Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 37 (1873)
- Issue
- Heft 43 (21.10.1873)
- Date
- 1873-10-21
- Page
- Seite 694 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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694 so zusammen, daß er einem Jeden ein klares Bild verschafft. Hierauf geht der Verfasser an die zweite Frage: „Ist eine einheitliche Regelung wünschenswerth, und im Bejahungsfälle, nach welchem Systeme, nach einem der vorhandenen oder einem neuen?" Aus dem Grunde, daß alle diese Gesetze nur aus der Lage des damaligen, seitdem so überaus veränderten öffentlichen Rechts und nicht ans inneren Gründen hervorgegangen, schließt der Berfa ffer, daß sie jetzt schon vielfach durchbrochen und mit der Gegenwart in Widerspruch verändert werden muffen, und cs dann nur wünschcnswerth sei, daß ein einheitliches Gesetz erflicße, welches für alle Gemeinden paßt, indem „es sich nur darauf beschränkt, den Rahmen für ein geordnetes Gemeindelcben festzustellen." Nach welchem Principe soll Dies nun erfolgen? Der Verfasser sagt hier: „Gegenüber der Thatsache, daß Gemeindeorganisationen bereits bestehen und Erfreuliches geleistet haben, daß auch die willkürlichen Einrichtungen Wurzeln geschlagen haben, und Mannichfaches auf ihnen begründet ist, scheint cS mir unmöglich, Dies gänzlich zu ignoriren, und ans irgend einem Gesichtspunkte heraus lediglich nach dem theoretisch besten Systeme zu fragen; vielmehr scheint es nothwendig, zu prüfen, ob nicht eine der vorhandenen Organisationen den allgemeinen Erforderniffen genügt und Werth ist, mit oder ohne Veränderungen verallgemeinert zu werden. Ergäbe sich, daß letzteres der Fall ist, fo hätte man bereits ein erprobtes System vor sich und brauchte nicht in das Ungewisse zu steuern." „Es scheint mir nun, daß glücklicherweise das System, welches in dem weitaus größten Theite der Monarchie bereits gilt, sehr wohl zur Verallgemeinerung sich eignet, und mit einigen Aenderungcn sich auch mit den neueren geschärften Anforderungen an die individuelle Freiheit vereinbaren läßt." „Aus der unter A. gegebenen Darstellung erhellt, daß in den alten, sowie in den annectirten Provinzen bereits der Grundsatz durchgeführt ist, daß alle Juden zu bestimmten, unter Mitwirkung der S t a a t s b e h ö r d e umschriebenen Gemeinden gehören müssen, und diese Gemeinden Eorporationsrechte haben. Es würde daher die Beibehaltung und Verallgemeinerung dieses PrineipS nirgends eine -Neuerung herbeiführen. Gerade dieses Princip jedoch wird von manchen Seiten aus dem Gesichtspunkte eines Gewissenszwanges angefechten, und cs muß daher einerseits geprüft werden, ob denn ein anderes System überhaupt möglich, und sodann ob der Vorwurf berechtigt ist, und wenn er es ist, inwieweit dem Nebelstande abgeholsen werden kann, ohne überwiegende Vortheile zu opfern." Die Möglichkeit, daß die Gemeinden auch ohne Zwangspflicht bestehen können, zeigt der Verfasser an einer objectiven Darstellung und Prüfung der Gemeindeverhältniffe in London. ES ergeben sich aber folgende Resultate. Der Verfasser sagt: „Die vorstehende Auseinandersetzung ergiebt, daß eine genügende Organisation mindestens für einzelne große Stätte möglich ist, ohne den gesetzlichen Zwang zum Beitritt zu einer Gemeinde auszusprechen. Abgesehen von dem mächtigen Drange, welcher die Meisten bestimmt, sich einer religiösen Genossenschaft anznschlicßen, gewähren auch äußere Umstände ein Surrogat für diesen gesetzlichen Zwang, ich meine das Bedürfnis;, die Amtshandlungen gewisser Religionsdiencr und die Dienste der Gemeinschaft bei verschiedenen Vorkommnissen des Lebens zu beanspruchen. Es ist jedoch zu beachten, daß da, wo die Register über die Staatsverhältnisse der Inden von staatlichen Behörden geführt werden, im Grunde doch nur höchst selten selche äußere Umstände besonders dringend sind. Für Diejenigen, welche mit der in ihrer Gemeinde herrschenden Züchtung nicht einverstanden sind, besteht selten ein zwingender Grund, in nähere Berührung mit ihr zu treten. Man sieht daher auch da, wo die Mitgliedschaft obligatorisch ist, nicht selten Personen, welche sich ihr ganzes Leben hindurch von der religiösen Gemeinschaft ihrer Genossen fern halten. Erst bei der Beerdigung tritt dann die Thätigkeit der religiösen Gemeinde ein. In nichtjüdischen Gemeinden herrschen weit stärkere Mittel, welche den Einzelnen an die Gemeinschaft binden. Die größere Freiheit des Individuums bei den Juden bewirkt aber auch, daß die lediglich ans freier Anschließung beruhenden Institutionen verhältnißmäßig machtlos sind. In England selbst klagt man darüber, und auch in London herrscht nicht ein Gemeindeleben, sondern für die einzelnen Bedürfnisse bestehen besondere mehr oder weniger lose Vereinigungen, die aus freiwilligen Beiträgen beruhen, und wegen der Unsicherheit des Bestandes nur ihre speciellen Zwecke nach Maßgabe der vorhandenen Mittel verfolgen können. Auch dort ist die Thatsackw wahrnehmbar, daß die Opferwilligen überbürdet sind, und Diejenigen, welche kein Herz für allgemeine Interessen haben, von allen Beiträgen sich frei hallen. Erfahrene Engländer bezeichnen die vorhandenen Organisationen selbst für London als nicht ausreichend und nicht schöpferisch, aber als dem Genius der Nation, welche dttrch eigne Thätigkeit den Bedürfnissen gerecht wird und eie staatliche Thätigkeit aus ein Mmimum zurücksührt, entsprechend. Ob dies System in anderen Landern, in denen das Volk an eine strammere Organisation gewöhnt ist, gleich gut fungiren würde, bezweifeln sie, und fürchten, daß geringere Neigung, sich zu vereinigen, freiwillige Stenern zu zahlen, vielleicht auch der geringere Neichthum der sich au den Beisteuern freiwillig betheiligenden Personen, noch schwächere Resultate als in London erzielen würde, besonders wenn man dies System über ganze Ländergebiete verbreiten wollte; sie waren daher der Meinung, daß, wo entgegengesetzte Systeme bestehen, eS nicht gerathen sei, diese zu verlassen, und Alles der Freiwilligkeit anheimzugeben." „Und Dies ist auch meine Meinung. Im Grunde ist das Princip der Zwangsgeineinten in Deutschland bisher nicht angefochien worden, und charakteristisch genug ist eS, daß es, wie die obige Darstellung ergeben hat, in den verschiedenen Thcilen