Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 37 (1873)
- Issue
- Heft 44 (28.10.1873)
- Date
- 1873-10-28
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
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Allgemeine Ein unparteiisches Organ für alles indische Interesse. Diese AciLmig erschriirt wöchenlllch einmal irr 2 bis 2>.^ Bo^en. Preis Bierteliähria 1 Thlr. Inserate werden mit 2 Ngr. für die Petilzeüe over deren :)iaum berechnet. Alle Buchhandlungen, Postämter und Zeitungs-Expeditionen nehmen Bestellimgen an. Herausgegeben von Rabbiner Dr. Ludwig Philippson in Bonn. Verlag von Baumgärtner'S Buchhandlung in Leipzig. In rcdactionellcn Angclcacnheire» wcnre inan sich >'n l>r. v. Pailippsoa in Bonn: binsicbilich de- Bezug- und der aN'eralea» üaiimgiirlnrr's Äollchandtirug!»?eip;ig. Inlerälr, welche bivonner»- taq eingeden, finden iudcr rarausfolge»' de» Äummer Berücksichtigung. 37. Jahrgang. Leipzig, 'den 28. October >873. «A? 44. Inhalt. Leitende Artikel: Die Verfassung der jüdischen Gemeinden. — Zwei Irrtbümer. III. — An? Frankreich. — Zeitungsnachrichten: Deutschland: Berlin, Hannover, Samoczyn, Bremen. - Oesterrcichifch.-ungarische Monarchie: Krakau. Wien. Lemberg. — Frankreich: Paris, Algier. — AnstraNen: Sidney. — Marokko: Algier. — Feuilleton: Die Sabbatbianer in Siebenbürgen. (Schluß.) — Vermischtes. leitende (9CttÜief. Bonn, den 22. October. Die Verfassung der jüdischen Gemeinden. Die Ansichten eines auch auf dem legislatorischen Gebiete bereits so anerkannten Juristen, wie der Herr Rechtsanwalt H. Makower in Berlin ist, noch dazu, wenn sie in einem Gesetzentwürfe formulirt vorliegen, verdienen wohl eine genauere Beachtung. Wir kommen daher dem gegebenen Versprechen nach, den wesentlichen Inhalt des Makowerschen Gesetzesvorschlages zu skizziren, ohne jedoch mehr als die Hauptpunkte näher besprechen zu können, da es sich ja doch immerhin um eine Vorlage handelt, die bis jetzt nur noch Privatsache ist. Bekannt ist es, daß, nachdem das Gesetz vom 23. Juli 1847 fertig geworden, Graf Schwerin sagte, die Zeit würde schneller darüber hinweggehen, als es gemacht worden. Soweit dieses Gesetz Anderes, als die Gemeindeversassung enthält, hat jener wohlgesinnte Mann Recht behalten; der Theil dagegen, welcher über die Verfassung der jüdischen Gemeinden Bestimmungen gicbt, hat sich trotz seiner Mängel bewährt und erhallen. Er war zur Zeit einer sehr unruhigen See ein brauchbares Steuer, und wird es bleiben, wenn die nölhigen Verbesserungen angebracht werden. Ist cs doch auch nicht zu leugnen, daß dieser Theil des Gesetzes im Grunde liberaleren Grundsätzen huldigt, als die analogen Gesetze aller anderen Länder, wo ein solches Gesetz überhaupt epstirt. Die Selbstverwaltung der Gemeinde ist, soweit der damalige Staat eö nur irgend znlicß, gewahrt, und die Gemeinte wählt sich ihre Repräsentanten und Organe selbst. Drängt sich in ihm die Aussicht der Regierungen noch;u fühlbar ans. so kommt es doch, wie wir schon öfter bemerkt, hierbei besonders ans tie jüdischen Gemeindebehörden selbst an; vertragen diese sich, und wissen sich zu verständigen, so hat die Regierung mit den Angelegenheiten der Gemeinde wenig zu thun, so daß es eben nur die bei unseren Glaubensgenossen allzusehr herrschende Unverträglichkeit ist, welche die Regierungen beständig zur Entscheidung anrnft. Es ist daher durchaus rathsam, jenes Gesetz den beabsichtigten Verbesserungen zn Grunde zu legen. Folgen wir hierin Herrn Malewer, indem wir die Leser ersuchen, das Gesetz vom 23. Juli IS 17 dabei zur Hand zu nehmen. Die $$ 1—3 stimmen mit den §$ 35 - 37 res Gesetzes überein, nur daß Makorver. zu § 3 in geschickter Weise hinzufügt: „und diejenigen Freiheiten von Staats- und Eommunatstenern, welche den christlichen Kirchen gewährt sind, namentlich auch Stempelsreiheit für Legate zu. gottesdienstlichen oder wohlthätigen Zwecken/' ES würde dadurch ein schon oft gestelltes gerechtes Verlangen befriedigt. Die $$ f—7 entsprechen wörtlich den $$ 38-— I I, nur daß in $7, statt die Entrichtung rer Abgaben während der letzten drei Jahre zum Wahlrechte, nur für das letzte Jahr gefordert wird. In § 8 ($ 12, wird das Wahlgcschäft, statt durch einen Abgeordneten der Regierung, durch ein vom Verstände bestimmtes Mitglied geleitet. § 2 lautet: