Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 37 (1873)
- Issue
- Heft 43 (21.10.1873)
- Date
- 1873-10-21
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 90% known words query
- IRI
…/3224737-3226906-3226950--32046-3254998- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
e in emc Ein lmpartciislhcs Organ für alles jüdische Interesse. Diese Zeitung erscheint wöchentlich einmal in i viS J1/, Bogen. Preis BierlcliLI-rig l Tylr. Inserate werden mit '1 t'igr. für die PclilMe oder deren -itauin berechnet. Alle Buchhandlungen, Postämter imd Zcitungei-Expeditione» nehmen Bestellungen an. Herausgegeben von Rabbiner Dr. Ludwig Philippsou in Bonn. Verlag von Bnum.qartncr'S BuchhaiirUnng in Leipzig. In rcdactionrllen Auaelcaenheiten wende man sich an Nr. C. Pnilipii/oa in Bonn: biustchrlich de» Bezugs und der Iweralcan aaumgürtner'» 6uchl>a»dlunindeipzig. Instrotk, welche bis vonneritag eingchen, finden inderrarauffolgeu» den Stummer Berücksichtigung. 37. Jahrgang. Leipzig, den 21. October 1873. JS? 43. 3nl)ttli. Leitende Artikel: Der Austritt aus der NcligiouSgemeinde. VIII — Was ist das ^kr? (Schluß.) — Literarischer Wo chcn bericht: Gr. Becskerek. — Zeitungsnachrichten: Deutschland: Berlin, Hechjiigeu, Bonn,"'Breslau. Krotoschiu, Spcvcr---Ocster- ^cichisch-uugariiche Monarchie: Wien, Lemberg. — Frankreich: Pari». —Großbritannien: London. — Serbien: Bclarad.— Feuilleton: Der Zndentcich. III. — Die S.ibbathicmer in Siebenbürgen. — Vermischtes. Bonn, den 14. October. Der Austritt ans der Religionsgemeindc. VIII. Mil Bergungen lenken wir die Aufmerksamkeit unserer Leser ans eine soeben im Berlage von Guttentag in Berlin erschienene Schrift: „lieber die Gemeindeverhättnisse der Juden in Preußen." Verfasser derselben ist der Rechtsanwalt nnd Notar H. Makewer, ein auch in weiten Kreisen, namentlich durch seine Theilnahme an rem deutschen Jnristentage und die Referate, rie er für riesen lieferte, bekannter Jurist, der aber auch durch ein warmes Interesse für raS Wohl des Jndenthums und seiner Bekenner volle Würdigung verdient. Tic echte Freisinnigkeit wirr Niemand Herrn Makower absprechen; er hat dieselbe überall nachdrücklich bethängt; nur daß er als praktischer Jurist sich nicht gern in bloße Theorie verliert, sondern aus den Boden achtet, ans welchem, und auf das Material, mit welchem er bauen soll. Hiernach kann der geneigte Leser in der vorliegenden Schrift > I! >; S.j nur eine einfach logische und nüchterne Erörterung ihres Gegenstandes erwarten, und nach der Absicht des Autors jede weitere Erwägung vom Standpunkte der Religion selbst, als vermieden voraussetzen. Ilm so größere Befriedigung schafft es uns, daß der Berfaffer in allen wesentlichen Punkten gerade mit unserer Ansicht nbereinstimmt. Auch er will den Grundsatz der Angehörigkeit nnd Beitragspsticht zur Ortsgemeinde aufrechterhaltcn; auch er will, daß in Gemeinden, wo sich ein Verein von Mitgliedern herausstellt, dem der Gottesdienst der Gemeinde nicht znfagt, und der sich daher einen besonderen einrichten will, dieser Verein zu diesen: Zwecke einen Thcil seiner persönlichen Gemeindesteuern zuriickcrhalte; auch er. wie wir, sieht die Verfassung der jüdischen Gemeinden in den älteren Provinzen Preußens vom 2.°t. Juli IS 17 als eine nützliche und angemessene an, die daher beabsichtigten Verbesierungen zu Grunde;» legen sei. Tics ist nichts Anderes, als was wir feit so vielen Jahren, seitdem die Frage aufgeworfen worden, behauptet nno vertheidigt haben. Wir begrüßen daher einen solchen Bundesgenossen mit Freuden, nnd Hessen, daß eine selche erprobte Stimme einen überzeugenden Eindruck auf alle Diejenigen machen werde, welche unseren Gegenstand ohne Vernrtheile in's Auge fassen. Wir geben daher hier eine kurze Analyse der Makowerschen Schrift. Rach Skizzirung des Standpunktes, den die Angelegenheit gegenwärtig cinnimmt, beantwortet der Verfasser zunächst die Frage: „Welche sind die gegenwärtig in Preußen geltenden Bestimmungen über die Organisation der kirchlichen Gemeinschaften der Juden?" Er stellt hier die gesetzlichen Bestimmungen für die älteren Provinzen, für Hannover, Kurhessen, Nassau, der Geschichte und der dabei in's Spiel kommenden Empfindungen' Frankfurt am Main und Holstein in ihren wesentlichen Momenten