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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1873-09-02 · Heft 36 (2.9.1873) · p. Seite 586

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
37 (1873)
Issue
Heft 36 (2.9.1873)
Date
1873-09-02
Page
Seite 586 (sequence 6)
Language
German
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586 Haufen nach Königsberg zu wandern, wo eS ganz unmöglich isl, ihrem Elende abzuhelfen, und wo deshalb die zahlreichen Kranken nech härterer Roth ausgesetzt sind, als selbst in ihrer Heimath. Wir geben daher hier die Erklärung des Dr. Burow. Die Nedaction. „Tie polizeiliche Ausweisung einer großen Anzahl polnischer Juden a»S der Stadt beim Ausbruche der Cholera ist vielfach ] als eine Harle Maßregel verschrieen worden, und dieses Unheil [ gewinnt noch an Gewicht, wenn man bedenkt, daß fast ausnahmslos die Unglücklichen mehr oder weniger Schwerkranke ' sine, die hier ihre Gesundheit wieder zu finden hoffen. Seit ] Zähren sucht eine große Anzahl fremder leidender Juden in den ' hiesigen Kliniken und durch die Unterstützung des jüdischen Hülfvereins hier am Orte Rath und Hülfe, und viele, die dort in ilner Heimath ungeheilt geblieben wären, kehrten gesund, viele wesentlich erleichtert nach Hanse zurück. Die Kranken sind auch stets von rer Polizei mit der größten Freundlichkeit behandelt worden; die zu der Zeit getroffene Maßregel aber ist nicht blos in Rücksicht für die Stadt gerechtfertigt, sondern auch im Interesse der Ausgewiesenen nothwendig. Man muß den Schmutz und das Elend, in dem diese Leute hier leben, gesehen haben, um die Ueberzengung zu gewinnen, daß einerseits die dumpfen, feuchten und überfüllten Ställe, in denen sie ohne Lagerstätte und genügende Kleidung zusammengepfercht sind, zur Verbreitung der Cholera die beste Gelegenheit bieten, andererseits beim etwaigen Ausbruche der Krankheit in diesen Wohnstätten ärztliche Hülse ganz und gar nicht geschasst werten kann. Mögen es diese Leute in ihrer Heimath noch so schlecht haben, hier sind die Verhältnisse, unter denen sie ihr Dasein hinschleppen, unendlich viel ungünstiger. Es ist nicht übertrieben, wenn ich eie Versicherung gebe, daß Fälle vorgekommen sind, in denen Schwerkranke tagelang auf einem Düngerhaufen, auf dem Hose eines Hauses in der vorderen Vorstadt, zugebracht, weil sie bei der Ekelhaftigkeit ihrer Krankheit selbst in diesen scheußlichen Spelunken keine Ausnahme finden kennen. Eine Bemängelung der getroffenen polizeilichen Maßregel kann nur auf einem unzeitigen und unbegründeten Mirleiden beruhen." So weit I)r. Burow. Welches Mitgefühl in tiefster Seele diese Schilderung erregt, so wirk es doch noch durch das Bewußtsein erhöht und geschärft, hier die Unmöglichkeit der Abhülfe erkennen zu müssen! Wie Schade, daß das Werk der Barmherzigkeit für Auswanderung nach Amerika und Unterbringung von Kindern durch Mangel an Unterstützung in's Stecken gerathen ist, — hier, wo die Rettung jedes einzelnen Menschen schon so bedeutungsvoll ist! Bonn, im August. Das Inliheft des „Eentralblattcs für die gesanunte Unterrichtsverwaltnng in Preußen" bringt folgenden Erlaß: 2 Beiheiligung jüdischer Neligionslehrer höherer Unterrichts ansta lten an Feststellung der Eensuren mit Ausschluß der Abiturientenzeugnisse. Berlin, den 23. Mai 187 3. Auf Len Bericht des königlichen Provinzialschnlcolleginms vom 21. v. M. genehmige ich, daß am (Gymnasium zu R. bei Feststellung der Eensuren für die den Religionsunterricht des Rabbiners Dr. N. besuchenden jüdischen Schüler, Letzterer zugezogen, und sein Unheil über Fleiß, Fortschritte und Führung dieser Schüler in ihre Eensuren ausgenommen werde. Er hat diese dabei an letzter Stelle mit der Bezeichnung als „jütischer Religionslehrer" mit zu unterschreiben. Das königliche Provinzialschuleollegimn wolle hiervon den Gynmasialdireetor l)r. R. zur weiteren Veranlassung in Kenntuiß setzen. Ueber die Abitnrientenzeugnisse der jüdischen Schüler in derselben Beziehung eine Anordnung zu treffen, liegt keine genügende Veranlassung vor. Ter Minister der geistlichen :c. Angelegenheiten. Falk. An das königliche Provinzialschulcollegium zu 9k. Man sieht, daß es besonders auf die von den jüdischen Vorständen und Lehrern ausgehenden Anregungen und Verlangen ankonnnr, utn für obigen Zweck Schritt vor Schritt vorwärts zu kommen. Hcchingen, 2o. August, lErläuterung!. Zn Nr. 32 d. Z. haben Sie Ihre Ucberraschnng ausgesprochen, aus rem von hier erstatteten Berichte zu vernehmen, daß hier die Inden das Gemeinrebürgerrecht noch nicht besitzen, - und die Bundcsgesetze vom 3. Juli 1860 und über die Freizügigkeit dieser mittelalterlichen Ausschließung nech kein Ende gemacht haben. Um Mißverständnissen zu begegnen, wird das eigenthümliche Rechtsverhältnis; hiermit erläutert. Tie allgemeine preußische Gemeindeorrnung vom 11. März 1850 wurde hier nicht eingeführt, und da, wo sie eingeführt war, durch das Gesetz vom 26. Mai 18.73 wieder aufgehoben. Es kamen die für die einzelnen Provinzen des Staates eingeführten Gemeindeordnnngen wieder in Anwendnng, in Hohenzollern die ländlichen und städtischen Gemeindeordnungen, welche, wie in Süddentschland überhaupt, den Charakter der germanischen Gemeindeverfasstmg haben, wonach nur geborene oder ausgenommene Bürger ordentliche Mitglieder der i Gemeinden sind. Dieselben besitzen eigenes Vermögen, bestehend i in fruchttragenden Grundstücken, Allmende genannt '(allmen im Gegensätze zu Eigexlliumb nach alten Urkunden), welche sie theils ungetheilt verwalten und benutzen, und theils unter die Bürger ' zum lebenslänglichen Genüsse verrheilen. Wer ein angeborenes - Bürgerrecht hat, erhält bei seiner Verheiralhung bestimmte Mmendgüter; wer aber, s-i er Christ oder Jude, in die Gemejnde

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