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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1873-11-04 · Heft 45 (4.11.1873) · p. Seite 732

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
37 (1873)
Issue
Heft 45 (4.11.1873)
Date
1873-11-04
Page
Seite 732 (sequence 2)
Language
German
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732 „Haben die besonderen Vereinigungen eigene Begräbnißplätze erwerben, so kann jedes Gemeindemitglicd, welches diesen Vereinigungen angehört, beanspruchen, daß ein Achtel seines Gemeindebcitragcs von der Synagogengemeinde an die Bereinigung, deren Mitglied er ist, bezahlt werde." „Diejenigen Mitglieder, für welche ein solcher Beitrag an die besondere Vereinigung geleistet wird, verlieren dagegen ihren Anspruch auf die cultuellen (gottesdienstlichen) Einrichtungen, bezw. den Beerdigungsplatz der Gemeinde, sowie ans die Amtshandlungen der bei diesen Einrichtungen angestellten Gemeiudebeatnten." Weshalb Makower diese Bruchtheile gewählt hat, spricht er in den Motiven zu seinem Vorschläge nicht aus. Es ist. Dies Sache praktischer Prüfung. Der § Nt entspricht dem $ f>S des Gesetzes, nur daß Makower .sagt: „Die durch Gemeindebeschluß sd. i. des Vorstand.eS und der Repräsentanten) festgeswllien Heberollen sind im Verwaltungswege vollstreckbar", — während 4} r»S des Gesetzes besagt: „und nachdem die Heberollen von der Regierung für vollstreckbar erklärt worden sind, im Verwaltungswege cingczogcn." Makower sagt hierzu: „Mir ist kein Fall in Allpreußen bekannt, in dem die von der Gemeinde ausgestellten Heberollen nicht für vollstreckbar erklärt worden wären, woraus sich schließen läßt, daß diese Erklärung entbehrlich ist. Auch meine ich, daß die Einziehung der Beiträge im Verwaltungswege keine große praktische Bedeutung erlangt hat. In Berlin sind, obschon gerade dort sich mehrere religiöse Vereinigungen im Gegensatz zur Hauptgemeinde gebildet haben, wegen rückständiger Gemeindebeiträgc etwa 20 Erecutionen jährlich beantragt, und nur ein Theil derselben durchgesührt worden, letzteres geschah fast nur in solchen Fällen, in denen es sich um die Entscheidung eines Princips handelte. Dagegen läßt sich nicht leugnen, daß die Möglichkeit der Exeeution in vielen Fällen eine Steuerverweigerung verhindert haben mag. Und eben aus diesem Grunde möchte es sich empfehlen, jene Vollstreckbarkeit, sei es ans gerichtlichem oder Verwaltungswege, beizubehalten." Unsere Erfahrung stimmt hiermit überein. § 20 behält den Wortlaut des § 50 über die Armen- und Krankenpflege. Die folgenden S§ 21 bis 20 handeln über das jüdische Schulwesen, und entsprechen den $$ Go bis (>7 des Gesetzes. Die $$ Gl und 03 sind, weil sie nur Selbstverständliches enthalten, weggeblieben, sonst abereist vollständig der Tenor des Gesetzes vom 23. Juli 1847 beibehalten, mit der Ausnahme, daß in § 26;§ 07) die beiden letzten Positionen weggelassen worden: „1. Die Juden werden, wenn sie eine öffentliche jüdische Schule unterhalten, sowohl von der Entrichtung des Schnlgelrcö, als auch von allen unmittelbaren, persönlichen Leistungen zur Unterhaltung der ordentlichen OrtSschulcn frei. 5. Der Besuch der öffentlichen jüdischen Schulen bleibt auf die jüdischen Kinder beschränkt." Daß die Pos. 5 wegblieb, ist gewiß gerechtfertigt, weniger glauben wir Dies von Pos. 4, wo der klare Ausdruck des Gesetzes doch an vielen Orten Unzukömmlichkeiten vermeiden würde. Ueberhaupt aber befinden wir uns hier in einer zweiten Differenz mit Herrn Makower. Er will die Bestimmungen des bisherigen Gesetzes über das jüdische Schulwesen beibehalten, und hiermit alle Mängel und Schwächen verewigen, unter denen die jüdische Schule leidet. Würde man die Regelung dieser Angelegenheit auf das zu erwartende Unterrichtsgesetz verschieben wollen, so hätten wir Nichts dagegen; dann müßten aber diese Paragraphen ganz in Wegfall kommen. Will man sie aber an dieser Stelle ordnen, so müssen sie unserer Ansicht nach, und dieselbe wird von vielen praktischen Schulmännern getheilt, gänzlich verändert werden. Wir wollen unsere Grundsätze einfach aufstellen. 1. So lange und an den Orten die Elementarschule einen specisisch confessionellen Charakter hat und behält, haben die mit dem Eorporationsrecht versehenen Synagogengemeinden das Recht, auch Ihrerseits eine jüdisch consessionetle Elementarschule zu errichten. 2. Diese jüdische Elementarschule besitzt gleich denen der christlichen Confessionen den Charakter der öffentlichen Schulz und untersteht, hiermit vollständig den hierauf bezüglichen allgemeinen Schulgesetzen. 3. Dieselbe erlangt hiermit die gleichen Rechte und Ansprüche an die Ortsgenleiude und den Staat, wie die christlich confessionellen Elementarschulen. 1. Sobald au einem Orte die confessionelle Eleinentarschnle aufhört und einer öfsetttlichen, eonfessionslofen weicht, verliert auch die Synagogengemeinde dieses Recht und die daraus erfließenden Ansprüche. 5. Es kann dann die Synagogengemeinde gleich anderen Religionsgesellschaften eine Elementarschule, jedoch nur als Privatschule und lediglich auf eigene Kosten, erhalten. — Rach diesen Grundsätzen müssen wir das jüdische Elementar schulivesen geregelt verlangen. Man sieht hieraus, daß wir die jütische Elementarschule mit den allgemeinen Rechtswohlthaten nur so lange und an den Orten aufrech) erhalten wollen, wo die öffentlichen Elementarschulen den streng und specisisch confessionellen Charakter haben. Hier aber ist sie vollständig berechtigt, und muß ihr die volle Gesetzlichkeit mit den daraus fließenden Rechten und Pflickren eingerämnt werden. Dennoch sagen wir, die Synagogengemeinde hat taö Recht, nicht aber die Pflicht, eine solche Schule zu errichten. Denn an vielen Orten wird sich die Gemeinde nicht dazu bestimmen, weil ein sehr großer Theil ihrer Mitglieder ihre Kinder gar nicht in eine Elementarschule, sondern sofort in eine höhere Lehranstalt schicken wollen, mit welcher eine jüdische Elementarschule gar nicht concurriren könnte; der übrige Theil würde aber nicht genügen, um erfolgreich eine Elementarschule für ihn einzurichten. Erst in ganz großen Gemeinden ist dieser Theil wieder so zahlreich, daß besondere Elementarschulen für ihn nützlich und Bedürsniß sind. Hier aber tritt die Differenz mit dem Gesetze von 1847, und darum auch mir Makower hervor. Das Gesetz will als Regel den Besuch der christlichen Eonfessionsschnle durch die jüdischen Kinder; da, wo die Juden Dies nicht wollen, sieht es die jü-

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