Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 37 (1873)
- Issue
- Heft 45 (4.11.1873)
- Date
- 1873-11-04
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
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Alt ge m eine ❖ Ein nilWtciischcs Organ stir alles jüdischc Interesse. Diese Aeiiuna erscheint wöchcnt'ich einmal in 2 biS 'i ll2 Boqcn. Preis BicrtclfcihriA l Thlr. Im'crate werten mit 2 Ngr. ftir die Petit;c,lc oder tercu :!»aum berechnet. Alle BuchdattLlun.. cn. Pcstämlcr und Zciluiias - Expedilienen nehmen Bestellt ngcn an. Herausgegeben von Nabbiuer 0r. Ludwig Philippson in Bonn, Verlag von Banmgärtuer'ö Buchhandlung in Leipzig. In redaetioncllen Angelegenheiten wende inan sich an l»r. €. Philippsoa in Bonn; l'insichllich d«S Bezug» und der In'cralca» üaumliärtnrr'» ünchliandlang inLcivzig. Inserate, welche biS vonnrr»- lag cingeben. finden inder.arauffolgen« den Nummer Berücksichtigung. 37. Jahrgang. Leipzig, den 1. November 1873. Mt 45. Inhalt, leitende Artikel: Die Verfassung der iiidi'chcn (Gemeinden in Preußen. II. — Was ist daS Ziel? II. — Literarischer Wochenbericht: Von der Oder. — Zeitungsnachrichten: Deutschland: Berlin, Köln, Erfurt. ---Ocstcrreichisch-ungarische Monarchie: Aus Galizien, Lemberg, Ezernowitz, Drohobycz, Aus Bobinen, Aus Oesterreich. — Nußland: St. Petersburg, Odessa. — Feuilleton: Der Indentcich. IV. leitende- Axtillef. B o u n, den 22. Oelober. Die Verfassung der jüdischen Gemeinden in Preußen. II. Unsere Leser wissen, daß rer Angelpunkt der ganzen Bewegung um die Verfassung rer jüdischen Gemeinden eigentlich der ist: wie kann man, ohne den Bestand der Gemeinde auszuhebcn, den verschiedenen Richtungen im EulluS, der orthodoxen und' reformistischen, gerecht werden? Zn mehreren Gemeinden haben sich von beiden Seilen neben rem Gemeindegottesdienste Vereine Solcher gebildet, die mir diesem unzufrieden waren, und darin die Befriedigung ihres specisischen religiösen Bedürfnisses nicht fanden. Nach dem bisherigen Gesetze mußten die Mitglieder dieser Vereine ihre volle Gemeindesteuer zahlen, und nebenbei auch die Kosten ihres besonderen Gottesdienstes tragen. Es geschah Dies von separirten Reformvereinen, wie von derartigen orthodoxen. Daß hierin eine Ungerechtigkeit, eine Verletzung der Gewissensfreiheit liegt, wird man zugestehen. Es kann in einer wirkungsreichen Gemeinschaft allerdings nicht aus die abweichende Ansicht eines oder mehrerer Einzelnen Gewicht gelegt werten, um den Bestand jener mehr oder weniger der Hinfälligkeit preiszugeben, noch dazu, da sich leicht ganz andere Motive, als die religiöse Ueberzengung, einmischen können. Sobald aber eine größere Zahl von Mitgliedern sich in entschiedener Opposition befindet, und diese durch Herstellung eines eigenen Golteödienstes zum Ausdruck bringt, muß diesem Umstande Rechnung getragen werden. Zn einigen Gemeinden hat man sich, wie eS sich gebührt, hierüber gütlich geeinigt, an anderen Orten nicht. Dies macht eine gesetzliche Besiimmnng nothwendig. Das Gesetz vom 23. Znli 15-17 brachte völlig unzulängliche Anordnungen hierüber. Eine begutachtende Commission, bei der es doch wieder darauf ankommt, welcher Richtung die Mehrheit der Mitglieder angehöre, und eine ministerielle Entscheidung können in solchen Differenzen nicht zum'Ziele führen. Wir schlugen daher vor, daß den Mitgliedern eines solchen separirten Enltnsvereins, der wirklich einen besonderen Gottesdienst für sich hergestellt hat, der Theil ihrer Gemeindesteuer znrückgezahlt oder abgestrichen werde, welcher für den Gottesdienst der Genwinde verwendet wird. Es läßt sich Ties aus den Sätzen des EtalS leicht pro rata berechnen, und ist daher nicht so unpraktisch, wie es im ersten Augenblicke erscheint. Herr Makower will aber dieses Princip durch einen bestimmten Bruchtheil der Gemeindesteuer sixiren. Sein $ IS ,für die $j§ 53 57 res Gesetzes» lautet folgendermaßen: „Entstehen innerhalb einer Synagogcngemeinte besondere Vereinigungen, welche Gotteshäuser für sich errichtet haben, so kann jedes Gemeindemitglied, welches diesen Vereinigungen angehön, beanspruchen, daß ein Drittel seines Gemeindebeitrages von der Synagogengemeinte an die Vereinigung, deren Mitglied er ist, bezahlt werde."