Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 37 (1873)
- Issue
- Heft 45 (4.11.1873)
- Date
- 1873-11-04
- Page
- Seite 733 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/3224737-3226906-3226952--32088-3255042- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
733 dische Schule wiederum als Regel nur als Privatschule an, und gesteht derselben nur in Ausnahmsfällen, und unter der erschwerenden Bedingung einer Beistiiumung von den verschiedensten Seiten her. den öffentlichen Charakter zu. Wir aber wollen im Gegentheil der jüdischen Schule den öffentlichen Charakter als Regel vindiciren. Der frühere Gesetzgeber befand sich dabei im Widerspruch mit sich selbst. In der Provinz Posen hatte er der jüdischen Schule überall den öffentlichen Charakter crtheilt, in den übrigen Provinzen räumte er ihr denselben nur unter so erschwerenden Bedingungen ein, daß in diesen Provinzen zusammengenommen im Laufe von 25 Jahren nicht ein Dutzend jüdischer Schulen den öffentlichen Charakter erhielten. Der Gesetzgeber ging offenbar dabei von der Ansicht aus, daß in der Provinz Posen die Schulbildung in der jüdischen Jugend mit allem Nachdrucke befördert werden müsse; in den übrigen Provinzen hielt er die Lage der Dinge für günstiger, um wieder seiner alten Tendenz, den jüdischen Anstalten und Einrichtungen so wenig wie möglich die staatliche Anerkennung zu gewähren, . folgen zu können. Aber das Recht ist überall Recht, und die Schulbildung muß aller Orten mit gleicher Kraft in der Förderung erhalten werden, weil, wie die Erfahrung genugsam gelehrt hat, wo -man nicht vorwärts geht, das Rückwärts eintritt. Die jüdische Schule als Privatschule unterliegt aber den größten Nachtheilen, und vegetirt mehr, als sie lebt. Zuerst, weil sie ganz aus die Kräfte der Gemeinde angewiesen ist, also auf schwächere, als sie eigentlich erfordert; dann, weil sie strengerer Aufsicht entbehrt, und daher leicht weniger geregelt besteht; endlich und hauptsächlich, weil die Lehrer als Privatlehrcr völlig der Willkür rer Gemeinde überantwortet sind, und daher auch sehr oft wechseln. Wir wissen wohl, daß der gegenwärtige UntcrrichtSminister sich den Confessionsschulen abhold erklärt hat, und deshalb der jüdischen Confessionsschule die erforderliche Unterstützung versagt, weil er, wie er meint, die Confessionsschulen nicht noch vermehren wolle. Principiell wollen wir ihm Dies gar nicht bestreiten. Aber so lange die specifisch christliche Confessionalität der Elementarschule trotz seines, des Ministers, Princips bestehen bleibt, und die jüdische Schule deshalb vollberechtigt ist, bleibt es eine Ungerechtigkeit, ihr die Regelung und Unterstützung zu versagen. Es ist Dies intirect ein Zwang, daß die jüdischen Kinder an der christlich confessionellen Schulbildung Theil nehmen. Wir müssen daher auf eine Umgestaltung der betreffenden Paragraphen dringen. — Nicht minder entbehren diese Paragraphen jedes Wortes über das Verhältniß des jüdischen Religionsunterrichtes in den gemischten Schulen und in den höheren Lehranstalten. Man weiß, wie nachdrücklich diese Frage in der letzten Zeit ventilirt wurde, und wie vage die Bestimmungen hierüber sind und ausgelegt werden. Auch Dies müßte an diesem Orte geregelt werden. Hiermit ist der noch gültige Theil des Gesetzes vom 23. Juli 1847 zu Ende. Herr Makower jedoch fügt noch einige Paragraphen hinzu. Bekanntlich sind von den kirchlich politischen Maigesetzen die über den Austritt und über die