Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 37 (1873)
- Issue
- Heft 43 (21.10.1873)
- Date
- 1873-10-21
- Page
- Seite 695 (sequence 3)
- Language
- German
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695 Preußens auf Grund der Acte verschiedener von einander ganz unabhängiger gesetzgebender Factoren gilt. Man kann daher gewiß nicht sagen, das; es dem Geiste und Den Gewohnheiten der Nation widerspricht. Es Hai den einzelnen Gemeinden Eonsistenz und Leistungsfähigkeit gegeben, sie zu Mittelpunkten der CSiiItm* gemacht, und ein wahres Gemeindeleben erzeugt. Allerdings fehlt auch in Preußen irgend ein Eentralpunki für die gemeinsamen Interessen der Juden; wenn aber erst die Organisationen gleichmäßig durchgesuhrt sein werden, so wird sich eine lose Verbindung, und einer anderen bedarf es nicht, unter den einzelnen selbstständigen Gemeinden auf freiwilligem Wege Herstellen lassen." „Hebt man den gesetzlichen Zwang zur Mitgliedschaft in der Gemeinde aus, so werden zwar, wie nicht zweifelhaft erscheint, die Corporalionen in den großen Städten trotzdem, wenngleich geschwächt, sorlbestehen, dagegen werden zahlreiche kleinere und ärmere Gemeinden, die auch jetzt nur ein Geringes für ihre Zwecke ansbringen kennen, zu Grunde gehen. Die Sache liegt nicht ebenso wie bei den Christen, welche nicht nur in den großen Städten, sondern auch in den kleineren Städten und auf dem platten Lande, auch wenn ein Theil der Mitglieder austreten sollte, immer noch in so großer Zahl verbleiben, das; ihre Gemeinden dennoch leistungsfähig sind; außerdem sind Fundaiionen für Pfarreien vorhanden und bestehen erworbene Rechte auf Leistungen von Geld ,md Naturalien zur Erhaltung der Kirchensysteme und der Pfarreien.*) Bon alledem ist Nichts für die Juden vorhanden, so daß in manchen Genteinden schon der Austritt einzelner wohlhabender Männer genügen würde, Len Zerrfall der äußeren kirchlichen Gemeinschaft herbeizusnhren. Mil der Berminterung der Mittel und der verminderten Sicherheit, ob sie bleibend sein werden, würde aber die Möglichkeit schwinden, geeignete Prediger, Lehrer, Sänger zu gewintren, geordnete Gottesdienste zu halten und den Anforderungen der zahlreichen milden Institutionen, welche vorhanden sind, zu genügen. 'Nicht leistungsfähige Gemeinden würden keine Kirchhofe beschaffen kennen, und damit für sehr viele Communen die Pflicht entstehen, solche zu beschaffen, um dem unabweislichen Bedürfnisse der Beerdigung zu genügen." .'Zweifelhaft bleibt auch, ob der Staat Corporationsrechte selchen Gemeinten belassen könnte, welche keine Garantie für ihre Tauer bieten. Zu den ungerechtfertigten Gründen, auö denen sich Manche durch den Austritt den Beiträgen entziehen würden, träten rann noch die mehr gerechtfertigten, wenn Spaltungen in den religiösen Anschauungen entstehen, oder verschiedene Wünsche sich geltend machen, denen nicht zugleich genügt werden kann; endlich ist auch ein persönliches Element bei der Wahl der Religionsbeamten zu beachten, das sehr leicht zu Zwistigkeiten Anlaß geben kann." *) Und besonders ans Staatsmitteln! „Soll man dieser Gefahr sich anSsetzen?" „DaS in der Anlage II. abgedruckte Verzeichnis; *) ist auf Grund der Angaben der Mehrzahl der Gemeinden arrsgestellt, um erkennbar zu machen, wie viele Institute sie begründet haben, welche Alle durch Aufhebung des PrineipS der Zwangögemeinschast in ihrem Bestände gefährdet würden. ES erhellt, daß diese staatlich organisirten Gemeinden eine große Enltnrausgabe für einen nicht unbeträchtlichen Theil der preußischen Bevölkerung erfüllen, und daß inan nicht leichthin eine so fruchtbringende Organisation zerschlagen kann. Die Beitragspflicht zu den milden Instituten ist sicher keinem Bedenken lmterworfen, und deshalb scheint mir, daß die BeitragSpslicht im Princip ausrechterhalten bleiben muß. Dem Einzelnen sieht ein Einfluß auf die Leitung alter dieser Iilstitnte durch sein Wahlrecht zu, und wenn er für seine Meinung die Majorität nicht erlangt, so inuß er, wie ans anderen Gebieten, sich der Mehrheit fügen." Ter Verfasser prüft nunmehr die in Preußen jetzt vorhandenen fünf Gesetze, unter welchen allein das altpreußische vom 2.i. Juli 1S-17 eine hinlängliche Unterlage zur Verbesserung giebt. Hierauf wendet sich der Verfasser zur dritten Frage: „Welche erhebliche Aeuderungen dieses Gesetzes erscheinen wünschenswert!)?" Auch hier wellen wir die schwer in'S Gewicht fallenden Auslassungen des Verfassers wörtlich mittheilen. „Ist man in Folge der. erörterten Gesichtspunkte auch geneigt , das Prineip der ZwangSgemeinden aufrechtzuerhallen, so muß doch zuvor noch die weitere Frage geprüft werden, ob es etwa einen Gewissenszwang enthält, und wenn Dies der Fall ist, imvieweit das Prineip gemildert werden kann." „Einige behaupten, ein Gewissenszwang läge nur dann vor, wenn der Einzelne irgendwie genölhigt werde, eine bestimmte lleberzengung zu äußern, die er nicht hat, oder sich an religiösen Aeten zu bet heiligen, deren Formen seiner religiösen lleberzengung nicht entsprechen. Da alles Dies im Iudeuthume tiichl vortomme, und Zwangsmittel zur Vetheiligung an gottesdienstlichen oder sonstigen religiösen Handlungen im Wesentlichen nicht beständen, so könne von einem Gewissenszwang nicht die Rede sein; nur ein Stencrzwang, las heißt die Pflicht, zu gemeinsamen Institutionen beizutragen, bestehe, und dieser Zwang rechtfertige sich ebenso wie der Schul- und Militärdienstzwang, der Zwang, zu den Bedürfnissen des Staats und der Eonnnunen beizutragen, auch wenn die von den» Staat und den Behörden getrosscneti Maßregeln sich iticht des Beifalls des Einzelnen zu erfreuen halten." „Andere dagegen finden allerdings einen Gewissenszwang darin, zur Begründung und Erhaltung religiöser Institutionen beitragen zu müssen, welche ihrer Meinung nach nicht so eingerichtet Wir werden weiter unten aus dieses Verzeichnis; kommen. Redaetion. 42* Redaetion.