Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 37 (1873)
- Issue
- Heft 33 (12.8.1873)
- Date
- 1873-08-12
- Page
- Seite 533 (sequence 3)
- Language
- German
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533 Anstoß nehmen. Lehen wir davon ab, daß das jüdische Ritnalgesetz eine Verpflichtung zum Besuche des öffentlichen Gottesdienstes nicht ausspricht, wenn der Betreffende sein Gebet im Hause abhält, so ist es doch offenbar, daß der Einzelne durch seinen Austritt ans obigem Grunde für sein confessionelles Bedenken gar leine Befriedigung erlangt, sondern nur seine Steuer nicht zahlt. Ferner besteht die Gemeinde nur zum Theil für den öffentlichen Gottesdienst; sie beschafft den religiösen Unterricht, die besonder» Wohlthätigkeitsanstalten, die Bestattung der Todten, reicher wie armer, die Herstellung von Kescherfleisck u. dgl. Wer also ein confessionelles Bedenken gegen den bestehenden öffentlichen Gottesdienst hat, entzieht durch seinen Austritt der .Gemeinde die Mittel nicht bloS für diesen, sondern auch für alle ihre anderen Zwecke, ohne seinen eigentlichen confessionellen Motiven eine Befriedigung schaffen zu können. Erst wenn eine größere Zahl von Gemeindemitgliedcrn dasselbe confessionelle Bedenken hegt, sind sie im Stande, demselben eine faetische Folge zn geben, und da würde daS oben angeführte zweite Petitum genügen, vollkommen Recht zu üben, ohne den Bestand der Gemeinde zu schädigen. Es würde den Betreffenden derjenige Theil ihrer Steuern zur Verwendung für einen eigenen Gottesdienst zurückerstattet, welcher für den öffentlichen Gottesdienst bestimmt ist. Die practische Ausführung wäre durchaus nicht schwer, da in den Etats alle Posten specialisirt werden. Eine derartige Einrichtung, daß nämlich separirien Cultusanstalten ein Zuschuß für ihre Kosten ans der Gemeindceasse geleistet wird, findet bereits in mehreren großen Gemeinden, z. B. in Breslau, statt. Sobald daS Gesetz eine solche Bestimmung enthielte, würde schon eine billige Verständigung an vielen Orten cintreten. Wenn schließlich das Abgeordnetenhaus in der Plenarsitzung vom 19. März c. durch eine Resolution gefordert hat, daß „auch den Inden der Austritt aus einer Religionsgemeinschaft aus confessionellen Bedenken ohne gleichzeitigen Austritt aus dem Indent hume ermöglicht werde", so hat das hohe Haus damit etwas resolvirt, was gesetzgeberisch . gar nicht ausführbar ist. Zudem es den 'Austritt durch die Worte „aus confessionellen Bedenken" verklansulirt, setzt cs voraus, und zwar mit großem Rechte, daß es auch mehrere andere Motive gebe, ans welchen der Austritt geschehen könnte, und die denselben rechtlich nicht begründen dürften. Run aber vermag Niemand;u unterscheiden, ob ein Austritt „aus confessionellen Bedenken" oder einem andern Motive geschehe; jeder Austretende wird behaupten, daß er aus confessionellen Bedenken handle, und kein Richter vermag ihn vom Gegentheil zu überführen. Es wäre dies auch eine unzulässige GewissenSinqnisition. Während also die Klausel „aus confessionellen Bedenken" andere unzulässige Motive voranssetzt, ist sie doch zu deren Abwehr völlig illusorisch. Die Resolution geht aber auch, indem sie das Wörtchen „auch" in ihrem Texte „den Juden" ff. voranstellt, von einer irrigen Voraussetzung ans. Ew. Excellenz haben in der Motivirung des Gesetzes vom 14. März c. erklärt, daß wie dem Christen der Austritt aus der Kirche, nickt aber aus der Parechie gestattet ist,' so solle reu Juten der Austritt aus dem Judenthume, nicht aber aus der Gemeinde gewährt werten. Dies ist das völlig ricktige Verhältnis:, unk wenn das Wörtchen „auch" annimmt, daß dem Christen dnrck ras Gesetz vom 14. Mai e. eine größere Freiheit hinsickrlich seines Ansirittes als dem Inden gewährt worden, und daher für den Juden durch ein neues Gesetz nachgehclt werden muffe, um die dem Ehristeu gewährte Freiheit zu erreichen, so sehen wir nicht ab, wie diese Annahme den wirklichen Verhältnissen entspricht. Ob die Gesetzgebung auf dem ricktigen Wege sein würde, wenn sie, um rem Einzelnen ein unbeschränktes Blaß der Freiheit zu sickert:, den Bestand sehr zahlreicher gemeinsamer, segensreicker Institute zerstörte oder doch wesentlich schädigte, ist eine gewichtige Frage für sick. Jedenfalls würde dnrck die Aushebung der Verpflichtung zur Gemeindeangehörigkeit das Interesse weniger Einzelner gewahrt, während das wesentliche Interesse von Hundertiänsenden preußischer Staatsangehörigen dauernd geschädigt würde. Ter ick in tiefster Verehrung verharre u. s. w. —. Wir veröffentlichen diese Petition, damit Diejenigen, welche damit übereinstimmeu, sich ihr anschließen, oder sie benutzen können. Literarischer Wochenbericht. Bonn, im Juli. Soeben erhalten wir: „Verhandlungen der zweiten israelitischen Synode in Augsburg vom 1J. bis 17. Juli 1S71. «Nach der stenographischen Auszeichnung.) Berlin, kouis Gerschel, Verlagsbuchhandlung. iS73." Es ist etwas spät, daß diese Verhandlungen, zwei Jahre, nachdem sie stattgefnnden, veröffentlicht werden. Indes: da die darin besprochenen Gegenstände dauernder Art sind, so können sie immerhin auch jetzt noch Interesse erwecken. Da wir Z. ausführliche Berichte über die Synode, und zwar aus der Feder eines Mitgliedes derselben, wie erst jüngst ein anderes comperentes Mitglied brieflick gegen uns anssprack, in ccrrecter und erschöpfender Weise in diesem Blatte brachten, so kennen wir darauf verweisen, und braucken auf den Inhalt der vorliegenden Schrift nickt näher einzugehen. — Es sink in jüngiier Zeit mehrere neue jüdische Wochenschriften erfckienen. ^reir rem 22. Mai c. erscheint in Königsberg unter rer Redaclion rer Herren Reinherz und Radin „der jüdiscke Grenzbote", und zwar in deutscher Sprache, aber in hebräiscker Ouadratschrift. Man siebt daraus, für welches Publicum dieses Journal bestimm: nt. T:e Redaction dieses Blattes geschieht unserer Meinung nach in sehr angemessener Weise. Den Inhal: bilden Betrachtungen, angeknüpft an die Sirra oder einen sonstigen Bibetverö, eine 33*