Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 37 (1873)
- Issue
- Heft 29 (15.7.1873)
- Date
- 1873-07-15
- Page
- Seite 470 (sequence 6)
- Language
- German
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470 Colmar (Elsaß), int Juni. Am 23. Mai fand hier im Eonsistorialtempel die feierliche Einführung des neuen Großrabbiners. Herrn Isidor Weill, statt. In seiner Predigt sprach Herr Weil! besonders nachdrücklich über den Einklang, der zwischen dem Judenthume und der modernen Wissenschaft vorhanden sei. Leer, 20. Juni. «Eingesandt.) Anläßlich Ihrer im leitenden Artikel der Kummer 21 Ihres geschätzten Blattes enthaltenen Bemerkung über den Protest gegen die Landrabbinerwahl für die Bezirke Anrich-Osnabrück, erlaube ich mir. Ihnen diesen Protest, sowie denjenigen gegen die neue Gebührentaxe für diese Bezirke zuzusenden, woraus Sie gütigst ersehen wollen, daß die protestirenden neunzehn Gemeinden — übrigens zu geringem Theile „ländliche", wenn anders Osnabrück, Lingen, Meppen, Leer, Aurich, Papenburg re. als Städte prädicirt werden dürfen — sehr wohl wissen, was sie thun. Da Sie die althannoversche Jutengesetzgebung mit ihren Monstrositäten sehr wenig zu kennen scheinen, gestatten Sie mir, Ihnen die in den Protesten aitgeführten Paragraphen des althannoverschen Judengesetzes wörtlich zu citiren. 88 0 und 7 des hannoverschen Judengesetzes vom 3t». September 1842 bestimmen: „Die Juden sind von der Ausübung politischer Rechte, sowohl in Beziehung auf den Staat, als aus die Gemeinde ausgeschlossen. Sie bleiben ebenfalls von Staats- und Gemeindeämtern ausgeschlossen." — Eines Eommentares bedarf es wohl nicht! Und aus Grund dieses Gesetzes soll gewählt werden!!*» 8 37 dieses Gesetzes besagt: „Die Landrabbiner kennen wegen Besetzung der Synagogenordnung Verweise und Geldstrafen bis zu 10 fl. aussprechen." Der stricte Gegensatz also zu dem Gesetze über Aushebung der Strafgewalt der Geistlichen. Nach § l ul. 2 der Synagogenordnung vom 31. Tecember 1800 kann der Landrabbiner nach Anhörung der Gemeinde d. h. der Majorität der Mitglieder derselben, die Minorität zum Syltagogenbesuche zwingen svgl. $37 eil.) gleichviel, ob dieser die Weise des Gottesdienstes in der betreffenden Synagoge zusagt oder widerstrebt, lVerfassungsmäßige Glaubens- und Gewissensfreiheit?) 8 02 der hannoverschen Ministerialbekanntmachung vom 1!». Januar 1814 lautet: „Die Juden dürfen sich keines anderen, als des Landrabbiners, in dessen Bezirke sie wohnen, bedienen." Also in den heiligsten Lebensmomenten, wie bei Trauungen n. dgl. sind die diesseitigen Juden gezwungen, des von Einem Vorstände nominirten, wider ihren Willen gewählten und *) Hierbei müssen wir doch bemerken, daß auch das preußische Judengesetz vom 2:». Juli Beschräiilmigen für die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte der Juden enthält, daß aber dieser Theii jenes Gesetzes durch die preußische Verfassung und das Buudesgesetz anerkannter und saelischer Weise außer straft gesetzt worden ist. Dasselbe ist der Fall mit dem eitirteu Paragraphen des bannoverscheu Gesetzes, und kommt daher dieser Paragraph in der gegenwärtigen Besprechung gar mcht in Betracht. Redaetion. vielleicht auch der entgegengesetzten religiösen Richtung huldigenden Landrabbiners sich zu bedienen. Man zeige uns doch in der Geschichte der Juden selbst im Mittelalter ein Analogon. $ 05 der qu. hannoverschen Ministerialbekanntmachung lautet: „Bei der Wahl hat jede Synagogengemeinte Eine Stimme; Diejenige, für welche der Landrabbiner zugleich als Unterrabbiner wirksam sein soll, zwei Stimmen abzugeben. Diese Gemeinde hat auch drei befähigte Eandidaten vorzuschlagen, von welchen einer zu wählen ist." Wenn also zwei Nullen neben dem begünstigten Eandidaten ausgestellt werden, liegt die ganze sogenannte Wahl in der Hand Eines Vorstandes, eventuell Eines Mannes. Dieses althannovcrsche Bermächtniß dürfte wohl nicht im Entferntesten mit dem altpreußischen Judengesetze vom Jahre 1817 zu vergleichen sein, obgleich dieses, wie Sie selbstzugeben, einer Revision bedarf. Was Wunder, daß hervorragende Rechtsgelehrte und intelligente Behörden jenes Gesetz als auf den Aussterbeetat gesetzt betrachten respective behandeln. Nachbemerkung der Redaction. Wir wissen nicht, wie der Abfasser obiger Correspondenz dazu kommt, uns irgendwie als einen Vertheidiger des hannoverschen Jndengefetzes betrachten zu wollen, während Dieses früher schon in unserem Blatte ausführlich nttd wiederholt bekämpft worden ist. Auch müßte derselbe wohl wissen, daß wir Gegner aller hierarchischen Macht und Eoncessionen sind, was uns durchaus nicht abhält, für eine liberale, gut normirte Gemeindeverfassung zu stimmen. Aus diesem Gesichlspuncte versteht es sich von selbst, daß auch wir das hannoversche Judengesetz beseitigt wünschen und die Proteste der neunzehn Gemeinden für wohl motivirt halten. Im Uebrigen müssen wir die Worte im Texte unseres angeführten Leitartikels in Nummer 2-1 aufrecht erhalten. Tenn der Protest jener Gemeinden vom 5. Mai, beschränkt sich nicht blos auf die Beseitigung des hannoverschen Judengesetzes, sondern plaidirt auch für den Austritt aus dem Gemeindeverbande und die laskersche Resoltition. Jenes Judengesetz mit seinen Monstrositäten und die Gemeinteangehörigkeit sind aber zwei sehr verschiedene Dinge, die durchaus nicht in einen Topf geworfen werden müsien. Leer, im Juli. lPrivatmitlh.) Um die Sachlage klar zu stellen, gestatten Sie mir, die Motive hierherzustellen, welche in unserem Proteste gegen die Wahl eines definitiven Landrabbiners unter dem .5. Mai angeführt worden sind. Sie lauten: 1. „Tie althannoversche Judcngesetzgebung vom 30. September 1842 :c., worauf das Institut der Landrabbiner basirt, steht sowohl mit der preußischen Berfasinngsurkünde als mit dem Bundesgesetze vom 3. Juli 1800 im herbesten Widerspruche (vergl. u. v. A. nur 88 0, 7 und 37 der hannoverschen Judengesctze vom 30. September 1812 § 1 ul. 2 der hannoverschen Synagogenordnung vom31.December 1800, 8 02 der Ministerialbekanntmachung vom 19. Januar 1814.)