Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 37 (1873)
- Issue
- Heft 31 (29.7.1873)
- Date
- 1873-07-29
- Page
- Seite 499 (sequence 3)
- Language
- German
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499 Eine Audienz bei dem Herrn Lnltusminiker vr. -Falk. Wir erhalten festen folgende Zuschrift: Bielefeld, im Juli. Ter „Verein israelitischer Elenn'ntarlehrer für Westphalen und die 9iheinprovinz" ertheilte mir auf der Eonferenz in Rheda am Juni c. den Auftrag, die Wünsche der Lehrer nach anderweitiger gesetzlicher Regelung des jüdischen Elementarschulwesens Seiner Exeelleuz dem Herrn Eultnsnünister I)r. Falk p e r s ö n l i ch vorzntragen. Ich erhielt die erbetene Audienz an: d. M. und trug dem Herrn Minister, der mich sehr freundlich aufnahm, nufere Wünsche, refpective Beschwerde)!, in folgenden vier Puneten vor, die denn auch in dieser Reihenfolge der Besprechung zur Grundlage dienten: 1. Tie O e f s e n t l i ch k e i t der j n d i s ch e n E l e m e n t a r - schule als rite ge l und die definitive Anstellung der Lehrer nach einem mehrjährigen Provisorium unter gleichzeitiger Feststellung eines den örtlichen Berhältnissen entsprechenden Minimalgehaltes erscheint als dringendes Erfordernis;. 2. Tie politischen Gemeinden müssen gehalten sein, da, wo auch die anderen Elementarschulen aus Eomnmnalmiiteln unterhalten werden, der jüdischen Schule dieselbe Fürsorge zu zuwenden, jedenfalls aber derselben einen den Beiträgen der jüdischen OrtSangehörigen zur Eonununaleaffe entsprechenden .Zuschuß zu gewähren. :i. Tie Inspcction der jüdischen Schnle, welche zwar dem Kreis- und Loealschulinspector gesetzlich znsteht, an den meisten Trten aber gar nicht geübt wird, bedarf anderweitiger Regelung. l. So lange der Religionsunterricht in Gymnalien, Realschulen und höheren Töchterschulen überhaupt obligatorisch ist, muß er cs auch für die jüdischen Schüler solcher Anstalten sein. Tie desfallsigen Wünsche und Anträge halte ich folgendermaßen speeialisirt: aj Jede höhere Lehranstalt, an welcher der Religionsunterricht obligatorisch ist, hat dafür zu sorgen, daß auch den jüdischen Schülern, rcspeetive Schülerinnen, dieser Unterricht, eventuell durch den am Orte von der jüdischen Gemeinde angestellten Religionslehrer ertheilt werde. Sollte dem dazu berufenen Religionslehrer die wissenschaftliche Befähigung abgehen, and» in den o b e r e n Elasten der betresscnden Schulen Religionsunterricht zu errheilen, so soll die Verpflichtung zur Theilnahme an rem jüdischen Religionsunterrichte wenigstens bis zum. Schlüsse desjenigen Schuljahres dauern, in welchem das vierzehnte Lebensjahr vollendet wird, c) Ter von der Anstalt bestellte jüdische Religionslehrer wird aus derselben Easse besoldet, aus welcher die Gehälter auch der übrigen Lehrer fließen. <l> Der jüdische Religionslehrer wird zu den betreffenden Eonferenzen zngezogen, und seine Eensuren sollen bei der Versetzung der Schüler in derselben Weise mitgewogen - werden, wie dieses bei dem Religionsunterrichte der christlichen Eonfessionen geschieht. In Bezug auf den ersten Punet, erklärte der Herr Minister, daß er der Vermehrung öffentlicher EonsessiouSschulen durchaus nicht geneigt sei, vielmehr neige er sich den Bestrebungen Derjenigen zu. welche die Elementarschule jeden consessionetlen EharakterS entkleiden wollen, wie denn ein jüngst auS Posen eingegangener Bericht, daß man dort die katholischen, evangelischen und jüdischen Elementarschulen anfzulösen, und in eine große eonfesstonslose Anstalt zu verschmelzen beabsichtige, seine vollen Shmpathieen habe. Der Anstellung auch jüdischer Lehrer an solchen Anstalten werde er sich nie widersetzen, wie er auch Nichts dagegen habe, daß den Lehrern an bestehenden oder aus Grund des Gesetzes vom 22. Juli I s l 7 noch zu begründenden öffentlichen jüdischen Schulen auch AlterSzulagen u. dgl. ans öffentlichen Easten bewilligt werdend Bei den jüdischen Lehrern käme noch der Umstand in Betracht, daß sie meistens zugleich EnltuSbeamte und in dieser Eigenschaft der Eognition des Staates entgegen seien. DaS allerdings bektagensweeihe Abhängigkeitsverhältniß von der Gemeinde bliebe somit immer dasselbe, und die wohlwollendste Fürsorge des Staates für den Lehrer könnte durch übelwollendes Borgehen Seitens der Gemeinde gegen den Enltus beamten immer wieder paralysiert werden. WaS die Beiträge der politischen Gemeinden zur Unterhaltung der jüdischen Schulen betrifft, so wellte der Herr Minister eine rechtliche Berpflichtuug dazu, wenigstens für Privatschulen,* > nicht anerkennen, und auch .bei den öffentlichen lägen die Verhältnisse fast in jedem Orte anders, so daß auch hier nur eine friedliche Verständigung mit der Eommnne erübrige. UebrigenS muffe er allerdings wünschen, daß die Eommunen im Sinne des Antrages verführen, und würde, wo in gegebenen Fällen die Frage ihm unterbreitet würde, gewiß stets nach Grundsätzen der Billigkeit die Entscheidung treffen. Daß die Schulinspeetion so tap gehandhabl werde, schien den Herrn Minister allerdings zu überraschen, und versprach Derselbe in diesem Pnncte baldige Äbhülfe auf dem Verwaltungswege. Ter Religionsunterricht in den höheren Schulen habe, behauptete der Herr Minister, den eigentlich obligatorischen Charakter durch eine Reihe von Ministerialrescripten bereits verloren, und er könne daher die betreffenden Schulanstalten *) Einen faktischen Beweis bierfür studet man in der unten folgenden Zeitungsnachricht aus Bonn. Redaktion. 31*