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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1873-10-28 · Heft 44 (28.10.1873) · p. Seite 715

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
37 (1873)
Issue
Heft 44 (28.10.1873)
Date
1873-10-28
Page
Seite 715 (sequence 3)
Language
German
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715 Dies wäre also eine Differenz zwischen unserer und der Ansicht des Herrn Makower, die natürlich auf die Fassung der bezüglichen Paragraphen einen umgestaltenden Einfluß üben würde, die wir aber, um nicht weitschweifig zu werden, hier übergehen. Mit Recht laßt § 10 die PZorte des $ 44, daß der Vorstand auch „über einzelne, zu ihm gehörige Mitglieder den Behörden zu berichten hätte" weg, da Dies ganz unstatthaft ist, und auch wohl niemals zur Ausführung kam. $ 45 sagte sehr unbestimmt, daß der Vorstand vor jeder Anstellung eines Beamten die Repräsentanten „zu hören" habe. Dafür sagt $ 11 Makowers, „die Genehmigung derselben cinzuholen". $ 12 läßt die vielen überflüssigen Bestimmungen des S 46 weg. In § 13 fügt Makower, als den Beschlüssen der Repräsentanten und des Vorstandes unterworfen „der Festsetzung des Etats", hinzu, „die Bestimmung des Sleuermodus und des Steuersatzes der Mitglieder." Dies soll jedoch dem Gemeindestatute Vorbehalten sein. Ferner giebt er dem Vorstande den Beschlüssen der Repräsentanten gegenüber ein zweinialiges Veto, nicht mehr, um jeden Recnrs an die Negierung abzuschneiden. Die ganzen KK 48 und 4!) von den Vorrechten der Regierung verwandelt Makower in den $ 14, der folgendermaßen lautet: „Die Negierungen haben zur Einrichtung der Synagogengemeinden und Abänderung ihrer Bezirke mitzuwirken, und sind befugt, falls die Verwaltung dergestalt gestört wird, daß keine den Gesetzen entsprechende Organe vorhanden sind, oder Hindernisse in der ordnungsmäßigen Verwaltung entstehen, insoweit durch geeignete Maßregeln einzugreifen, als erforderlich ist, um seine Organe herzustetten, oder die Hindernisse der ordnungsmäßigen Verwaltung zu beseitigen." § 15 entspricht dem § 50 des Gesetzes. Die S§ 10 und 17 behalten von den SS 51 und 52 Alles bei, was nicht die erforderliche Bestätigung Seitens der Regierung'betrifft, waö gänzlich gestrichen wird. Als Ergänzung dafür werden wir anderen Bestimmungen in dem Gesetzesvorschlag Makowers begegnen. Die $$ 53—57 des Gesetzes, welche zur Entscheidung von Eultusstreitigkeiten eine begutachtende Eonnnission einsetzten, aber bekanntlich niemals zur Ausführung kamen, läßt Herr Makower mit Recht hinweg. Dafür sucht er in dem Sinne, für welchen auch wir eingetreten sind, eine Modisication, die wir näher besprechen wollen. (Schluß folg«.) Zwei 3rtll)ümer. IN. *) Unter den mosaischen Institutionen tritt uns nun ein vollständiger, bis in's Einzelnste ungeordneter und confequent durch¬ *) S. Nr. 37. 38. geführter Cultus entgegen: ein Heiligthnm, ein OpfercultuS, eine Priesterschaft. Renan selbst erkennt daS Alterthum dieses EultuS an, dem er ja feit Jefaiaö ein wirkliches steben nicht mehr zuschreibt. Es entsteht für nnS nun die Frage: welche Begriffe waren mit diesem Opfercultus verbunden? und wenn, wie wir nachgewiesen, in den vorsinaitischen Opferhandlungen, wie die Bibel sie nnS charakterisirt, nur die Dankbarkeit, die Anrufung und daS Bekennrniß Gottes, sowie gelegentlich die Weihe und Heiligung symbolisch ausgedrückt wurde, liegen etwa im Gegensatz dem mosaischen Opfercultus die Vorstellungen von Beschenken und Bestechen, Beschwichtigen und stellvertretender Sühne zu Grunde, wie Renan meint? Es ist hier weder der Raum vorhanden, noch können wir beabsichtigen, die Symbolik des mosaischen Cultus ausführlich zu behandeln und darznstellen. Wir verweisen auf unsere ausführliche Arbeit über diesen Gegenstand in unserem Bibelcommentar zum zweiten und dritten Buche Moses. *) Wir müssen uns beschränken, die Hauptgedanken in aller Kürze zu skizziren. Es versteht sich nun wohl von selbst, daß ein so abgerundetes, völlig abgeschlossenes Cultussystein auch durchaus von bestimmten Ideen geschaffen und durchdrungen sein muß, und daß', da eS mitten in die Offenbarungölchre hineingestellt ist, es mit den Ideen dieser harmoniren müsse. Man hat nun viel gewonnen zu haben geglaubt, wenn man mit Maimonides diesen mosaischen Opfercultus als eine bloße Accomodation an die Zeit und daS Volk erklärte. Hiermit ist aber so gut wie gar Nichts gesagt. Denn wenn die Herstellung eines Cultus nothwendig ist, und diese Nothwendigkeit erkennt man ja noch in unserer Zeit an, so versteht es sich von selbst, daß dieser Cultus nach der Geistesbeschafsenheit der Befähigung und dem Bedürfnis; der Zeit und des Volkes, für welche er dienen soll, eingerichtet werden müsse, nur daß darin der Religionslehre, deren Mitträger dieser EultuS sein soll, Nichts wider-, sondern Alles entsprechen muß. Vor Allem muß nun in äußerlicher Beziehung berücksichtigt werden, daß für die ganze Nation, über ein .',<><> n Meilen großes stand zerstreut, nur ein einziges Heiligthnm errichtet werden sollte, in welchem für das ganze Volk eine verhältnißmäßig äußerst geringe Zahl von Opferthieren dargebracht wurde, dem Einzelnen aber, außer dem Peßachlannue, nur für besondere Fälle der Unreinheit ein Reinigirngsopfer auferlegt war. Dies schließt schon von vornherein een - Gedanken des Bestechenü und Beschwichtigens der Gottheit aus. Hierzu kommt die Begrenzung auf vier Opferformcn und vier Arten Opserthiere, was dem außerordentlichen *> Diese Arbeit ist von mehreren (hristlickien Forschern berücksichtigt und anerkannt worden, wohingegen sic bis jetzt von jüdischen belehrten ignorirt wurde, die entweder von der Lnmbolik deS mosaischen llnltNS gar leine Äcnntniß nahmen, oder bei Bäbr stebcn blieben, welcher, bei aller Trefflichkeit und vielem Lcharsblick, sich doch durch Lvplnstik zu vielen und schwerwiegenden Irrtlnunern verleiten ließ. Wir sagen Dies, ohne die großen Verdienste Bällrs ans diesem Felde irgendwie anzutasten, denn wir wissen, daß wir aus den Lchnltern Bährs stehen. 44*

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