Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 37 (1873)
- Issue
- Heft 34 (19.8.1873)
- Date
- 1873-08-19
- Page
- Seite 553 (sequence 7)
- Language
- German
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553 die nur gezwungen ihm die Aussicht über das Synagogenuno Schulwesen gestatten, und hinsichtlich des Gehalts und der Gebühren auf Anrathen hervorragender Juristen nach erfolgter Ezccution den Rechtsweg betreten würden. Der Borstand der Miuiaturmetropole Emden wird nun auenaheliegenden Gründen Alles aufbieten, um die Beifügung einer 2keuwahl erlassen zu sehen. Eine solche wäre unter den obwaltenden Berhältnissen geradezu ein Unglück für Gemeinden um Rrndrabbiner. Bekanntlich hat das Cultusniinisterinm jüngst entschieden, das; in allen Fällen, wo tie Kräfte der jütischer: Hausväter zur Unterhaltung eines eigenen Schulwesens nicht ansreichen, auf die Schließung der vorhandenen jüdischen Schüler. Bedacht zu nehmen ist, und daß nach erfolgter Schließung einer solchen Schule die Ausnahme der jüdischen Kinder in die vor. handenen christlichen Schulen sofort einzutreten hat. Tunt coimr.t rlicz jious: Rach § 2S nl. 1 des hannoverschen Jutengesetze-, haben auch die diesseitigen Gemeinden die Kosten ihres Synagogen- und Schulwesens allein zu tragen. «In flüchtiger P.. renthese nochmals tont timinie du*/, nous: Wie in R'r. 2'.» d Bl. aus Wien mitgetheilt wird, betrachtet das dortige Ministe rium den Ätabbiner als Privatbeamten; nach K 25 nl. 2 alleg. Gesetzes genießen die diesseitigen Gemeinden nicht die Borrechte öffentlich anerkannter Kirchen- und Schulgemeinden, daher ist auch der Rindrabbiner ein Privatgemeindebeamter, wie landtresteilicherfeits der eine Pension nachsnchenden "Wittwe des Sandra bb in ers Hamburger s. Z. arrsdrücklich zu erkennen gegeben worden.) Da uns also dort und hier alle Hossnung auf staatliche Unterstützung unserer Schulen abgeschnitteu und durch die Preissteigerung aller Lebensbedürfnisse unsere R'hrer und andere unentbehrliche Geweindebeamten hart betroffen werden, so wissen wir wahrlich nicht, wofür und wie wir noch einen Rriirrabbiner unterhalten sollen. Die Armenpflege ressorlirt nicht mehr von ihm; die Schulaufsicht, seine theoretische und praktische Befähignng hierfür auch vorausgesetzt, würde nunmehr höchst unerheblich oder gar illusorisch sein. Gleichwohl aber würde und müßte er bei größerer Theuerung eine Gehaltsaufbesserung verlangen, welche die dürftigen Gemeinden nicht erschwingen könnten/ und eventuell doch billiger- und gerechterweise ihren anderen, darbenden Beamten zufließen lassen müßten. Was nun das Eommissorium betrissl, so ist sicherem Bernehmen nach dem Di-. Kroner eine sehr ehrenvolle, wie kein Rmdrabbiual totirte Stelle angetragcn, und wird er demnächst nicht nur sein Amt als Oberlehrer und Prediger der Gemeinde Aurich, sondern auch als commissarischer Rrndrabbiner für die -Bezirke Anrich-Oönabrück niederlegen. Es hat sich seine Gesinnungslauterkeit, Berusotreue, Entschiedenheit und allseitigc Befähigung der Anerkennung der Behörden und Gemeinden zu erfreuen gehabt. In Anbetracht alles dessen und der verheißenen baldigen "Revision rer Iudengesetze, die ja doch ohne Zweifel eine nur von der Hierarchie und dem Sonderinteresse gepriesene Institution, wenn nicht gar beseitigen, so doch wenigstens den Forderungen der Berfassnng und des Bundesgesetzes sowie des In. denthmus gemäß reorganisiren wird, haben die Gemeinten das Ministerium gebeten, den Aufschub der R'euwahl bis nach der temnächstigen Revision der Iudengesetzgcbung zu verfügen. Immerhin jedoch werden die diesseitigen Gemeinden Entschiedenheit und Ausdauer zeigen, wo es gilt, ihre materiellen und religiössittlichen Interessen zu wahren, die Schmach der ihnen angesonnenen Pariastellung von sich abzuwälzen. Wenn man von Emden aus, wie es noch immer der Fall war, den noch nicht einmal dort warm gewordenen Vankrabbiner «freilich auch nur so lange) apoiheosirt, so werden sie sich dadurch und durch Aehnlicheö nicht beirren lassen. lieber die Genesis und bisherige Wirksamkeit des hiesigen Rrntrabbinats, sowie die Zustände der diesseitigen Gemeinten, soll binnen Kurzem eine Broschüre erscheinen, aus rer wir Auszüge auch in größer» nichrjükischen Blättern bringen, und gleichzeitig das Gebühren einer gewissen jüdischen Zeitschrift in der ^andrabbiuerangelegenheit und Berwandtes charaklerisircn werten. Oestreichisch-lmgarische Monarchie. Pest, l l. Inli. (Privatmitrh.) Eine für die hiesige Gemeinde iir ritueller wie finanzieller Beziehung wichtige Frage liegt jetzt der Entscheidung der Behörde vor. Die israelitische Eultusgemeinde hat eine Petition an das Ministerium gerichtet, welches dieselbe an die Stattbehörre zur Entscheidlmg abgegeben hat. Die Petition der Enltnsgetneinde behandelt die Mißbräuche bei der Ausschrotung res sogenannten >ioschersleisches. Im Eingänge des Schriftstückes wirr betont, daß in den rituellen Gesetzen rer Israeliten die Bestimmungen über die Handhabung des rohen Fleisches, und die Art und Weise, wie die Thiere zu schlachten sind, einen hervorragenden Platz einnehmen. Die Israeliten haben demzufolge seil nralten Zeiten unwr Aussicht der eigenen Eultusgemeinde sogenannte Koschersleischbänke nmcrhallen, ans welchem Rechte gewisse Einkünsle der Geiiieiiide znslossen, und welche für verschiedene rituelle Atlsgaben verwendet wurden. Auch die pester Eultusgemeinde hat dieses Recht durch viele Jahre ausgeübt, bis endlich vor einigen Jahren mehrere hiesige. Fleischhauer unter dem Schutze der Gewerbesreiheil begonnen haben, sogcuauures ttoschersleisch frei und unbeanslantel auszuschroten, und derart eine consessicnelle und rituelle Institution zum eigenen Borthcile auszubeuten, welches Borgehcn unter den damaligen Zeirverhältnisicn sogar die Genehnügung der Behörde erlangt Halle. In diesen Fleischbänken wurden das Schlachte» der Thiere unr die Manipulation res Fleisches überhaupt zum