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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1873-08-19 · Heft 34 (19.8.1873) · p. Seite 554

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
37 (1873)
Issue
Heft 34 (19.8.1873)
Date
1873-08-19
Page
Seite 554 (sequence 8)
Language
German
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554 größten Zljciic durch unbefugte Individuen ausgeübt und solche Versäumnisse und Mißbräuche begangen, welche das religiöse Gefühl der an den Glaubenssatzungcn treu haltenden Israeliten tief verletzten, und worüber beim Gemeindevorstande fortwährende Klagen einlicfen. Die Cultusgcmeindc lenkt nun die Aufmerksamkeit des Ministeriums auf diese Uebelstände hin, und bittet um Aufhebung der so nachtheiligen Mißbräuche, indem sie sich aus eine principietle Entscheidung der Negierung vom 23. December v. I. beruft, welche Entscheidung folgenden Anlaß hatte: Die israelitische Cultusgcmeinde in Klausenburg klagte bei der dortigen Stadtbehörde gegen die unbefugte Ausschrotung von Koscherfleisch, welche von dortigen Fleischhauern betrieben wurde. Die klausenburger Stadtbehörde beschied die EultuSgemeinde abschlägig, weil angeblich das Gewcrbegesetz keinerlei Beschränkungen in der Ausübung eines Gewerbes zu Gunsten der Cultusgemeinde znläßt. In dem von der klausenbnrger Israelitengemeinde diesbezüglich an die Regierung ergriffenen Recurse wurde der Beschluß deS klausenburger Magistrats cassirt, und das Ministerium für Handel und Gewerbe hat im Einvernehmen mit dem Cultusministerium erkannt, daß die Ausschrotung des Koscherfleisches in so strengem Zusammenhänge mit den rituellen Gebräuchen und religiösen Vorschriften der Israeliten steht, daß Las Gewerbegesetz in dieser Hinsicht nicht im Mindesten eine Anwendung finden kenne, und daß die Regelung dieser der Gewerbefreiheit. durchaus nicht widersprechenden Institution zu den Angelegenheiten der kirchlichen Autonomie gehört. Auf Grund dieser principietlen Entscheidung bittet die pester Iöraelitengemeinde unter ausdrücklicher Erklärung dessen, daß sie Niemand in der Feilbietung des Koscherfleisches zu beschränken, oder irgend Jemand davon auszuschließen wünscht: es möge grundsätzlich ausgesprochen werden, daß im Bereiche der Stadt ^est das Schlachten der Thiere, welche das Koscherfleisch geben sollen, ausschließlich von den durch die Eultusgemeinte, beziehungsweise vom Nabbinale^zu bestellenden und hierfür gualisicirten Individuen vorgcnonrnien werden dürfe. Ferner sott die Aussicht über die rituelle Handhabung des Fleisches in den Verlaufsbänken an die hierzu von der Gemeinde bestellten Individuen übertragen werden. Demzufolge sollen auch nur jene Fleischhauer berechtigt sein, an ihren Berkaufsloealen die Feilbietung von Koscherfleisch mittelst der üblichen Aufschriften anzulündigcn, welche diesen Bedingungen in jeder Hinsicht entsprechen, widrigenfalls das ohne Aufsicht der durch die Cultusgemeinde autorisirten Organe ausgeschrotete Koschersleisch nicht als solches betrachtet werden kann, und die unbefugte Ankündigung als Mißbrauch zu ahnden ist. Dem Schriftstücke liegt eine Abschrift jenes Ministerialerlasses bei, welcher aus dem gleichen Anlasse an die klausenburger Tradtbehörde gerichtet wurde, und Dies giebt wohl den Fingerzeig sür das Vorgehen in Pest. Der Magistrat hat heute die ganze Angelegenheit an die Gewerbcbchörde erster Instanz, nämlich an die Oberstadthauptmannschaft, geleitet. Das weitere Schicksal der Eingabe ist vorläufig unbekannt. Jedenfalls ist endgiltige Austragung dieser Angelegenheit in mehrseitigem Interesse gelegen.*) Pest, 3. August. lPrivatmitlh.) Eduard Horn wurde mit 5 gegen 4 Stimmen zum Professor der Politik an der hiesigen Universität ernannt. Den Ansschlag gab ein — katholischer Theologe: der freisinnige Rektor Hottala. Waihen, 1. August. Von hier schreibt man uns: Durch den blinden Eifer des hiesigen Rabbinereottegiums, an dessen Spitze der bekannte Zelot Friedrich Ullmann steht, sind, wir so weit gekommen, daß die Synagoge der Fortschrittspartei von hiesigen Sicherheitsmännern und Haidnkcn bewacht werden muß, welche-der Eventualität einer Lynchjustiz Vorbeugen sollen, und daß die hiesige israelitische Hauptschule, welche ohnehin verwahrlost ist, nun ganz zu Grunde gerichtet wird. - Von der böhmischen Grenzen, 30. Juli. Die „Voss. Ztg."-enthält eine Privatmittheilnna, in welcher die rohen, fast barbarischen Zustände geschildert werden, in denen sich das böhmische Volk in einigen Theilen des Landes noch befindet, und welche dadurch besonders erhalten werden, das; die unteren Beamten ihnen ruhig Zusehen oder gar mithelfen. Es werden zwei Vorfälle aus jüngster Zeit milgelheilt. Ter erstere fand in Swikowetz bei Zbirow statt. Es warf sich, selbst während der Bischof die heilige Firmelung vollzog, da ein Feuer im Dorfe ausbrach, das Volk auf eine arme Familie, die es der Brandstiftung beschuldigte, zerstörte ihr Häuschen, und mißhandelte die Leute auf eine gräßliche Weise. Der OrtSvorsteher sott selbst dabei geholfen haben, wenigstens machte er nicht einmal eine Anzeige bei dem Gericht. Ter zweite Vorfall wird so erzählt: Wenige Tage später kam im Städtchen Eerhoriee, eine Stunde von Zbirow in der Nähe der Westbahn, zu einem jüdischen Kaufmann ein Angetrunkener und forderte Schnaps. Die Verweigerung desselben führte zu einem Wortwechsel. Dabei verletzt sich der Trunkenbold auf nicht aufgeklärte Weise ganz unbedeutend an der Stirn, während ihn der .Kaufmann zum *) Dieselbe Frage kam vor mcluereu Jahrzehnten Seitens preußischer Gemeinden au die preußische Regierung. Diese, niemals geneigt, den rituellen Eigentlmmlichkeiten des IiidcnthnmS irgend eine Berücksichtigung zu gewähre», entschied, daß die Gewcrbefreiheit irgend welche Beschränkung des Fleischverkanss nicht znlasse, daß daher Niemand. der zmit Fleischverkanf berechtigt sei, beschränkt werden dürfe, auch.Üeschersleisch zu verkaufen. Db das Koschersleisch den ntiicucn Gesetzen entspreche oder nicht, sei BcrtraueuSsache der Filden als Mauser selbst. Der Gemeinde resp. dem Rabbinate stehe frei, zu erklären, bei wem rituell wirkliches koschersleisch zu haben sei oder nicht, den einzelnen Juden aber stehe cs frei, solches zu taufen, wo sie wollten. Es versteht sich, daß nach dieser Entscheidung die meisten Genmndcu ans Einnahmen vom Äoschersleischc verzichten mußten, eme Einnahme, die sich sowohl vom volkswirthschaftlichen Ltandpunkle. als auch an denjenigen Trten, wo nicht mehr ait ^Mitglieder der Gemeinde nur koschersleisch verzehren, nicht mehr eiiippehlt. Die Redaelion.

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