kirchliche Disciplinargewalt auch aus die Juden ausgedehnt worden,*) hingegen das Gesetz über die Vorbildung und Anstellung der Geistlichen oder ReligionSdiener blieb auf die großen christlichen Kirchen beschränkt. Makower will nun auch dieses letztere Gesetz aus die Synagogengemeinden ausdehnen, und fügt daher aus dem Gesetze vom 11. Mai 1873 die bezüglichen Paragraphen hinzu, das; also zur Bekleidung des Amtes eines Rabbiners oder Predigers das Abiturientenexamen, ein Universitätstriennium und die Ablegung einer Wissenschaft licken Staatsprüfung erforderlich seien, der Gemeindevorstand dem Oberpräsidenten eie Ernennung anzuzeigcn habe, dieser innerhalb dreißig Tage Einspruch erheben, der Borstarw aber, wiederum binnen dreißig Tage, bei dem f. Gerichtshöfe für die kirchlichen Angelegenheiten Berufung einlegen könne. Auf schon angestetlte Rabbiner oder Prediger habe Dies keine Anwendung. Borsichtig fügt Makower hinzu: „Der Minister der geistlichen Angelegenheiten ist jedoch erinächligt, auf Antrag einer Gemeinde im einzelnen Falle von einzelnen dieser Erforderniffe oder allen zu dispensiren, wenn die wissenschaftliche Oualisication des Gewählten anderweit dargetl-an wird." Diese Klausel soll den Gemeinden zu Gute kommen, 'wenn sie Männer aus dem Auslande, die bereits in'solchen Aemtern fnngirt haben, berufen wollen. — Bekanntlich hält die preußische Staatsregierung die Tendenz aufrecht, Rabbiner und jüdische Prediger, wie das Jndenthum als Cnltus überhaupt, so wenig wie möglich zur staatlichen Anerkennung kommen zu lassen. Eigenthümlich war die Motivirung jener Ausschließung von dem betr. Gesetze durch den Herrn Cultusminister. Er meinte, die Juden machten einen zu kleinen Bruchtheil der Bevölkerung aus, um den Rabbinern eine wissenschaftliche Borbildnng und Staatsprüfung anferlegcn zu sollen, damit die Culturbildung des Volkes gesicherter werde. Mit dem früheren Gesetzgeber tarn er dadurch in Widerspruch, da dieser dem einfachen jüdischen Religiouslehrcr die Prüfung als Elementarlehrer vorschrieb, also doch gerade aus *) Bekanntlich sprach sieb der Abg. Laster damals für die Rothwendigkeil aus, das Gesetz über die kirchliche Diseiplinargcwalt auch auf die Juden auszudehnen. Wir hatten an sich gegen diese Auweudüng des betr. Gesetzes auf das Jndenlhnm gar Nichts einzuwenden, besirüten aber dem verdienten Abgeordneten, daß es für dasselbe factisch ein Bedürfnis; sei, daß ein tbatlächlicher Instand vortiege, der es für uns zu einem Bedürfnisse-mache. Es freut nnS, dieselbe Ansicht von Herrn Makower ausgesprochen zu ichcit. tSr sagt hierüber: Der Art. fs der Bersassitugsurkundc iGe'etz vom '». April l>7:y bestimmt, daß „daü Gesetz die Befugnisse des Staats hinsichtlich der Berbildung, Austellung und Einlassung der Geistlichen und Retigi o n Sdi euer, und die Grenzen der kirchlichen Drseipliuargewatt feststettt?' Die letztere kann außer Betracht bleiben, da sie bei den Juden kaum bekannt, p*-r (Icsiu-liitlincm auch in dem mäßigen Uinsange, in dem sie überhaupt bestand, abgeschafft, und nur in einzelnen der anneetirteu Provinzen durch die eitirteu Gesetze eingcsi'chN ist. Durch den Wegsall dieser Gesetze hört jede Spur von geistlicher Diseiptinargewalt auf; es ist daher kaum anzunchmcn, daß das Gesetz vom 12. Mai 1^73 über die Grenzen des Rechts zum Gebrauche kirchlicher Straf- und Zuchtmiltct, welches für alte Rel igi on sgefelkfä,aflen gilt, bei den Juden jemals praktische Anwendmtg finden wird." ____ 45]