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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1873-10-21 · Heft 43 (21.10.1873) · p. Seite 696

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
37 (1873)
Issue
Heft 43 (21.10.1873)
Date
1873-10-21
Page
Seite 696 (sequence 4)
Language
German
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696 sind, wie sie es nach ihrer Auffassung von den religiösen Vorschriften hatten sein sollen." „Es kann meines Erachtens von dem Gesetzgeber nicht objectiv entschieden werden, ob ein Gewissenszwang vorliegr, oder nicht, vielmehr ist schon die Ueberzeugung, man sei in seinem Gewissen bedruckt, möglichst von ihm zu achten und zn schonen, auch wenn sie aus unrichtigen Annahmen oder Vorurtheilen hervorgegangen ist. Wenn der Orthodoxe alles Andere für ketzerisch hält, so nützt es Nichts, ihm vom liberalen Standpunkte aus klar zu machen, daß es so und anders sein könne. Er hält Dies eben nicht für zulässig. Wenn man aber auch schonend verfahren sott und kann, so muß man doch auch die Berücksichtigung der individuellen Ueberzeugung nicht übertreiben, wozu unsere Zeit geneigt ist; nicht jegliche abweichende Meinung eines Einzelnen rechtfertigt die Auslösung aller Zwangsverbände, nur um diesem Einzelnen nicht zu nahe zu treten. Eine solche Uebertreibung löst alle staatlichen Bande; erst dann, -wenn die Meinung des Einzelnen Genossen gefunden und sich durch die Thal als auf ernster Ueberzeugung beruhend bewährt hat, verdient sie Beachtung." „Mir scheint daher, daß, um dieser theoretischen Voraussetzung und dem praktischen Bedürfnisse zu entsprechen, nur der Fall in's Auge zu fassen ist, daß in einer Gemeinde sich bestimmte Vereinigungen zur Herstellung besonderer Gottesdienste gebildet haben." „Dieser Fall allein hat in einigen größeren Städten praktische Bedeutung erlangt, denn die Thatsache steht fest, daß innerhalb größerer Synagogenbezirke sich liberale oder orthodoxe Verbände zur Herstellung eines besonderen Gottesdienstes gebildet haben, so in Berlin, Breslau, Posen, Wiesbaden rc. Nur in drei Orten in Preußen sind meines Wissens besondere Synagogen vorhanden, welche vollständig getrennt von der territorialen Gemeinde bestehen." „Zeigt sich die Meinung einer Anzahl von Gemeindemitgliedern so intensiv, daß diese, um nicht an dem von der Gemeinde eingerichteten Gottesdienste Theil zu nehmen, sich einen besonderen Gottesdienst dauernd einrichten, so muß man aunehmen, daß jene Männer von einem ernsten uiit> genügend starken religiösen Gefühle geleitet worden sind, um ihm Beachtung zu schenken." „In einem solchen Falle erscheint es billig, ihnen einen Rechtsanspruch darauf zu gewähren, daß derjenige Theil der Beiträge, welcher nach annähernder Schätzung von ihnen für den Gottesdienst gezahlt wird, ihnen auch zurückcrßatlet werde, da sie für diesen Theil ihrer religiösen Bedürfnisse selbst sorgen. Aehnliches könnte auch im Falle der Begründung selbstständiger Begräbnißplätze oder Religionöschulen geschehen." „Weiter aber, so scheint es mir, kann man nicht gehen, und braucht man auch nicht zu gehen, weil kein praktisches Bedürfniß sich gezeigt hat. Es ist wohl zu beachten, daß die bestehenden Synagegengemeinden nicht bloS den Gottesdienst, sondern zahllose andere wohlthätige Institute unterhalten und gemeinsame Aufgaben zu erfüllen haben." „Auf diesem mittleren Wege würde die hergebrachte feste Organisation, welche einmal den Wünschen und Neigungen unserer Nation entspricht, und den Juden gegenüber den mächiigeren christlichen Kirchenorganisationen einen festen Halt gegeben hat, aufrechterhalten bleiben, und doch andererseits das Mögliche geschehen, um abweichenden religiösen Ueberzeugungen genügenden Spielraum zu gewähren." Von hier ab bespricht der Verfasser die einzelnen Abänderungen in dem Gesetze oom 23. Juli 1817, die er für wünschenswert!) erachtet, giebt dann in Anlage I reu belr. Theil dieses Gesetzes, sowie der Hannoverschen, Kurhessischen, Nassanischen und Frankfurt am Meiner Verordnungen, sowie des Dänischen Gesetzes, in Anlage IL eine kurze Gemeindestatistik und in Anlage Hl einen Gesetzentwurf. Aus den letzter« nebst der Molivirung werden wir ein anderes Mal zurückkornmen. Nur auf die Seite 105 und 10G gegebene Statistik wollen wir hier noch einen Blick werfen. Der berliner Gemeindevorstand hatte bekanntlich an die preußischen Gemeinden, soweit er dieselben ermitteln konnte, nämlich an 789, das Ersuchen gerichtet, ihm statistisches Material zn übersenden. Nur 595 Gemeindeverwaltungen schickten ihre Berichte ein. Aus diesen konnten über etwa *'a der vorhandenen Gemeinden Angaben zusammengestellt werden, und diese sind aus folgender Tabelle ersichtlich: für 3. j 2yna- | b. Lchrinstitule. Beamte. i «1. Anstalten und Vereine. Il'lr. f. Lchulveii Tl'lr. Preußen .... 75 57 175 '.,5 1 700 72700 Brandenburg . . . 41» ,'50 00 58; | 51072 100080 Pommern .... 51 28 4S 42 | j 011015 152258 Schlesien .... V.» 55 1 Mi •17 18454 1055,5 Posen. t (Kl 00 •2r.fi 1117 10500 85241 Sachsen. IS 17 25 Hi 700 58850 Westphalen.... «4 < i2 si 48 0500 100015 Rheinprovin; . . . 128 52 '.»7 in; 700 125550 Ho hen zollcrn . . . 1 5 5 11» 2012 Schleswig-Holstein . •2 :r 22 4 - 0.000 Hannover .... 1 u.t 51 05 52 7157 270002 Hessen. OK 55 ui 54 400 01555 Summa "OS i■ 12üß j 1 717 208128 tSOOlS5 Diese Tabelle giebt über die finanzielle d*age der jüdischen Gemeinden viel zu denken. Ihre Schulden betragen also neun Mal mehr als die Fonds, die sie besitzen. Allerdings besteht wohl der bei Weitem größte Theil der Schulden in den zahlreichen

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