Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 37 (1873)
- Issue
- Heft 33 (12.8.1873)
- Date
- 1873-08-12
- Page
- Seite 532 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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532 2. um jedem confessionellen Bedenken Rechnung zu tragen, die Bestimmung aufzunehmen, daß, wenn in einer Gemeinde eine Anzahl Mitglieder mit der bestehenden Form des Gottesdienstes nicht einverstanden ist, ste das Rech: habe, einen eigenen jüdischen Gottesdienst auf ihre Kesten herzustellen,. aus der Gemeindecasse aber für riesen den Theil ihrer Gemeindesteuern zurückzufordern, welcher nach dem Etat für den bestehenden Cultus der Gemeinde verwendet werde. Die segensreiche Wirksamkeit in Gottesdienst, Schule und Wohlthätigkeüsanstalten, die Unentbehrlichkeit in religiös-sittlicher! Beziehung, sowohl zur Befriedigung res religiösen Bedürfnisses als zur sittlichen Erziehung und Stärkung, kann auch den jn-; dischen Religionsgemcinren nur Derjenigen absprechen, welcher * überhaupt dem Dasein positiver Religionen und der innerhalb dieser oestehenden Gemeinschaften abhold oder feindlich gesinnt^ ist. Würde aber das Gesetz die Verpflichtung zur Gemeinreangehörigkei! aufheben, so würde es zahllosen mittleren und tleinercn jüdischen Gemeinden unmöglich werden, ihre Anstalten und; hiermit sich selbst, zu erhalten. Nur die großen Gemeinden . würden die Mittel behalten, zu bestehen, auch wenn sie sich in '; mehrere Gemeinden zerspalten. Dieser sind nur kaum ein Dutzend ’ im preußischen Staate gege» mehr als 800 mittlere und kleine.! Die jüdischen Gemeinden besitzen, außer für einige wohlrhärig^ Zwecke, durchaus keine Fonds, und erhallen bekanntlich keine! Zuschüsse aus Staats- und Communalmitteln. Dabei sind ihre sinaitziellen Bedürfnisse, namentlich durch die Besoldung mehrfacher Cultus- und Unter-richlsbeamten verhältnißmäßig groß. Diese muffen sie also lediglich aus den Steuern ihrer Mitglieder i decken. Fällt daher durch den Austritt mehrer Mitglieder, na-! m.eiillich der vermögenden, also Mcistbesteuerten, ein irgend be-! trächtlicher Theil dieser Steuern aus, so kann die Gemeinde! ihren Bedarf nicht mehr decken. Ueberhaupl vermag sie unter! solchen Umständen weder ihren bisherigen Verpflichtungen zu ge-! nügcn, noch zukünftige einzugehen, noch Contracte zu schließen, Beamte auf längere Zeit anzustellen u. dgt. Dies macht, nach der sinanzieüen Seite, den großen Unterschied zwischen den jüdischen und den christlichen Religionsgemeinden aus, welche letztere theils in Grundbesitz, theils aus den Zuschüffcn aus Staatsuub Gemeindemitteln eine größere Garantie besitzen, und deshalb durch den Austritt einer Anzahl Mitglieder weniger berührt werden. Der Austritt vieler Mitglieder würde aber, aus zweifachen Gründen, jetzt und in Zukunft slattsinden. Nicht confcsstonelle Bedenken würden, was auch gesagt wird, die Mehrzahl der Austtntserklärungen herbeifuhren, sondern der religiöse Jndisserentismus unserer Zeit, der das Ersparen der Steuern zu einem nachhaltigen Motiv macht; noch mehr aber die Zank- und Streitsucht, welche irgend eine abweichende Meinung zum willkommenen Anlaß nimmt, sich und Andere zum Widerstande gegen die Gemeinde aufzuwühlen, jeder verletzte Ehrgeiz, bei jeder etwaigen Nichtwahl in die Repräsentanz oder den Vorstand, alles dieses und irgend ein anderer persönlicher Hader würden eine Menge von AuStrittserklärungen motiviren. Ter zweite Grund besteht darin, daß die Gemeinten durchaus keine Mittel besäßen, den Ausgetretenen, weil sie eben Juden bleiben, die Theilnahme an den, durch die Gemeinden erhaltenen religiösen Veranstaltungen zu behindern. Kein Mohel lBeschneiteri kann behindert werden, seinem Gewissen nach, die Beschneidung des Knaben eines nur aus der Gemeinde Getretenen zu vollziehen. Tie religiöse Trauung, da sie im Judenchume nicht an einen angestellten Geistlichen gebunden ist, wird auch außerhalb rer Gemeinde vollzogen werden. Tie Gemeinde kann Niemandem verwehren, am Gottesdienste Theil zu nehmen, wenn er nur nicht einen .zu bezahlenden Sitz beansprucht. Polizeilich ist die Gemeinde gezwungen, die Leiche eines am Orte verstorbenen fremden Juten auf ihrem Friedhof zu begraben, und wird dies folgerichtig auch betreffs der aus ihr ausgetretenen Juden der Fall sein. Auf diese Weise ist der Austritt in jeder Beziehung den Austrelenden erleichtert, und wird deshalb in großer Anzahl stattfinden. Ter ganze Schaden fällt auf die Gemeinden, während den Austretenden alle Vergünstigungen des Gesetzes zukommen. Wer die Verhältniffe in den Gemeinden wirklich kennt, wird zugeben, daß in Obigem die volle Wahrheit geschildert ist. Man wird fragen, wodurch denn die jüdischen Gemeinden sich erhielten, bevor ein Sta.usgesetz zur Gemeinteangehörigkeit verpflichtete? Die Verhältnisse lagen ganz ebenso, warum hatten sie nicht dieselben Folgen? Die Antwort ist einfach: damals hielten fämmrliche Juten auf's strengste an den Observanzen der Nitualgcfetze, und die Gemeinden hatten hierdurch viele Mittel in Häuten, um die Renitenten zur Steuerzahlung zu nöthigen; die Verweigerung des rituellen OstermehleS z. B. genügte vollständig, um die Sreuerrückstänre einzutreiben. Alle solche Mittel sind jetzt nicht mehr möglich, theils weil sie dem Geiste der Zeit widersprechen, theils weil eine große Zahl der Inden die strenge Observanz aufgegeben hat, theils weil es jetzt sehr leicht ist, sich die Befriedigung solcher Bedürfniffe von anderen Orten her zu beschaffen. Sehen wir nun auf wirklich confesffonelle Bedenken, so muß man sich erinnern, daß das Gesetz vom 14. Mai e. jedem Juden den Ansttitt aus dem Judemhumc, ganz wie dem Christen aus seiner Kirche, ermöglicht, und noch besonders, daß jeder Jude innerhalb der Gemeinde völlig frei seiner Ueberzeugung gemäß leben kann, zu keinem religiösen Acte gezwungen, noch wegen der Unterlassung eines solchen ausgeschloffen werden kann. Die individuelle Gewissensfreiheit ist daher völlig gewahrt. DaS confesstonclle Bedenken kann also lediglich den öffentlichen Gottesdienst betreffen, wie er in der Gemeinde besteht. Ein reformistisch gesinnter Jude kann an dessen orthodoxer Beschaffenheit, ein orthodox gesinnter an dessen reformistischer Gestaltung