Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 37 (1873)
- Issue
- Heft 29 (15.7.1873)
- Date
- 1873-07-15
- Page
- Seite 471 (sequence 7)
- Language
- German
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471 2. § 65 der Ministerialbekanntmachung vom 19. Januar 1844 legt die Landrabbinerwahl factisch in die Hand Eines Vorstandes, und erscheint der Wahlact der Filialgcmeinden völlig illusorisch. 3. Das bezügliche Gesetz von 1812 auch für unseren Bezirk gültig zu erlaffen, war eine rechtliche Unmöglichkeit und ein rechtswidriger Eingriff in die frühere, unter Preußens Herrschaft den Juden gewährte Parität, gegen welchen Eingriff im December 1841 von der gefammten ostfriesischen Judenschaft unter Nachweis jener rechtlichen Unmöglichkeit bei der Generalständeversammlung zu Hannover Verwahrung eingelegt wurde, wovon eine Abschrift beizufügen wir ehrerbietigst uns erlauben. 4. TaS hannoversche .Landrabbinerinstitut in seiner bisherigen Organisation hat in der Synagoge keinen Boden, wie dies die jüdische und nichtjüdische Presse schon so oft dargethan hat. 5. Die Gemeinden haben Mühe genug, ihre unentbehrlichen Eultnsbeamten auskömmlich zu besolden, und glauben, daß ihnen nicht zu.zumuthen sei, einem Landrabbiner, der der besonderen jüdischen Armenpflege und des Nachweises theoretischer und praktischer Befähigung als Pädagog enthoben, und so für die Gemeinden der Provinz von gar keinem 'Nutzen ist, eine Sinecure zu schaffen." Die königliche Landdrostei hat neuerdings eine neue Gebührentaxe für den Landrabbinatsbezirk Aurich- Osnabrück erlassen, die mit dem 1. Juli dieses Jahres in Kraft treten soll. Auch hiergegen ist bei dem Ministerium des Inneren unter dem 30. Juni Protest eingelegt worden. Wir stellen hierher, was die Positionen dieser Taxe selbst betrifft, die allgemeinen Ausführungen übergehend. 1. „Position L der neuen Taxe berechtigt den Landrabbiner, nach rer Elassenbezw. Einkommensteuer des Bräutigams respective des Vaters der Braut bis zu 21 Thlrn. Trauungsgebühren zu erheben. Wir zweifeln sehr, ob irgend einem Geistlichen einer anderen Eonfession solch eine Befugniß eingeräumt ist. 'Nach Maßgabe zwei zu dieser Position wird fragliche Gebühr, falls die Trauung nicht vom Landrabbiner selbst, sondern in dessen Vollmacht von einem Anderen vollzogen wird, zwischen Beiden gctheilt. Was liegt da näher, als daß der Landrabbiner meistens selbst die Trauung vollziehen und sich außerdem noch Diäten und Reisekosten t Position VII und VIII» berechnen wird. Nach Maßgabe drei daselbst ist dem Landrabbiner, wenn ein im Bezirke wohnhafter Bräutigam außerhalb des Bezirkes getraut wird, die halbe Gebühr d. h. bis zu 12 Thalern zu entrichten. Wir gestehen, daß wir uns hier das Wofür? nicht zu beantworten vermögen, wenn die Entrichtung der halben Gebühr an den Landrabbiner nicht als eine Strafe wegen Zuwiderhandlung gegen $ 62 der Bekanntmachung des Ministeriums des früheren Königreiches Hannover vom 19. Januar 1844 «wonach die hannoverschen Juden sich keines anderen als des Landrabbiners, in dessen Bezirke sie wohnen, bedienen dürfen!) festgesetzt ist. Daß diese Position mit ihren Maßgaben noch weit mehr, als die bisherige Procentgebühr vom Eingebrachten der Braut zu Zänkereien, Beschwerden, Proceffen u. dgl. führen , die religiöse Trauung geradezu verhaßt machen, und die Religion in einem der bedeutsamsten Momente schädigen, ja nach Einführung der Eiviltrauung die religiöse Trauung gänzlich verdrängen würde, haben wir wohl nur anzudeuten. 2. Positionen II und III befugen den Landrabbiner, für eine Ehescheidung und die Leviratsehe (soll wohl heißen: Dispensation von rer Leviratsehe) 6 bezw. 3 Thaler zu fordern. Ganz abgesehen davon, daß competente Talmudisten die Erhebung von Gebühren für die beiden fraglichen Acte verpönen — gehören diese, übrigens selten verkommenden Functionen zu den eigentlichen Amtspflichten des Rabbiners, der für die Ausübung derselben ja besoldet wird. 3. Nach Position IV steht dem Landrabbiner für eine von ihm vollzogene Consirmation 1 Tblr. und eventuell außerdem ja selbstverständlich Diäten und Reisekosten zu. Auch hier suchen wir vergeblich nach einer Analogie. 4. Die Gebühr für Eidesbelehrungen "(Position V) ist von der betreffenden zuständigen Behörde zu bestimmen; Position VI (Bescheinigungen a 10 Gr.) zu irrelevant, um uns die Nothwendigkeit ihrer Existenz zu erklären. 5. Die letzten Positionen VII und VIII, Diäten und Reisekosten, werden wir so lange nicht für gerechtfertigt erachten können, als die Schulinspectoren anderer Eonfessionen ihren Dienst entweder als Ehrenamt unentgeltlich führen, oder für denselben vom Staate besoldet werden. Wenn der Vorstand zu Emden die ganze Taxe lim Entwürfe) pure aceeptirt hat, so erklärt sich Dies unter Anderem aus dem Umstande, daß eben die beide» empfindlichsten Positionen VH und VIII. die dortige Gcmeindecasse nicht im Mindesten geniren." Es ist wohl kam» ein Wort darüber zu verlieren, wie veraltet und mißbräuchlich diese den Gemeinden auferlegten Gebühren sind. Oestreichisch-misiarischc Monaichie. Wien, 27. Juni. In einer vorgestern Abends unter denn Vorsitze des Obmannes, l)r. Julius Kolifcher, stattgefundenen