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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1873-10-28 · Heft 44 (28.10.1873) · p. Seite 714

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
37 (1873)
Issue
Heft 44 (28.10.1873)
Date
1873-10-28
Page
Seite 714 (sequence 2)
Language
German
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714 „Die Shnagogengemeinden unterliegen der Oberaufsicht der Regierungen, in deren Bezirk sie ganz oder zum größten Thcile gelegen sind.'" Es ist hiermit der $ 43 beseitigt, welcher die Wahlen der Vorstandsmitglieder der Genehmigung der Regierung, die ganze Wirksamkeit des Vorstandes der Beaufsichtigung derselben unterwirft, und ihr das Recht giebt, einzelne Mitglieder des Vorstandes nach administrativer Untersuchung zu entlassen. Daß hierdurch die Autonomie der Gemeinde sehr verstärkt wird, ist einleuchtend, nur daß die Fassung Makowers äußerst unbestimmt läßt.^wie weit „die Oberaufsicht der Negierungen" zu gehen habe. Auch will Makowcr den letzten Theil deS § 43 durch einen Zusatz zu § 12 ersetzen, der lautet: „Die Nepräsentantenversammlung kann die Mitglieder des Vorstandes suspendiren, entlassen und falls, keine Stellvertreter vorhanden sind, solche bestellen."" Dies ist denn doch eine Bestimmung, die für den Gegenstand von sehr gefährlicher Natur, ist. Wenn die Repräsentanten zu jeder Zeit durch Stimmenmehrheit den Vorstand suspendiren, entlassen und ersetzen können, so hört jede kräftige Verwaltung auf, der Jntrigue ist Thür und Thor geöffnet, und bald wird kaum ein Mann von Charakter das Amt annehmen wollen. Die Repräsentanten zeigen durchaus nicht überall und immer eine wünschenswcrthe Selbsistäntigkeit; sie lassen sich von Führern beherrschen, und wenn eine Wahl bei vollständiger Anwesenheit der Repräsentanten durch Stimmenmehrheit getroffen worden, so kann eine Entlassung bei einer geringzähligcren Versammlung auch durch eine Stimmenmehrheit der Anwesenden, obschon sie nur eine Minderheit der gesammten Körperschaft ist, beschlossen werden. Jede Aussühruug eines Beschlusses kann getadelt, und somit dem gewissenhaftesten Vorstände ein Borwurf gemacht werden, der einer feindseligen Partei zur Handhabe dient. Erwägen wir hier überhaupt, ehe wir weiter gehen, die Frage über das Verhältnis von Vorstand und Repräsentanten. Das Gesetz vom 23. Juli 1847 hat bekanntlich die ganze Einrichtung nach dem Vorbilde der Slädteordnung getroffen. Hier begegnen wir aber einer großen Differenz. In dem einen Theile des preußischen Staates bilden Magistrat und Stadtverordnete getrennte Körper, so daß rer Magistrat sei,re Beschlüsse gesondert saßt, und sie der Stadtverordnetenversammlung, die eine» eigenen Vorstand hat, zur Genehmigung, Abänderung oder Verwerfung vorlegt. Der Magistrat wird in der Sitzung durch einen Commissarius vertreten. Im anderen Theile bilden Magistrat und Stadtverordneten nur eine Körperschaft; der Magistrat hält mit der Stadtverordnetenversammlung die Sitzungen gemeinschaftlich, der Bürgermeister führt den Vorsitz; er bereitet daher und trägt die Beschlüsse vor; der Magistrat ist dann die stetige Commission, welche die Beschlüsse der Versammlung ausführt und ihr dafür verantwortlich ist. lieber die Vorzüge jeder dieser beiden Einrichtungen hat man vielfach gestritten; allein Das ist unbestreitbar, daß je kleiner die Gemeinde und je begrenzter das Gebiet derselben ist, desto inehr ist die Vereinfachung der Instanzen, desto mehr die Eollegialität vorzuziehen. Mit der einzigen Ausnahme von Berlin, deren jüdische Gemeinde bereits eine-größere Mittelstadt an Bevölkerung vorstellt, und eines halben Dutzends von Gemeinden, welche einer kleinen Stadt gleichstehen, haben die jütischen Gemeinden in Preußen kaum den Umfang einer kleinen Dorfgemeinde. Dazu kommt, daß es die Gemeinde doch nur mit begrenzten Jnteresien zu thun hat. Hier ist die völlige Trennung von Vorstand und Repräsentantenversamlulung in zwei gesonderte Körper geradezu vom Uebel. Cs ist naturgemäß, daß sich eine gewisse Trennung, eine Rivalität, eine gewisse Spaltung der Interessen, eine verkehrte Geltendmachung der Autorität erzeugt, welche dann eine O.uelle von Mißhelligkeiten und Streitigkeiten wird.' Fast unwillkürlich entsteht eine Empfindlichkeit, welche über die beiderseitigen Grenzen ihrer Vollmachten in Hader geräth, überhaupt aber zu einer beständigen Kritik gewissermaßen ausfordert. Hierdurch eben wird unablässig die Entscheidung einer dritten Instanz nothwendig. Von der einen Seite perhorreScirt man dw Abhängigkeit von der Regierung, von der anderen Seite fehlt es aber an einer in allen solchen Streitigkeiten entscheidenden Instanz. Zu dieser mit Herrn Makower die Repräsentantenverfammlung selbst zu machen, sie zum Tribunal über den Vorstand einzusetzen, heißt die Dinge noch viel mehr verwirren. Einen Ausweg hieraus vermöchte nur eine jüdische Provinzialcommission ad lioe zu geben. Allein besser ist es, die Hauptwurzel des U'ebels zu beseitigen, indem nach dem Muster der rheinischen Städteordnung, Vorstand und Repräsentanten nur ein Collegium bilden, wie wir es eben beschrieben. Da besieht der Magistrat nur aus dem Bürger,neister und so vielen „Beiräthen"", als der Umfang der Geschäfte erfordert. Bei den jüdischen Gemeinden würde cs sich in der großen Mehrzahl, sobald Vorstand und Repräsentanten ein Collegium bilden, empfehlen, nur ein Vorslandsmilglied zu haben, wie in der Wirklichkeit die Borstandsgeschäfte meist nur von einem Vorftandsmikgliede betrieben werden. Commissionen werden dann den Vorsteher genügend unterstützen. Wir ziehen es erfahrungsgemäß vor, die Zahl der Repräsentanten größer zu sehen. Aus diese Weise wird jede Srrettigkeit zwischen Vorstand und Repräsentanten von vornherein veruueden. Der Vorsteher, der zugleich den Vorsitz in der Versammlung führt, unterwirft sich alsbald dem Beschlüsse der Verfaminlung, bei welchem er mitgewirkt und mitgestimml; die Versammlung schließt sich dem Anträge res Vorstehers viel leichter an, da er eben Mitglied und Vorsitzender der Versammlung selbst ist; Vorstand und Repräsentanten sind dann ein lebendiges Ganzes, während beide getrennt, auch ein gesondertes Leben haben. Dann kann der Verfaminlung auch die autonome Entscheidung völlig anvertrau! werden. Wir geben Dies Denjenigen, welche an der zukünfligeu jütischen Gemeindeverfasiung legislatorisch mitzuwirken haben, sehr zu bedenken.

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