Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 37 (1873)
- Issue
- Heft 40 (30.9.1873)
- Date
- 1873-09-30
- Page
- Seite 660 (sequence 12)
- Language
- German
- Belongs to
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660 wie bald sie wieder hinausgeschleudert werden könnten — wie es nicht selten einzelnen Menschenkindern und ganzen Völkern geschieht' und den Israeliten auch wirklich geschehen ist. Dennoch sollte es ein Freudeil fest sein; das Fest des Eiusammelns, der köstlichen Früchte von Wein und Del und Obst, des reichen Erntesegens; und in den Hütten sollten sie fröhliche Mahle verzehren, daran die Kinder des Hauses und die Diener und Mägde, der Levit und der Fremdling, und die Wittwe und die Waise ihren Antheil hätten; und am siebenten Tage wurde Wasser geholt, diese kostbarste und segensreichste Spende des Lodens, mid um den Altar gegossen, als Bekenntnis;, daß Dies besonders Gabe des attgüligen Gottes sei, und Fackeln wurden entzündet in der Dämmerung des Abends, und Gesang und Reigentanz war überall in den Hütten von Zweigen und Laub: ein ganzes Bolk voll Lust und Freude. Welch' ein Bild! Ein Bild der Höhen und Tiefen des menschlichen Daseins zugleich, des reichsten Seelenlebens, der Dehmuth und der Erhebung, des schweren Ernstes und der leichten Heiterkeit im Vereine! . . . Wie viel giebt eS uns zu denken, wie viel durchzusühlen und mitzulcben! Ein proceß in Galizien. Unsere Leser erinnern sich vielleicht eines Tumultes, mit Plünderung und Mißhandlung verbunden, der im Jahre 1871 in Saybusch in Galizien stattfand, und über den auch wir damals berichteten. Erft jetzt kommt die Sache zur Verhandlung, und wir geben ein ausführliches Referat darüber. Bei dem Landesgerichte in Krakau, schreibt man, siudet eben die Schlußverhandlung in einer Angelegenheit statt, die ein betrübendes Zeugnis: von der niedrigen Eulturstufe der hierländischen Bevölkerung giebt, welche zeigt, daß bei nnö in Folge von finsterem Aberglauben und religiösen Borurtheileu noch immer Verbrechen begangen werden, die ein wahrhaft mittelalterliches Gepräge haben. Der Gerichtssaal bietet heute einen eigenthüinlichen Anblick dar; er ist von den Angeklagten derart überfüllt, daß für das Publikum fast kein Platz übrig bleibt. Selbst die Stelle, wo gewöhnlich die Journalisten sitzen, ist von den Beschuldigten eingeuomruen, die, $0 an der Zahl, dem Fünf-Richter-Collegium keine geringe Arbeit bereiten. Wir müssen es gleich hier lobend hervorheben, daß sowohl der Vorsitzende desselben, Landesgerichtsrath Nowak, als auch Landes gerichtsrath Leichamscheider und die anderen Herren Votanten mit um so bemerkenswer-thercr Routine und großer Umsicht die Verhandlung leiten, als ihnen dies durch die große Anzahl der Angeklagten und besonders durch deren niedrigen Bildungsgrad sehr erschwert wird. Der polnisch verfaßten Anklage entnehmen wir Folgendes: Die Einwohner der Stadt Saybusch, in der Zahl von ungefähr 5ouo Seelen, sind ausschließlich christlicher Eonfession, denen auch sämmiliche Häuser in diesem Orte gehören, mit Ausnahme einer nahe dem Flusse Soli gelegenen Tuchfabrik, die Eigenthum des Israeliten Julius Brück ist, der aber in derselben nicht wohnte, sondern seinen Fabriksleiter Arnold Lion daselbst einqnartierte. Letzterer bewohnte das Gebäude im ledigen Stande durch 22 Monate, und war auch während dieser Zeit gar keinen Unannehmlichkeiten ausgesetzt. Da verbreitete sich das Gerücht, daß er die Israelitin Emilie Heller zu heiraihen willeus sei, und lange noch vor seiner Verehelichung sprach man, — nach Zeugenaussagen, — allgemein in der Stadt, daß er dadurch gezwungen sein werde, dieselbe zu verlassen. Als diese Stimmung der christlichen Bewohner dem Bürgermeister in Saybusch, Wojciech Obtulowicz, bekannt wurde, richtete er am 2. März 1S71 an Julius Brück einen Brief, in dem er ihn bat, seinen Fabriksleiter Lion zu bewegen, daß dieser seine Gattin außerhalb der Stadt einlogiren möge, denn anderenfalls würde Lion auch anderen Israeliten Anlaß zur Ansiedlung mit ihren Familien in Saybusch geben, und die dortige Bürgerschaft würde durch einen solchen Fall zu unangenehmen Schritten hingerissen werden. Den erwähnten Brief Seitens res Bürgermeisters beantwortete Julius Brück unter dem 7. März 1871 ablehnend: diese Antwort präsentirte der Bürgermeister während einer Sitzung des Gemeindevorstandes, woraus der Brief von Brück zu den Acten gelegt und in dieser Sache weiter nichts gethan wurde. Arnold Lion wendete sich indes; an die BezirkShauptmannschafl in Saybusch mit der Vorstellung, daß er in Folge seiner bevorstehenden Verehelichung chiid der Einführung seiner Frau in seine Wohnung in der Fabrik eine Ruhestörung seitens der Bürger befürchte und deshalb um vorsorgende Hülse bitte; worauf der BezirkShauptmann mittelst Schreibens vom li;. März 1871 dem Gemeindevorstande die Anweisung gab, für die Sicherheit der Person des Arnold Lion uns seiner Frau und ihrer Habe zu sorgen, aus die Bestimmung des $ 10 der Gemeindestatuten hinweisend, wonach Niemandem das Recht znsteht, Lion und seiner Gattin den Aufenthalt innerhalb der Stadt zu verbieten. Dabei machte der BezirkShauptmann den Bürgermeister für die Sicherheit Lion's und seiner Frau verantwortlich, und befahl gleichzeitig der Gendarmerie in Saybusch, den Gemeinde- Vorstand in der Ansrechterhaltnng der öffentlichen Ruhe und Ordnung kräftigst zu unterstützen. So standen die Sachen bis zum 2-1. März 1871. Lion heiralhele am 22. März l S71 in Lipnik; in der Nacht vom 22. auf den 21. Mär; kam er nach Saybusch zurück und brachte seine Frau in die Fabrik des Herrn Brück. Diese Nacht verging ruhig. Als aber des anderen Tages die Gattin des Lion in die Tuchfabrik kam, wo viele Bewohner von Saybusch beschäftigt waren, verbreitete sich mit Blitzesschnelle die Nachricht von ihrem Auseuthatte in der Stadt und man sprach, nach Aussage des Zeugen Franz Pieszczota, den ganzen Tag