man die Zulassung einzelner nicht für eine Schädigung der Eintracht unter den Lehrern und nicht für eine Beeinträchtigung der ethischen Aufgabe der Schulen halte, so könne man ohne Besorgnis; auf diesem Wege weiter gehen, und das für Preußen verfassungsmäßige Recht und das ganz Deutschland bindende Neichsgesetz ruhig walten lassen; es sei gewiß nicht anzunehrnen, daß die Patronate nun plötzlich aus besonderer Vorliebe Juden wählen würden, man solle sie nur nicht in der Auswahl des tüchtigsten Bewerbers durch eonfessionelle Beschränkungen behindern. Ohnehin sei ja auch die staatliche Aufsichtsbehörde da, welche durch ihr Bestäligungsrecht das Mittel besitze, um Mißgriffe auch in dieser Beziehung zu verhüten. Die erziehende Wirksamkeit der Schule ruhe vorzugsweise auf dem Einfluß sittlich reiner und'charaktervoller Persönlichkeiten, die nicht im ausschließlichen Besitz einer bestimmten Confession seien; die Stimmung des Gotteöbedürfnisies und des Gottvertrauens in der Jugend zu wecken und zu beleben, Das sei nach, dieser Richtung hin die Aufgabe der Schule, und diese Aufgabe könne von jedem sittlich durchgebildeten Manne, welcher Confession er auch angehörc, gelöst werden. An diese Gemeinsamkeit müsse man sich halten, und nicht die Unterscheidungslehren betonen, die uns trennen, sondern Dasjenige herverheben, worin wir einig seien; für die religiösen Zustände in ter Gemeinde und im Staat könne kein Gewinn daraus hervorgehen, wenn der Heranwachsende Knabe unaufhörlich darauf hingewiesen werde, daß dieser oder jener ein schlechterer Christ als er sei, weil derselbe einer anderen Confcssion angehöre. Bei dieser Gelegenheit hob der Minister hervor, daß seine Verwaltung nach een empfohlenen Grundsätzen geführt werde; er sehe sich in jedent einzelnen Fall den gewählten oder vorgeschlagenen Mann an, nnd wenn er ihn für die bezeichnet Stelle als den geeigneten anerkennen müsse, so bestätigte er ihn ohne Rücksicht auf die Confession, welcher er angehöre; auf diese Weise sei auch der bekannte breslauer Schulstreit von ihm beigelegt worden. Von anderer Seile wurde den obigen Ausführungen gegenüber der eonfessionelle Standpunkt vertreten, und den Bischöfen koch wenigstens ein Veto bei der Einführung der Lehrbücher Vorbehalten; die Toleranz sei wohl anzuerkennen, aber um sie zu üben, solle man sich zuerst darum bemühen, einander recht kennen zu lernen, denn der llnfnede und Streit entstehe oft aus Unkenntnis über die Ansichten des Anderen; die Einwirkung einer tüchtigen Persönlichkeit wolle man nicht leugnen, aber auch wünschen, daß jeder Das, was er heiße, ganz und voll sei; selbstverständlich fei cs übrigens doch, daß ein Jude, wenn er als Lehrer angestellt werde, sich durch Religionsvorschusten nnd Festzeiten nicht an der vollständigen Erfüllung aller seiner Amtspflichten hindern lassen dürfe. Mit der Aeußerung des Herrn Ministers kann man sich zufrieden geben. Man darf nicht von ministerieller Willkür sprechen. Tenn schließlich bleibt die Verwaltung immer in den Händen der Verwaltungsbehörden, und kein Gesetz ist im Stande, solche Vorsichtsmaßregeln vollständig zu treffen, daß die Anwendung nicht dock) den Ansichten und dem Willen der Verwaltungsbehörden Raum zu ihrer Bcthätignng gäbe. Was die letzte Bemerkung der Gegner betrifft, so versteht eS sich von selbst, daß, wer ein Amt übernimmt, die Pflichten desselben in ihrem ganzen Umfange übernimmt, und daß die treue Erfüllung derselben selbst Religion ist. Im Einzelfalle wird es dem jüdischen Lehrer an der Vertretung an einem hohen Festtage durch einen'College» so wenig fehlen, wie in einem Krankheitsfalle, da er in ähnlichen Vorkommnissen seinen College» ebenso zu Diensten stehen wird. Ucbrigens hat z. B. die katholische Kirche noch mehr Festtage im Jahre als die Synagoge, und man wird den katholischen Lehrer deshalb doch an einer evangelischen höheren Lehranstalt anstellen können. Berlin, 22. Oct. (K. Z.) Der Unterrichlsminister hat die Aeußerung des rheinischen ProvinzialschulcollegiumS darüber erfordert, „ob die seit einigen Jahren in Düsseldorf als Privatinstitnt bestehende jüdische Lehrerbildungsanstalt für die Provinz ein Bedürfniß sei." Behufs dieser Aeußerung wird nun die königliche Negierung in Düsseldorf um Mittheilung angegangen, wie viel jüdische Clementarschulen in dem dortigen Regierungsbezirke vorhanden sind, wie viele derselben den Charakter von öffentlichen, und wie viele den von Privatfchulen haben, in welcher Weise, resp. in welchen Anstalten die an denselben fungirendcn Lehrer für ihren Berns vorgebildet sind, und ob sich erfahrungsmäßig das Bedürfniß kundgegeben hat, für die Vorbildung solcher durch eine besondere Anstalt, wie rie in Düsseldorf bestehende, zn sorgen. Berlin, 29. Oktober. -Privatm.! Sie gestatten-mir wohl, hier eine kleine Warnung anszusprecheu, rie nicht nutzlos sein wird. In den politischen Blättern begegneten wir in der letzten Zeit wiederholt der Bemerkung, daß die preußische SlaatSregiernng für das Gesetz über die Verfassung der jütischen Gemeinden bereits von jüdischer Seite so viel Material vorliegeu habe, daß es einer weiteren Information nicht bedürfe. Was ist der Zweck dieser so oft wiederholten Bemerkung? Kein anderer, als daß rie jüdischen Gemeinden fernerhin unterlassen mögen, sich' über ihre Wünsche und Bedürfnisse bei rer Staatöregierung zu< äußern. Die Gegner wollen vermeiden, daß die Negierung fconj den Gemeinden in Masse angegangen werde, reu Bestand der/ Geiueinren zu sichern. Die Regierung soll über dre Allgemein / heit dieses Wunsches und Bedürfnisses in Unkenntniß erhalten) bleiben, um so den Gegnern zugänglicher zu sein, und ihnen eilb größeres Gewicht beizulegen, als sie in der Wirklichkeit besitzen.^

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